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Landessozialgericht NRW·L 16 B 22/04 KR ER·27.05.2004

Berichtigung des Beschlusses nach § 138 SGG: Kostenlast beim Antragsteller

VerfahrensrechtSozialprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW berichtigt den Beschluss vom 29.04.2004 und stellt klar, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt; zuvor war irrtümlich die Beklagte genannt. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 138 SGG wegen eines richterlichen Formulierungsversehens; die Begründung macht deutlich, dass der Antragsteller nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen nach § 183 SGG gehört. Der Berichtigungsbeschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Berichtigung des Beschlusssausspruchs nach §138 SGG: Tenor geändert, Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein offensichtlich fehlerhafter Beschluss ist gemäß § 138 SGG von Amts wegen zu berichtigen, wenn er auf einem richterlichen Formulierungsversehen beruht.

2

Steht der Tenor einer Entscheidung im Widerspruch zur Begründung, ist der Tenor so zu berichtigen, dass er die in der Begründung zum Ausdruck kommende rechtliche Entscheidung widerspiegelt.

3

Gehört eine Partei nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen im Sinne des § 183 SGG, ist sie zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.

4

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 138 SGG ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 138 SGG§ 183 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 46 RJ 225/03 ER

Tenor

Der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2004 wird der Entscheidungsausspruch (Zweiter Absatz; zur Kostentragung) auf Seite 1 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird: "Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Richtig eingefügt wird: "Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen." Des weiteren wird auf Seite 9, dritter Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt: Gestrichen wird das Wort "Kläger". Richtig eingefügt wird das Wort "Antragsteller".

Gründe

2

Der Beschlussausspruch war gemäß § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Amts wegen zu berichtigen, da er offensichtlich fehlerhaft war und auf einem richterlichen Formulierungsversehen beruhte. Dies ergibt sich schon aus dem vorletzten Absatz der Entscheidungsbegründung, wo ausdrücklich davon gesprochen wird, dass der "Kläger" (richtig: Antragsteller) nicht zu den kostenrechtlich privilegierten Personen im Sinne von § 183 SGG gehört. Daraus folgt, dass die Kosten des Verfahrens eindeutig nicht der Antragsgegnerin (ebenfalls fehlerhaft als "Beklagte" bezeichnet) aufzuerlegen waren, vielmehr hat der Senat entschieden, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt. Die Formulierung auf Seite 9 des Beschlusses war dem entsprechend auch genauer zu fassen und richtig zu stellen.

3

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.