Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung bei Kündigung von Versorgungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die vorläufige weitere Zulassung zur ambulanten Rehabilitations-Versorgung. Das Gericht prüfte, ob die Streitigkeit die Insolvenzmasse betrifft und damit das Verfahren bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterbrechen ist. Es unterbrach das Verfahren nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO, weil die Kündigung des Versorgungsvertrags den Betrieb unmittelbar berührt und damit die Insolvenzmasse betroffen ist. Der Insolvenzverwalter genehmigte die weitere Prozessführung nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfahren wegen Betroffenheit der Insolvenzmasse nach § 202 SGG i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO ist ein Verfahren, das die Insolvenzmasse betrifft, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterbrechen, bis das Insolvenzverfahren aufgenommen oder beendet ist.
Eine Streitigkeit betrifft die Insolvenzmasse, wenn die streitgegenständliche Maßnahme einen unmittelbaren Eingriff in den Betrieb des Schuldners darstellt und somit dessen vermögensrechtliche Sphäre (Art. 14 GG) berührt.
Die Unterbrechung des Verfahrens bleibt bestehen, wenn der Insolvenzverwalter die Fortführung durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht genehmigt und das Insolvenzverfahren das Verfahren nicht selbst übernimmt.
Beschlüsse über die Unterbrechung nach § 202 SGG sind unanfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 48/02 ER
Tenor
Das Verfahren ist unterbrochen.
Gründe
Nach § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf vorläufige (weitere) Zulassung zur ambulanten Rehabilitations-Versorgung betrifft die Insolvenzmasse, weil die Kündigung des Versorgungsvertrages einen unmittelbaren Eingriff in den Betrieb der Antragstellerin darstellt und die Beziehungen der Beteiligten damit den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berührt (vgl. insoweit BVerwG, MDR 80, 963).
Da der Konkursverwalter auf Anfrage die Prozessführung durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht genehmigt und das Verfahren nicht selbst aufgenommen hat, ist dieses daher unterbrochen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).