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Landessozialgericht NRW·L 16 B 40/06 KR·20.10.2008

Streitwertbeschwerde: Festsetzung auf 40.000 EUR teilweise stattgegeben

SozialrechtSozialgerichtsprozessKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Streitwertfestsetzung; das LSG ändert den Beschluss des SG und setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 40.000 EUR fest. Begründet wird dies mit einer nach unten zu korrigierenden Gewinnerwartung, da Markt- und Produktionsverhältnisse des streitigen Geräts unklar sind. Die Schätzung erfolgte anhand des behaupteten Lagerbestands, eines angenommenen Verkaufspreises und eines Gewinnanteils von 20–30 %. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Streitwertbeschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert für erstinstanzliches Verfahren auf 40.000 EUR festgesetzt; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung des Streitwerts nach den Vorschriften des GKG ist die zu erwartende Gewinnerwartung der Partei maßgeblich; sind Markt- oder Produktionsverhältnisse unklar, ist eine Schätzung auf der Basis vorhandener Lagerbestände, realistischer Verkaufspreise und eines angemessenen Gewinnanteils zulässig.

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Ein vorläufig im Berufungsverfahren festgesetzter Streitwert kann den in der ersten Instanz festzusetzenden Streitwert widerspiegeln, sofern er die Gewinnerwartungen der Partei zutreffend abbildet.

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Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. sind gerichtsgebührenfrei; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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Beschlüsse über Gebühren- und Streitwertangelegenheiten sind, soweit gesetzlich bestimmt, nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG i.V.m. §§ 66, 68 GKG).

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.§ 68 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.§ 1, 25 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.§ 177 SGG§ 68 Abs. 2 Satz 6 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 9 KR 188/03

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12. Mai 2006 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,- EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

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Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 25 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG n.F.) zulässig.

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Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Wie im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 09.10.2008 vor dem erkennenden Senat näher ausgeführt, war die vom Sozialgericht (SG) an sich zutreffend nach § 13 Abs 1 Satz 1 GKG a.F. der Wertbestimmung zugrunde gelegte Gewinnerwartung der Klägerin nach unten zu korrigieren. Nach den in diesem Termin gewonnenen Erkenntnissen stand weder fest, ob für das hier allein streitige Gerät "Dermapulse" zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung überhaupt im ambulanten Bereich ein konkreter Markt bestand, noch ob es überhaupt noch produziert wurde. Es erscheint - jedenfalls derzeit - danach sachgerecht und angemessen, die Gewinnerwartung ausgehend von dem nunmehr behaupteten Lagerbestand der Klägerin unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufspreises von 1.000,- EUR brutto bei einem Gewinnanteil von 20 bis 30 % zu schätzen.

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So spiegelt der mit Beschluss des Senats vom 08.12.2006 bereits festgesetzte vorläufige Streitwert von 40.000,- EUR für das Berufungsverfahren die Gewinnerwartungen der Klägerin und damit den festzusetzenden Streitwert auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend wider - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnissen -. Ein Streitwert von nur 20.000,- EUR wird dem Begehren allerdings nicht gerecht. Dementsprechend ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

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Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (Hartmann, Kostengesetze, 3. Aufl. 2008, § 68 GKG n.F. Rdnr. 21). Die erstinstanzliche Entscheidung ist ebenfalls gebührenfrei (vgl. dazu §§ 1, 25 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.; siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., 2004, § 25 GKG a.F., Rdnr 31).

6

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).