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Landessozialgericht NRW·L 16 B 75/05 KR ER·20.11.2005

Beschwerde gegen SG Düsseldorf in Beitragsstreit um Versorgungsbezüge zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialversicherungsrecht (Beitragsrecht)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen den Beschluss des SG Düsseldorf in einem Streit um die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das LSG weist die Beschwerde zurück, da der Kläger keine entscheidungserheblichen Einwendungen gegenüber der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorträgt. Es verweist auf bestätigte Entscheidungen von BSG und BVerfG und stellt fest, dass die Beschwerde zum BSG (§177 SGG) nicht gegeben ist.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des SG Düsseldorf zurückgewiesen; Beschwerde zum BSG nach §177 SGG nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine substantiierte Auseinandersetzung mit der vom Sozialgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung vorträgt.

2

Im summarischen Beschwerdeverfahren kann das Gericht die Beschwerde zurückweisen, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung nahelegt, dass der Erfolg der Hauptsache nicht wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.

3

Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen (z. B. Zusatzrenten) in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung ist vom Bundessozialgericht wiederholt bestätigt und wurde im Lichte des Solidaritätsprinzips vom Bundesverfassungsgericht gebilligt.

4

Die Heranziehung von Leistungen aus betrieblichen Direktversicherungen zur Beitragsbemessung nach dem GMG kann verfassungsrechtlich unbedenklich sein, insbesondere wenn die Leistung nach Inkrafttreten des Gesetzes fällig wird.

5

Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 177 SGG ist nur gegeben, wenn die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind; fehlt es daran, ist die Beschwerde nicht gegeben.

Relevante Normen
§ GMG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 190/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 12.9.2005). Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Der Kläger hat demgegenüber mit der Beschwerde nichts Erhebliches vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der vom SG mitgeteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen wäre. Der Erfolg der Klage ist danach nicht nur nicht deutlich wahrscheinlicher als ein möglicher Mißerfolg ( so das SG), ein Erfolg der Klage scheint im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich der des Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das schon mehrfach mit der streitigen Regelung befaßt war, eher ausgeschlossen. Insoweit mag im summarischen Verfahren der Hinweis genügen, daß das Bundessozialgericht (BSG) seine vom SG mitgeteilte Rechtsprechung im Urteil vom 6.2.1992 (12 RK 37/91 = BSGE 70,105 = SozR 3- 2500) 229 Nr 1 zur Zusatzrente der Dt. Caritas und zum Problem der Eigenfinanzierung des Versorgungsbezugs) mit Urteil vom 11.10.01 (B 12 KR 4/00 R = USK 2001-38) zum wiederholten Mal bestätigt und dazu u.a. ausgeführt hat, das BVerfG habe die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Hinweis auf BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff); Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995 (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-2500 § 229 Nr 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) habe das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Hinweis auf Kammerbeschlüsse vom 21. September 1995 - 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95). Was im übrigen die Kapitalisierung der Versorgungsbezüge anbetrifft, so hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9.5. 2005 ( L 5 ER 7/05 KR) entschieden, die Heranziehung von Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) sei auch hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener Direktversicherungsverträge verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werde.

3

Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).