Beschwerde: Keine Leistung zur Tätowierungsentfernung; PKH und Beiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe und Beiordnung sowie Gewährung einer Behandlung zur Entfernung von Tätowierungen nach §§ 27, 28 SGB V. Das LSG bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Tätowierungen stellen regelmäßig keine Krankheit im Sinne der GKV dar; weder Funktionsminderung noch entstellende Auswirkungen liegen vor. Eine psychotherapeutische Indikation für Tattoo-Entfernung ist nicht dargetan.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; PKH und Beiordnung nicht gewährt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe und Beiordnung nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO sind nur zu gewähren, wenn das Verfahren in einer summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Sachleistung nach §§ 27, 28 SGB V setzt das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung voraus.
Tätowierungen begründen nicht bereits deshalb eine Krankheit; erforderlich ist eine Beeinträchtigung von Körperfunktionen oder eine derart entstellende Abweichung, dass die Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben gefährdet ist.
Die bloße Zugehörigkeit zu oder Stigmatisierung durch soziale Gruppen rechtfertigt nicht die Annahme einer Krankheit oder eines Anspruchs auf Kostenübernahme medizinischer Maßnahmen.
Die Entfernung von Tätowierungen ist nicht als Behandlung einer psychischen Erkrankung zu verstehen; psychische Erkrankungen berechtigen primär zu psychotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung, nicht generell zu kosmetischen Eingriffen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 48 (8) KR 106/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger (d. Kl.) steht die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin Schürstedt gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) in Übereinstim-mung mit der Auffassung des Sozialgerichts (SG) nicht zu.
Die erhobene Klage auf Gewährung einer Behandlung zur Entfernung von Tätowierungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 28 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) hat nämlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage abgewiesen werden muss. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2, § 172 SGG).
Ergänzend bleibt nur zu betonen, dass der Anspruch d. Kl. auf Gewährung einer Sachleistung im vorliegenden Fall voraussetzt, dass bei d. Kl. eine Krankheit feststellbar ist. Dies hat das SG zutreffend verneint. Dabei ist allerdings vorrangig nicht entscheidend, ob d. Kl. die Tätowierungen selbst veranlasst hat, sodass er an den Kosten einer Folgebehandlung ggf. schon gemäß § 52 Abs. 2 SGB V in erheblichem Umfange zu beteiligen sein könnte. Auch ist nicht maßgeblich, ob sich d. Kl. die Tätowierungen in einem Zustand seelischer oder psychischer Beeinträchtigung hat fertigen lassen. Denn entscheidend ist, dass die Tätowierungen generell keine Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Krankheitswert kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht schon jeder körperlichen Unregelmäßigkeit zu. Erforderlich ist vielmehr, dass der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder er an einer derartigen Abweichung leidet, dass diese entstellend wirkt (vgl. dazu statt vieler Krauskopf-Wagner, Soziale Krankenversicherung, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2007, § 27 SGB V, RandNrn 5, 7, 20 m.w.N., siehe grundlegend Bundessozial-gericht (BSG) in Sozialrecht (SozR) 4-2500 § 27 Nr 2; zuletzt auch BSG, Urteil vom 28.02.2008, Az. B 1 KR 19/07 R, vgl. Pressebericht 8/08). Beides ist nach den Feststel-lungen des SG und des erkennenden Senats im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht der Fall. Die Tätowierungen bewirken keine Funktionsminderung der Arme und Schultern; auch haben sie keine Entzündungen oder Folgeerkrankungen im Bereich der Arme und Schultern bewirkt. Insbesondere wirken die Tätowierungen, von deren Art und Ausmaß sich der Senat angesichts der vorgelegten Fotos einen Eindruck hat ver-schaffen können, nicht entstellend. Eine Entstellung besteht, wenn Versicherte an einer körperlichen Auffälligkeit von so beachtlicher Erheblichkeit leiden, dass sie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gefährdet. Ein solches Ausmaß ist bei d. Kl. nicht erreicht. Die Tätowierungen sind zwar auffällig, lassen sich jedoch durch Tragen leichter, insbesondere auch langärmeliger Kleidung verdecken; selbst bei höheren Temperaturen vermag ein Versicherter im Sommer entsprechende luftige Baumwollhemden zu tragen; eine kurz-fristige Entblößung der d. Kl. selbst störenden Körperpartien hat dieser hinzunehmen. Dass Tätowierungen vielfach als Zeichen der Zugehörigkeit zu sozial weniger geachteten Personengruppen gelten, ist nicht von Bedeutung. Denn in anderen sozialen Kreisen wird eine solche Körperfärbung durchaus hingenommen oder sogar befürwortet. Im Übrigen hat d. Kl. einen Anspruch auf Toleranz bei der Betrachtung durch Dritte.
Die Entfernung der Tätowierungen ist auch nicht zur Behandlung einer psychischen Erkrankung notwendig, wie dies d. Kl. meint. Eine psychische Erkrankung kann lediglich einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung bewirken (so schon BSGE 59, 116 ff.).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.