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Landessozialgericht NRW·L 16 B 19/04 KR·13.04.2004

LSG: Streitwertänderung nach Anerkenntnis – Zinsforderung als neue Hauptforderung

SozialrechtKrankenversicherungsrechtSozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die einheitliche Streitwertfestsetzung von 6.871,31 Euro. Das Landessozialgericht änderte den Beschluss und setzte den Streitwert bis zum 31.07.2003 auf 6.871,31 Euro und ab dem 31.07.2003 auf 1.082,74 Euro fest. Das Gericht führte aus, dass nach Anerkenntnis die Zinsforderung zur Hauptforderung wird und § 22 GKG nicht mehr anwendbar ist; die Bemessung richtete sich nach § 13 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben und der Streitwert ab 31.07.2003 neu auf 1.082,74 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine ursprüngliche Hauptforderung erledigt oder anerkannt, kann die verbliebene Zinsforderung zur neuen Hauptforderung werden, sodass § 22 GKG keine Anwendung findet.

2

Der Streitwert einer selbstständigen Zinsforderung bemisst sich nach dem Betrag der Zinsen und ist nach § 13 Abs. 1 GKG festzusetzen.

3

Der Zeitpunkt, ab dem der Streitwert neu zu bemessen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Annahme des Anerkenntnisses und der Umstellung des Antrags durch den Berechtigten.

4

Beschlüsse über die Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren können unanfechtbar sein; dies gilt entsprechend der Regelung des § 177 SGG.

Relevante Normen
§ 22 GKG§ 4 ZPO§ 13 Abs. 1 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 13 KR 232/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03. Februar 2004 geändert. Der Streitwert wird bis zum 31.07.2003 auf 6.871,31 Euro und ab dem 31.07.2003 auf 1.082,74 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Zwischen den Beteiligten ist zunächst die Bezahlung von Arznei- und Hilfsmitteln in Höhe von 6.871,31 Euro nebst Zinsen im Streit gewesen. Nachdem die Beklagte die Hauptforderung anerkannt hat, hat der Kläger den Zinsanspruch weiter verfolgt, über den das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 09.12.2003 entschieden hat. Den Streitwert hat das SG einheitlich mit 6.871,31 Euro festgesetzt.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Mit der Erledigung der ursprünglichen Hauptforderung ist die Zinsforderung selbst zur Hauptforderung geworden, so dass § 22 GKG keine Anwendung findet und sich der Streitwert allein nach der verbliebenen Zinsforderung richtet, die Hauptforderung im Sinne des § 4 ZPO wird (vgl. BGH, NJW 1994, 1869; Hartmann, Kostengesetze, Rdn. 5 zu § 22; Wielgoss, JurBüro, 99, 127). Die Zinsforderung ist allerdings erst mit der Annahme des Anerkenntnisses und Umstellung des Antrages durch den Kläger zur Hauptforderung geworden, so dass erst mit Wirkung zum 31.07.2003 der Streitwert neu festzusetzen war. Da sich die Zinsforderung auf 8 Prozent aus 6.871,31 Euro für eine Laufzeit von einem Jahr, 10 Monaten und 24 Tagen belief, war ihr Streitwert mit 1.082,74 Euro festzusetzen (§ 13 Abs. 1 GKG).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).