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Landessozialgericht NRW·L 16 B 58/03 KR ER·08.12.2003

Beschwerde gegen Kostenverteilung im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen

SozialrechtEinstweiliger RechtsschutzProzessstandschaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügt die Entscheidung des SG Dortmund, wonach die Antragsgegnerin nur die Hälfte ihrer Kosten im erneuten Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz zu tragen habe. Das LSG hält es für nicht geboten, den gesetzlichen Vertreter (Rentenversicherungsträger) statt der tatsächlich beteiligten Träger (AOK, BKK) mit einem Feststellungsantrag zu überziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Eine Beschwerde zum BSG nach § 177 SGG ist nicht gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenaufteilung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt jede Partei selbst; Beschwerde zum BSG nicht gegeben (§ 177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines bereits ergangenen Beschlusses ist nicht ohne Weiteres gegen den gesetzlich handelnden Vertreter zu richten, wenn der behauptete Verstoß von noch nicht am Verfahren beteiligten Trägern ausgegangen ist.

2

Dass ein Träger in gesetzlicher Prozessstandschaft dafür Sorge zu tragen hat, dass von ihm vertretene Dritte gerichtliche Anordnungen beachten, rechtfertigt nicht zwangsläufig, gegen den Vertreter anstelle der unmittelbar handelnden Dritten vorzugehen.

3

Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander grundsätzlich keine Kostenerstattung zu leisten, sofern das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.

4

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht setzt die Voraussetzungen des § 177 SGG voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Beschwerde zum BSG nicht gegeben.

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 28 RA 12/03 ER

Tenor

wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 4. Juli 2003, nachdem das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 18.8.2003) zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde dagegen, daß das SG die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet hat, nur die Hälfte der Kosten der Antragstellerin im erneuten Verfahren wegen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen. Nach Auffassung des SG bestand Anlaß, die Antragsgegnerin mit Kosten zu belasten, weil der Rentenversicherungsträger nach Erlaß von Beitragsbescheiden im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28 p des Sozialgesetzbuches (SGB) IV) dafür Sorge zu tragen habe, daß die von ihm im Wege gesetzlicher Prozeßstandschaft vertretenen anderen Träger der Sozialen Sicherheit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beitragsbescheide beachten (hier ausgesprochen im Beschluss des SG Dortmund vom 14.10.2002 im vorangegangenen Verfahren der auch hier Beteiligten S 1 RA 96/02 ER). Selbst wenn dies zutreffen sollte, besteht kein Anlaß, den Rentenversicherungsträger, wie hier am 20.2.2003 geschehen, mit dem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung aus dem bereits erwirkten Beschluss zu überziehen, statt sich gegen die noch nicht am Verfahren beteiligten Träger (hier AOK und BKK) zu wenden, denen man anlastet, gegen den gerichtlichen Beschluss verstoßen zu haben.

3

Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

4

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist nicht gegeben (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).