Beschwerden gegen Gegenstandswertfestsetzung bei Hilfsmittelabrechnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin und die Beklagte rügten die vom Sozialgericht festgesetzte Gegenstandswerteinigung in einem Streit über Kostenerstattung einer Hilfsmittelversorgung. Das Landessozialgericht weist beide Beschwerden zurück. Es stellt klar, dass der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bemessen ist (Maßstab: Gewinn, nicht Bruttoumsatz) und Feststellungsanträge nur bei substantiierter Darlegung ein höheres Interesse begründen.
Ausgang: Beschwerden der Klägerin und der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei maßgeblich; bei Unternehmern ist demnach der zu erwartende Gewinn und nicht der Bruttoumsatz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Feststellungsanträge können über den konkreten Einzelfall hinausgehendes Streitwertinteresse begründen, wenn der Kläger substantiiert darlegt, dass sein Interesse über den Einzelfall hinausreicht.
Für die Annahme eines höheren Gegenstandswerts aufgrund drohender Forderungsausfälle bedarf es konkreter und plausibler Darlegungen; pauschale Behauptungen ohne Widerspruchsveranlassung genügen nicht.
Verfahrensrechtliche Fragen zur Anwendbarkeit geänderter GKG-/BRAGO-Bestimmungen (z. B. Fälligkeit der Anwaltsvergütung bei ‚Ruhen‘) berühren nicht die grundsätzliche Regel, dass der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 (4) KR 108/00
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und die Anschlussbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 werden zurückgewiesen.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten einer Hilfsmittelversorgung sowie Feststellungen bezüglich der Verpflichtungen der beklagten Krankenkasse gegenüber der klagenden Hilfsmittelerbringerin im Streit gewesen. Durch Urteil vom 27.08.2002 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf der Klage teilweise stattgegeben und mit Beschluss vom 16.04.2003 den Gegenstandswert auf 25.437,33 Euro festgesetzt.
Die gegen letztere Entscheidung gerichteten Beschwerden der Beteiligten sind zulässig, aber nicht begründet. Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des SG, dass die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vorliegend Anwendung finden. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 6. SGG-ÄndG bestimmt, dass für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung gelten. Nach § 16 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) wird die Vergütung des Rechtsanwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, u.a. fällig, wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht. Ein solches Ruhen liegt aber nicht erst bei einer Anordnung i.S.d. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) vor, sondern hierfür reicht es aus, dass das Gericht länger als drei Monate nichts veranlasst hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rdn. 18 zu § 16; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 17 zu § 16). Das SG hatte die Streitsache am 21.12.2000 zur Sitzung verfügt, sodann im Juli 2001 seinen Beiladungsbeschluss vom 29.05.2000 aufgehoben und am 22.11.2001 die Sache erneut für die Sitzung vorgesehen. Letztlich kann allerdings die Frage dahinstehen, ob es sich insoweit um ein Fall des Ruhens oder lediglich um eine "späte Terminierung" (vgl. dazu Hartmann a.a.O.) handelt, denn gleichgültig, ob die Bestimmungen der §§ 13, 17 GKG in der alten oder in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung angewendet werden, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin, wovon auch das SG zu Recht ausgegangen ist. Bezüglich der Feststellungsanträge kann insoweit kein höherer Gegenstandswert als 12.000,- Euro angenommen werden, wobei dahinstehen kann, inwieweit den einzelnen Anträgen eine selbständige wertmäßige Beschwer für die Klägerin jeweils zukommt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deren wirtschaftliches Interesse nicht an dem Bruttoumsatz zu messen, sondern nur an dem entsprechenden Gewinn. Dies gilt auch für den geltend gemachten Feststellungsanspruch bezüglich des Schadensersatzes für den Fall der Zuwiderhandlung (Antrag zu 3) sowie auch für den Feststellungsantrag zu 4), wonach die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, gegenüber den Versicherten die Kostenübernahme für Leistungen der Klägerin im Hinblick auf Kostenvoranschläge anderer Leistungserbringer auf den von diesem genannten Betrag zu beschränken. Da die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht widersprochen hat, dass 99 % der Leistungsfälle ordnungsgemäß bisher abgewickelt worden sind, ist nicht zu ersehen, dass bezogen auf die letzten drei Jahre ein Ausfall von Forderungen in einer Höhe von mehr als 12.000,- Euro zu besorgen gewesen wäre.
Soweit die Beklagte meint, nur der konkrete einzelne Versicherungsfall dürfe für die Festsetzung des Gegenstandswerts herangezogen werden, übersieht sie, dass die Klägerin mit ihren Feststellungsanträgen über diesen Einzelfall hinausgehende Rechte geltend gemacht hat und bei Leistungsstörungen in einem Umfang von 1 % der Vertragsverhältnisse, den auch die Beklagte einräumt, das Feststellungsinteresse der Klägerin über den konkreten Einzelfall tatsächlich hinausgegangen ist.
Die Beschwerden der Beteiligten waren daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).