Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung zu Beitragsnachforderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen Beitragsbescheide in Höhe von 509,56 € ein. Das LSG hält die Beschwerde für zulässig, aber unbegründet, da keine Zulassungsgründe nach §144 SGG vorliegen. In der Sache bestätigt das Gericht, dass die Auffangversicherungspflicht nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V kraft Gesetzes eintritt und die Mitgliedschaft gemäß §186 Abs.11 SGB V ohne Antrag beginnt; Satzungsregelungen zur Ermäßigung von Nachforderungen sind antragsabhängig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach §144 SGG nur zuzulassen, wenn grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder ein erheblicher Verfahrensmangel vorliegt; die bloße Unrichtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung reicht nicht aus.
Die Auffangversicherungspflicht nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V tritt kraft Gesetzes ein und setzt weder den Abschluss eines Vertrags noch einen Antrag oder Kenntnis der Versicherungspflicht voraus.
Die Mitgliedschaft kraft Auffangversicherung beginnt nach §186 Abs.11 Satz1 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland und ist nicht von der Inanspruchnahme von Leistungsansprüchen abhängig.
§186 Abs.11 Satz4 SGB V erlaubt der Krankenkasse, durch Satzungsregelung Nachzahlungsbeträge angemessen zu ermäßigen, zu stunden oder niederzuschlagen; die Gewährung solcher Erleichterungen ist in der Regel an einen Antrag der Versicherten gebunden.
Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach §193 SGG; bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde werden diese regelmäßig nicht erstattet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 7 (11) KR 60/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Senat gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Beschluss entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, ist nicht zu beanstanden.
Streitgegenstand des Verfahrens sind die von der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge in Höhe von 509,56 Euro. Da es sich mithin um eine Klage handelt, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt, kann das angefochtene Urteil nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn diese entweder durch das Sozialgericht oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird (§ 144 SGG). Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht bzw. ein der Beurteilung des Berufungs-gerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Zulassungsgründe im vorgenannten Sinne liegen jedoch nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht. Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Verfahren insbesondere dann zu, wenn es eine Rechtsfrage aufwirft, die noch nicht abschließend geklärt ist und die auch für andere Verfahren von Bedeutung ist. Auch vom Kläger wird nicht behauptet, dass dieser Zulassungsgrund vorliegt. Er rügt allein eine unrichtige Rechtsanwendung durch das erstinstanzliche Gericht im angefochtenen Urteil.
Unabhängig davon, dass die Unrichtigkeit einer Entscheidung nicht für eine Zulassung der Berufung ausreichend ist, sieht sich der Senat schon aus Gründen des Rechtsfriedens veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Sozialgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der Kläger verkennt, dass die "Auffang"versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - kraft Gesetzes eintritt und damit weder den Abschluss eines Vertrages voraussetzt noch eine Kenntnis von der Versicherungspflicht fordert. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß § 186 Abs. 11 Satz 1 SGB V mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Sie ist damit nicht von einem Antrag abhängig und sie entfällt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil keine Krankenversicherungsleistungen in Anspruch genommen worden sind. Zur Vermeidung von unbilligen Härten wegen Beitragsnachforderungen bei verspäteter Aufdeckung der Versicherungspflicht sieht allerdings § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V vor, dass die Krankenkasse in ihrer Satzung vorzusehen hat, dass der nachzuzahlende Betrag angemessen ermäßigt, gestundet oder niedergeschlagen werden kann. Diese Regelung ist von der Beklagten durch § 20a ihrer Satzung umgesetzt worden. Eine darauf beruhende, von der Beklagten als antragsabhängig angesehene Entscheidung ist von ihr jedoch noch nicht getroffen worden, weshalb es dem Kläger freisteht, sich mit einem entsprechenden Antragsbegehren an die Beklagte zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).