Beschwerde gegen Abweisung einstweiliger Versorgung mit Multifunktionsrollstuhl
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte von ihrer Krankenkasse die vorläufige Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl; das Sozialgericht lehnte ab. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil eine Vorwegnahme der Hauptsache nur bei offenkundigem Erfolg zulässig ist. Nach BSG-Rechtsprechung besteht kein durchsetzbarer Anspruch der Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung; verfassungsrechtliche Bedenken sind unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben muss.
Ansprüche auf Versorgung mit Hilfsmitteln sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Verhältnis zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung zu bestimmen; die bloße Funktion als Behinderungsausgleich führt nicht automatisch zur Einstandspflicht der Krankenversicherung.
Gesetzliche Kostenbegrenzungen der sozialen Pflegeversicherung begründen keine verfassungsrechtliche Pflicht, die Einstandspflicht der Krankenversicherung zu erweitern.
Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz können kostenrechtlich nach §193 SGG geregelt und gemäß §177 SGG unanfechtbar sein.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 9 KR 69/05 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 27. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die 1922 geborene Antragstellerin (Ast.), die an Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls, multipler Sklerose und Querschnittslähmung leidet, wird, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Aufenthaltsort selbst zu bestimmen, und eine Verständigung mit ihr nicht mehr möglich ist, in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt. Von der Antragsgegnerin (Ag.) - ihrer gesetzlichen Krankenkasse - begehrt sie die vorläufige Versorgung mit einem Multifunktionsrollstuhl. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag mit Beschluss vom 27.10.2005 abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erfolgen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Stattgabe des Antrags käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann gerechtfertigt, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache erkennbar Erfolg haben muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.10.2002 - L 16 KR 219/02 ER und 13.05.2004 - L 16 B 20/04 KR ER). Dies ist nicht der Fall.
Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass unter Zugrundelegung der auch vom SG herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundessozialgericht - BSG -, Urt. v. 22.07.2004 - B 3 KR 5/03 R - = Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 33 Nr. 5) der geltend gemachte Anspruch nicht begründet ist. Die von der Ast. dagegen für richtig gehaltene Abgrenzung der Zuständigkeit von gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung danach, ob das begehrte Hilfsmittel vorrangig dem Behinderungsausgleich dient, würde dagegen regelmäßig die Einstandspflicht der Krankenversicherung begründen, weil nahezu alle kostenaufwendigeren Hilfsmittel, die im stationären Pflegebereich Einsatz finden, dieses Erfordernis erfüllen (z.B. alle Rollstühle, unabhängig von ihrer Multifunktionalität). Angesichts der genannten Entscheidung des BSG kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Auffassung sich in der Rechtsprechung durchsetzen wird.
Die Rechtsprechung des BSG führt auch nicht zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Antragstellerin in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG). Es ist der Ast. allerdings zuzugestehen, dass die Wortwahl des BSG bedenklich erscheint, wenn sie im Zusammenhang mit einem Menschen den Begriff "Objekt der Pflege" (a.a.O. Rn. 12) verwendet. Gleichwohl bleiben auch entsprechend schwersterkrankten und -behinderten Versicherten Ansprüche auf eine ausreichende Versorgung mit (Pflege-)Hilfsmitteln erhalten. Dass es im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung dabei wegen der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeschränkungen zu Einschnitten kommt, ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, dem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jedoch seit jeher einen weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Ausgestaltung der Sozialversicherung einräumt (vgl. BVerfG SozR 4-3300 § 14 Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Dies ist aber kein Grund, die Einstandspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch in den Zuständigkeitsbereich der sozialen Pflegeversicherung hinein auszudehnen.
Die Beschwerde musste daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).