Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in Leistungssache (medizinische Behandlung)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung einer adäquaten ärztlichen Behandlung (traumatherapeutische stationäre Maßnahmen) und weiterer prozessualer Anordnungen. Das LSG wies die Beschwerde zurück: Viele Begehren seien im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig, es fehle an Rechtsschutzbedürfnis und an der glaubhaften Darlegung besonderer Eilbedürftigkeit. Auch Art.19 Abs.4 GG führe nicht zu einer abweichenden Entscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in leistungsrechtlicher Angelegenheit abgewiesen; Kosten nicht zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG setzt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund voraus; die zur Begründung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 S.4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Der Anordnungsanspruch bemisst sich nach der Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren; er besteht nur, wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unzulässig; insbesondere wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren erklärt hat, die begehrte Leistung nicht mehr zu wünschen.
Anträge, die vornehmlich auf terminliche Festsetzungen, Nachuntersuchungen, Beiziehung von Gutachten oder eine bloße Überprüfung verwaltungsinterner Entscheidungen gerichtet sind, sind im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht zur Durchsetzung eines materiellen Leistungsanspruchs geeignet.
Das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes verpflichtet nicht zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein unwiederbringlicher Nachteil droht.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 5 KR 148/03 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.08.2003 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
In Ergänzung der zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird ausgeführt:
Der Senat entnimmt den umfangreichen Ausführungen der Antragstellerin, dass sie im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer "adäquaten ärztlichen Behandlung der Folgeschäden jahrelangen Missbrauchs" begehrt. Soweit sie um Festsetzung neuer Termine durch das Gericht, eine umgehende erneute Untersuchung durch den MDK in persona einer mit der Traumatherapie erfahrenen Ärztin, die Entscheidung über einen Widerspruch vom 25.02.2003, die umgehende Beiziehung eines Arzberichtes der Fachklinik C sowie ein begründetes und berufungsfähiges Urteil bittet, handelt es sich nicht um Ansprüche, die zulässigerweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 86 b SGG geltend gemacht werden können. Soweit die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme einer stationären Unterbringung in der X-Klinik C1 begehrt, fehlt es, wie das SG zutreffend bemerkt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsstellerin im Hauptsacheverfahren S 5 (16) KR 203/01 erklärt hat, an einem dortigen Aufenthalt nicht mehr interessiert zu sein.
Im Übrigen sind für den Erlass einer (Regelungs-) Anordnung Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch bezieht sich somit auf die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese wahrscheinlich ist.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs bestehen bereits Schwierigkeiten, das Begehren der Antragstellerin, eine "adäquate ärztliche Behandlung" zu erhalten, hinreichend zu konkretisieren. Der Antragstellerin geht es - ausgehend vom Hauptsacheverfahren S 5 (16) KR 203/01 und der in zahlreichen weiteren Verfahren erfolgten Ausführungen - offenbar um eine klinische Traumabehandlung. Insoweit kommen stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 40 Abs. 2 SGB V, aber auch eine stationäre Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V in Betracht. Ausweislich der Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. X vom 05.06.2003 empfiehlt dieser eine tiefenpsychologisch fundierte psychotherapeutische Behandlung im Ev. K-krankenhaus in C2. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang auf eine im September erfolgte Krankenhauseinweisung.
Die Frage der Notwendigkeit einer solchen traumatherapeutischen Behandlung ist Gegenstand des Verfahrens S 5 (16) KR 203/01. Die Klärung der Anspruchsvoraussetzungen muss diesem (Hauptsache-) Verfahren vorbehalten bleiben; der Förderung dieses Verfahrens sollten sich alle Beteiligten daher widmen.
Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere der ärztlichen Bescheinigung des Dr. X vom 05.06.2003 lässt sich eine besondere Eilbedürftigkeit nicht entnehmen.
Das aus Art 19 Abs. 4 Satz 1 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes erlaubt im vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung. Denn es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin durch ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Fall ihres dortigen Obsiegens ein unwiederbringlicher Nachteil droht. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin an einer ggf. schwerwiegenden Erkrankung leidet, gebietet im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Rechts der Antragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht - BVerfG, NJW 2003, 1236) keine andere Entscheidung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).