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Landessozialgericht NRW·L 16 B 56/99 KR·12.09.1999

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Reha-Leistung nach §40 SGB V zurückgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorzeitigen Gewährung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB V. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, da keine glaubhaft gemachten schweren und unabwendbaren Nachteile dargelegt wurden. Es verwies auf die Zumutbarkeit des Bezugs von Sozialhilfe und das Kostenrisiko für die Krankenkasse. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der abgelehnten Entscheidung war nicht erkennbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Gewährung medizinischer Reha durch die Krankenkasse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweilige Rechtsschutzgewährung zur vorzeitigen Durchführung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung setzt glaubhaft gemachte schwere und anders nicht abwendbare Nachteile voraus.

2

Der Versicherte, dessen eigene Mittel nicht ausreichen, ist grundsätzlich auf Inanspruchnahme von Sozialhilfe und notfalls auf gerichtliche Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg zu verweisen; dies ist regelmäßig zumutbar.

3

Die vorläufige Gewährung von GKV-Leistungen kann einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen und ist zu verweigern, wenn für die Kasse ein substantiiertes Risiko besteht, die Kosten später nicht zurückzuerlangen.

4

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nur bei substantiiertem Vorbringen der finanziellen Verhältnisse bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kasse begründungsfähig.

5

Die angefochtene Entscheidung über den begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist im vorliegenden Zusammenhang nicht mit der Beschwerde nach §§ 172 ff. SGG anfechtbar.

Relevante Normen
§ 172 ff SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 62/99 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 17. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Mit Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Kläger vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung einer solchen Leistung medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren (§ 40 Abs 2 S. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V).

3

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kam hier - außerhalb einer Normierung im Sozialgerichtsgesetz (SGG) - im wesentlichen nur unter den vom Bundesverfassungsgericht (in BVerfGE 46, 166, 178) herausgestellten einschränkenden Voraussetzungen in Betracht, daß ohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz "schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre". Solche Umstände sind vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und auch sonst nicht ersichtlich.

4

Nicht nur wegen der Gewährung von Geldleistungen, sondern auch wegen der Gewährung von Sach- und/oder Dienstleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) muß sich nämlich der Versicherte, dessen eigene Mittel nicht hinreichen, um notwendige Krankenbehandlung oder Pflege sicherzustellen, nach ständiger Rechtsprechung des Senats (etwa Beschl. v. 15.3.1998 L 16 B 68/98) bis zur Entscheidung der Hauptsache grundsätzlich auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verweisen lassen, und notfalls auch auf die Zuhilfenahme der Gerichte der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Sozialamt. Dies ist ihm bei Abwägung seiner und der Interessen der Kasse regelmäßig zumutbar. Einerseits nämlich ist die Sozialhilfe als Grundsicherung mit Auffangfunktion gerade stets dann zu gewähren, wenn sonstige Mittel nicht zur Verfügung stehen, und andererseits liefe eine schon vor der Entscheidung in der Hauptsache mit Kosten belastete Antragsgegnerin Gefahr, diese auch im Falle ihres späteren Obsiegens von einem mittellosen Antragssteller nicht zurückzuerlangen. So besehen läge in der vorläufigen Leistungsgewährung zwar keine Vorwegnahme der Hauptsache, die einstweilige Leistung käme aber in ihrer Wirkung einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. BVerfGE 86,382 = NJW 92,2749) gleich.

5

Es bestand auch kein Anlaß, der beklagten Kasse eine solche Gefahr hier ausnahmsweise aufzubürden. Im Gegenteil ist nicht einmal ersichtlich, ob der Antragsteller nicht ohnehin über ausreichende Mittel verfügt. Er hat dazu nichts vorgetragen, sich vielmehr im wesentlichen darauf verlegt, die Berechtigung seines Anspruchs auf vorzeitige Durchführung einer Kur zu untermauern. Die Klärung dieser Frage bleibt indes grundsätzlich dem Hauptverfahren vorbehalten; sie war hier nur insoweit zu prüfen, als eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kasse die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise ermöglicht hätte. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Sicht der Beklagten konnte sich der Senat aber aus den vom SG im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen nicht überzeugen.

6

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde (§§ 172 ff SGG) nicht anfechtbar.