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Landessozialgericht NRW·L 16 B 30/09 KR ER·14.07.2009

Beschwerde gegen Versorgung mit Meyra-Rollstuhl im Eilverfahren zurückgewiesen

SozialrechtHilfsmittelrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Versorgung mit einem Aktiv- oder Elektrorollstuhl bestimmter Marken. Streitfrage ist, ob besondere Anordnungsgründe bzw. örtliche Erschwernisse einen sofortigen Versorgungsanspruch begründen. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück und schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an. Ein alternatives Versorgungsangebot lag vor; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtgewährung eines bestimmten Rollstuhls im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Versorgung mit einem bestimmten Hilfsmittel ist das Vorliegen besonderer Anordnungsgründe bzw. Eilbedürftigkeit erforderlich.

2

Besonderheiten des Wohnortes oder örtliche Ärztedichte begründen für sich genommen keinen unmittelbaren Anspruch auf konkrete Hilfsmittelversorgung.

3

Eine Beschwerde bzw. Gegenvorstellung gegen eine Versorgungsentscheidung ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer konkrete, glaubhafte und entscheidungserhebliche Umstände substantiiert vorträgt.

4

Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten nur zu erstatten, wenn das Gericht deren Erstattung angeordnet hat.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 7 KR 14/09 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers (ASt.) ist nicht begründet.

3

Der Senat nimmt wegen der Begründung auf die - im Ergebnis und in der sehr ausführlichen Abwägung aller Argumente des ASt. unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - in jeder Hinsicht zutreffende erstinstanzliche Entscheidung Bezug, der sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich anschließt, vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch das Vorbringen des ASt. im Beschwerdeverfahren die geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung mit einem Aktivrollstuhl der Marke "Meyra" mit "Speedy-Duo-2-Antrieb" oder mit einem Elektrorollstuhl der Marke "Meyra Optimus II", wie er dem Kostenvoranschlag des Sanitätshauses N vom 14.08.2008 entspricht, nicht zu rechtfertigen vermag. Soweit der ASt. erneut vorträgt, es seien im - ländlichen - Nahbereich seiner Wohnung keine Ärzte und Fachärzte niedergelassen bzw. diese verfügten nicht über einen behindertengerechten Praxiszugang - wiederum ohne dies zu konkretisieren bzw. glaubhaft zu machen -, hat sich damit bereits das SG befasst und zu Recht entschieden, dass es nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ankomme und sich daraus kein Anordnungsanspruch herleiten lasse: Besonderheiten des Wohnortes können für die Hilfsmitteleigenschaft nicht maßgeblich sein (Bundessozialgericht (BSG) Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 33 Nr. 31; BSG, Urt. vom 20.1.2008, Az.: B 3 KR 16/08 R, www.juris.de). Auch der Hinweis des ASt. auf die seit März 2009 infolge eines beidseitigen Leistenbruches eingeschränkten Möglichkeiten seiner ihn pflegenden Ehefrau, den schweren Rollstuhl für den Außenbereich anzuheben, geht fehl. Es fehlt insoweit an einem Anordnungsgrund, einer besonderen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, die es gebieten könnte, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung herbeizuführen: Die Antragsgegnerin (AGn) hat dem ASt. im Hinblick auf die unwirtschaftliche Reparatur des vorhandenen, defekten Rollstuhls "Easy 200" verbindlich eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl der Marke "Optimus II", allerdings ohne weiteres Sonderzubehör, wie dies in dem o. g. Kostenvoranschlag des Sanitätshauses N aufgeführt ist, sowie darüber hinaus mit einem Leichtgewichtsrollstuhl, der geeignet ist, im öffentlichen Nahverkehr transportiert zu werden, zugesagt. Der sonstige Vortrag des ASt. betrifft erkennbar nicht das vorliegende Verfahren, sondern richtet sich gegen die Pflegekasse.

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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG).