Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung wegen Erstattung medizinischer Kosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid, nachdem die Beklagte die Erstattung einer Kalkscore-Untersuchung größtenteils abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob höhere Erstattungen aus Vertrauensschutzgründen oder nach EBM zu gewähren sind. Das LSG weist die Beschwerde zurück, da die Zulassungsgründe des §144 Abs.2 SGG nicht vorliegen; eine bloße Meinungsverschiedenheit über die Berechnung reicht nicht. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet und das Urteil des SG wird rechtskräftig.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, wenn der Streitwert 500 Euro nicht übersteigt.
Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vorliegt; bloße Einwendungen gegen die Berechnung genügen nicht.
Erstattungsansprüche für medizinische Untersuchungen können zwar aus Vertrauensschutz resultieren, sind jedoch in der Höhe auf die vergütungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und den maßgeblichen individuellen Punktwert beschränkt.
Die Zurückweisung einer Beschwerde führt zur Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers nach den allgemeinen Vorschriften (§ 193 SGG) und macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 SGG); der entsprechende Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 9 KR 141/03
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, der bei ihr freiwillig gegen Krankheit versichert ist, die Erstattung der Kosten einer sogenannten Kalkscore-Untersuchung der Koronararterien durch den nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Prof. Dr. C in Höhe von 277,79 Euro ab (Bescheid vom 15.04.2003; Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003). Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger 46,40 Euro zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aus Vertrauensschutzgründen die Erstattung der Kosten zu, wie sie von der Beklagten für frühere Untersuchungen übernommen worden seien. Die insoweit vergütungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), der auch den zuvor von der Beklagten übernommenen Erstattungsbeträgen zugrundegelegt worden sei, belaufe sich aber lediglich auf 46,40 Euro. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, weil die streitigen Kosten 500,- Euro nicht übersteigen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser drei Gründe ist vorliegend gegeben, was auch vom Kläger nicht gerügt wird. Der Kläger ist lediglich mit der Berechnung des SG nicht einverstanden, was aber nicht zur Zulassung des Rechtsmittels führen kann. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass sich ein höherer Erstattungsbetrag in früheren Fällen deswegen ergeben hat, weil dort höhere Punktzahlen nach dem EBM zugrundezulegen waren und auch der maßgebliche individuelle Punktwert höher lag (0,08 zu 0,04).
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).