Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung zu Rehabilitationssport abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG in einem Streit um die Förderung von Rehabilitationssport. Das LSG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da keine der gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere fehlt ein grundsätzlicher Bedeutungserfordernis, eine abweichende obergerichtliche Rechtsprechung oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das SG-Urteil wird damit rechtskräftig.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; SG-Urteil wird rechtskräftig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist statthaft, wenn die Berufung der Zulassung bedurfte und das erstinstanzliche Gericht die Zulassung nicht erteilt hat; eine bloße Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine positive Zulassungsentscheidung.
Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe voraus (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von obergerichtlicher oder BSG-Rechtsprechung oder entscheidungserheblicher Verfahrensmangel).
Die Erledigung eines Verwaltungsaktes begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund der Berufung nach den Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln.
Die Fortgewährung von Leistungen für Rehabilitationssport kann sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V) und den einschlägigen Vorschriften des SGB IX verbieten; die Frage der Befähigung zur Selbstausübung ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Verordnung eines Vertragsarztes begründet nicht allein einen anspruchsbegründenden Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 19 KR 60/02
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG ist statthaft und zulässig: es bedurfte insbesondere die Berufung gegen das Urteil des SG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes der eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Klage 1000.- DM/500 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 S. 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - Auskunft der Kasse vom 20.8.2003), und es hat das SG die Berufung nicht zugelassen iS der §§ 144, 145 SGG. Die Verwendung der bei zulässiger Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung durch das SG genügte dabei den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht (vgl. SozR 3-1500 § 158 Nr 1 mwN).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist indes unbegründet, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 Nr 1 SGG), daß das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs 2 Nr 2 SGG), oder daß ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des SG beruhen kann (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG).
Die Klägerin hat zur Begründung der Beschwerde vorgetragen: die Berufung sei zuzulassen, was sich aus dem Klagebegehren ergebe; ausweislich des Tatbestandes des Urteils begehre sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung, weil mit den angefochtenen Bescheiden die Förderung des Rehabilitationssportes für 6 Monate abgelehnt worden sei und sich ihr Anspruch durch Zeitablauf erledigt habe; aus diesem Grunde ergebe sich die Beschwerdefähigkeit des Urteils. Was immer auch der Bevollmächtigte der Klägerin damit sagen will, so hat er damit einen Verfahrensmangel im o.a. Sinn nicht aufgezeigt; so wäre es dem Senat - wegen des nach Ansicht des Gesetzgebers verhältnismäßig geringen Beschwerdewertes - erst dann erlaubt, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen, hätte das SG die Berufung zugelassen oder wären die o.a. Voraussetzungen für ihre Zulassung durch den Senat gegeben gewesen; so ist es schließlich kein Zulassungsgrund iS von § 145 Abs 2 SGG, wenn sich ein Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. § 131 Abs 1 S. 3 SGG).
Auch wenn eine Vielzahl gleichgelagerter Streitsachen bei den erstinstanzlichen Gerichten anhängig sein sollte, konnte der Senat der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimessen. Wenn die Klägerin, wie die Beklagte und das SG dies annehmen, nach 6-jähriger Teilnahme an von der Kasse gefördertem Behindertensport befähigt sein sollte, die für sie notwendigen Übungen in Eigenverantwortung und ohne fremde Hilfe durchzuführen, so verbleibt keine höchstrichterlich noch nicht geklärte, rechtliche Frage, weil sich dann die weitere Förderung durch die Beklagte - auch nach Einbeziehung der Vorschriften des SGB IX in § 43 SGB V durch das Gesetz vom 19.6.2001 (BGBl 1046) - jedenfalls und offensichtlich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs 1 SGB V) verbietet (vgl. auch § 7 SGB IX). Ob der Versicherte eine solche Befähigung erlangt hat, ist hingegen eine Frage, die in jedem Einzelfall individuell zu prüfen ist, und der deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Höchstrichterlich geklärt ist schließlich auch, daß der Verordnung des Vertragsarztes, auch wenn das Vertrauen des Versicherten auf die Verordnung im Bereich der Versorgung mit Medikamenten geschützt wird, keine anspruchsbegründende Wirkung zukommt (vgl BSGE 65,94; 73,271 = SozR 3-2500 § 13 Nr 4).
Mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den erkennenden Senat wird das Urteil des SG Köln vom 14. April 2003 rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S. 5 SGG).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.