Beschwerde gegen Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Verweisung seines Verfahrens durch das Sozialgericht wegen örtlicher Unzuständigkeit. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschlüsse nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar sind und kein Ausnahmefall vorliegt. Eine Gehörsverletzung wird verneint, da der Kläger bereits abschließend Stellung genommen hatte.
Ausgang: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse des Sozialgerichts, mit denen örtliche Unzuständigkeit festgestellt und der Rechtsstreit verwiesen wird, sind nach § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar; die Beschwerde ist insoweit grundsätzlich unzulässig.
Dass Ausnahmsweise eine Beschwerde dennoch möglich sein kann, setzt substantiiert dargelegte besondere Umstände voraus; bloße Zweifel an der Rechtsauffassung genügen nicht.
Eine vor Fristablauf ergangene Entscheidung verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn der Beteiligte bereits abschließend Stellung genommen hat und nicht mit weiterem Vortrag zu rechnen ist.
Das Nichterörtern abweichender Vorbringen im Beschluss begründet nicht ohne Weiteres die Annahme, das Vorbringen sei übergangen worden; hierfür bedarf es besonderer Umstände, die eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 17 KR 296/98
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.04.1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Beschlüsse, mit denen ein Sozialgericht seine örtliche Unzuständigkeit feststellt und den Rechtsstreit verweist, sind gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise die Beschwerde gegeben ist (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.1999 - B 1 SF 9/98 S -), kann dahinstehen. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme eines solchen Ausnahmefalles.
Daß dem Beschluss nicht jegliche gesetzliche Grundlage fehlt oder er etwa willkürlich ist, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Ob bereits bei einem offensichtlichen Gesetzesverstoß die Beschwerde möglichkeit einzuräumen wäre, erscheint fraglich (ablehnend Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 98 Rd.-Nr. 7 a), kann aber offen bleiben. Auch wenn die Auffassung des Sozialgerichts unzutreffend sein sollte, weil Behandlungskosten für ein bestimmtes Mitglied der Beklagten im Streit sind und allein die Tatsache, daß sich der Anspruch aus dem Versorgungsvertrag ergibt oder eine Auslegung der Bundespflegesatzverordnung erfordert, die Sache nicht ohne weiteres zu einer Streitigkeit im Sinne des § 57 a letzte Alternative SGG macht, liegt es angesichts der wenig aussagekräftigen Fassung des § 57 a SGG und der Tatsache, daß insoweit Einzelheiten kontrovers diskutiert werden, aber auf der Hand, daß ein offensichtlicher Gesetzesverstoß zu verneinen ist.
Das rechtliche Gehör des Klägers ist nicht verletzt worden. Zwar hatte das Sozialgericht eine Frist bis 09.04.1999 zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung eingeräumt. Grundsätzlich muß auch eine gesetzte Äußerungsfrist abgewartet werden. Eine Entscheidung vor Fristablauf ist jedoch unschädlich, wenn sich der Beteiligte bereits geäußert hat und aufgrund der abgegebenen Stellungnahme nicht mit einer weiteren Äußerung zu rechnen ist (BGH VersR 1995, 69, 70). So liegt es hier. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 07.04.1999 ausführlich Stellung genommen, seine Ausführungen waren ersichtlich als abschließende Stellungnahme gedacht.
Der Kläger macht denn auch nicht geltend, daß weiterer Vortrag beabsichtigt gewesen sei. Entgegen seiner Auffassung hat der Richter diesen Schriftsatz vor Erlaß des Beschlusses erhalten und zur Kenntnis genommen. Seine Gründe für die Annahme der örtlichen Unzuständigkeit hatte er in der Verfügung vom 22.03.1999 dargelegt und den Parteien mitgeteilt. Aus dem Umstand, daß er in dem Beschluss vom 08.04.1999 auf die abweichende Auffassung des Klägers nicht im einzelnen eingegangen ist, kann regelmäßig nicht geschlossen werden, daß er das Vorbringen außer acht gelassen hat; besondere Umstände, die insoweit eine andere Beurteilung darlegen würden, sind nicht ersichtlich.
Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde des Klägers somit nicht statthaft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.