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Landessozialgericht NRW·L 16 B 2/05 SF·08.03.2005

Verweisung von Grundsicherungsanträgen (Eingang 31.12.2004) an das Verwaltungsgericht

SozialrechtGrundsicherung im Alter und bei ErwerbsminderungRechtswegzuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Grundsicherungsleistungen für Sep.–Dez. 2004 und reichte Klage sowie Eilverfahren am 31.12.2004 ein. Das Sozialgericht verwies die Verfahren an das Verwaltungsgericht, da die Zuständigkeit nach der bis 31.12.2004 geltenden Rechtslage beim Verwaltungsgericht lag. Das LSG bestätigt die Verweisung und entscheidet, dass das Eingangsdatum maßgeblich ist; eine erst nach dem Jahreswechsel erfolgte Kenntnisnahme ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerden der Klägerin gegen die Verweisung an das VG Aachen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit ist das Eingangsdatum der Klage bzw. des Antrags maßgeblich; die spätere Kenntnisnahme des Gerichts nach Wirksamwerden einer Rechtsänderung ändert hieran nichts.

2

Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die vor dem 01.01.2005 eingegangen sind und den Zeitraum bis Ende 2004 betreffen, gehören weiterhin zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage.

3

Die mit Wirkung zum 01.01.2005 erfolgte Verlagerung der Zuständigkeit zur Sozialgerichtsbarkeit wirkt nicht auf bereits vor diesem Zeitpunkt eingegangene Verfahren zurück.

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Fehlende Übergangsvorschriften lassen keinen Ausgleich zu Lasten des Eingangsdatums zu; der Wirksamkeitstag der Norm ist daher entscheidend.

5

Über die vor den Sozialgerichten möglicherweise entstandenen Verfahrenskosten bleibt das Verwaltungsgericht zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 und 2 SGG a.F.§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 17a Abs. 2 GVG§ 41 bis 46 SGB XII§ Grundsicherungsgesetz (GSiG) a.F.§ SGGÄndG

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 1 SF 14/04 ER

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin vom 27. Januar 2005 gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Aachen vom 18. Januar 2005 zu den oben genannten Aktenzeichen werden zurückgewiesen. Über die Kosten der Verfahren vor den Sozialgerichten entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.

Gründe

2

I. Die 1946 geborene, schwerbehinderte, geschiedene Klägerin und Beschwerdeführerin (BF) wendet sich gegen die Verweisung ihrer Klage und ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht (VG) Aachen.

3

Die BF begehrt Leistungen der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung für die Zeit von September bis Dezember 2004.

4

Mit Klage- und Antragsschrift vom 30.12.2004, eingegangen bei dem Sozialgericht (SG) Aachen am 31.12.2994, hat die BF beantragt, ihr eine höhere Grundsicherung als die zuletzt im Dezember 2004 bewilligten, die Monate September bis Dezember 2004 betreffenden Leistungen für sich und ihre beiden im Haushalt befindlichen minderjährigen Kinder zu gewähren (Bescheide der Beschwerdegegnerin - BGn - u.a. vom 20.09. und 17.12.2004).

5

Das SG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit zwei Beschlüssen vom 18.06. 2004 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das VG Aachen verwiesen, weil die Klage und der Antrag noch im Jahre 2004 anhängig geworden und keine der in § 51 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 31.12.2004 geltenden alten Fassung (a.F.) genannten Rechtsmaterien betroffen seien. Den Beschwerden hat es nicht abgeholfen.

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II. Die Beschwerden sind nicht begründet.

7

Ohne Rechtsfehler hat das SG gemäß § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - entschieden, dass für die vorliegenden Rechtsstreite wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen bei Alter und Erwerbsminderung nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sondern das VG Aachen das allein zur Entscheidung berufene Gericht ist. Dies ergibt sich, wie bereits den zutreffenden sozialgerichtlichen Ausführungen zu entnehmen ist, aus § 51 SGG sowie aus § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der bis zum 31.12.2004 geltenden alten Fassung (a.F.). Die von der BF am 31.12.2004 in Gang gesetzten Rechtsstreite haben (noch) keine Beziehung zum besonderen Sozialrecht, wie es in § 51 SGG a.F. normiert ist; es handelt sich vielmehr (noch) um Angelegenheiten des allgemeinen Verwaltungsrechts in einer Sonderform des allgemeinen Sozialhilferechts. Diese Materie gehört, soweit es um Leistungsansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310, 1335 - Grundsicherungsgesetz - GSiG - a.F.; außer Kraft getreten zum Ablauf des 31.12.2004 gemäß Art. 68 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch - BGBl. I S. 3022 ff.) zu den Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und die der Zuständigkeit des VG obliegen. Erst mit Wirkung ab dem 01.01.2005 sind Angelegenheiten des Sozialhilferechts, die in den neuen §§ 41 bis 46 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB XII - (= Viertes Kapitel des SGB XII) auch Angelegenheiten der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erfassen, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit übergewechselt (vgl. Art 1 Nr. 10 Buchstabe b) i. V. m. Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des SGG - 7. SGGÄndG -).

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Maßgebend für die Festlegung der Rechtswegzuständigkeit ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen das Eingangsdatum von Klage und Antrag. Dies war vorliegend der 31.12.2004. Daran ändert nichts, dass an diesem Werktag (einem Freitag) bei Behörden wegen des Silvestertages weitgehend arbeitsfrei war - so auch bei dem Sozialgericht Aachen - und die Bediensteten des Gerichts das Schreiben der Klägerin erst am Montag, den 03.01.2005, also im neuen Jahr, zur Kenntnis genommen haben, wie den entsprechenden Aktenvermerken zu entnehmen ist. Das Gesetz stellt allein auf den Ablauf des 31.12.2004 um 24.00 Uhr ab. Alle vor diesem Zeitpunkt bei dem SG eingegangenen Klagen und Anträge aus dem Bereich der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung - jedenfalls solange und soweit sie wie hier den Zeitraum bis Ende Dezember 2004 betreffen - gehören damit weiterhin in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte und sind dorthin zu verweisen. Dies gilt um so mehr, als Übergangsvorschriften nicht vorhanden sind.

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Dem VG bleibt vorbehalten, über die vor den Sozialgerichten ggf. entstandenen Kosten zu entscheiden.

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG bzw. § 17 a Abs. 4 GVG. Es hat kein Anlass bestanden, die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen.