Beschwerde gegen Kostenentscheidung: § 193 Abs. 4 SGG schließt Kostenerstattung aus
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Kostenerstattung nach Klagerücknahme. Zentral war, ob die Aufwendungen der Beklagten erstattungsfähig sind oder der Ausnahmetatbestand des § 193 Abs. 4 SGG greift. Das LSG verneint die Erstattungsfähigkeit, da die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgetreten ist. Aufgrund dessen wird die Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts wegen Kostenerstattung als unbegründet abgewiesen; § 193 Abs. 4 SGG greift.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenerstattungsanspruch im sozialgerichtlichen Verfahren ist ausgeschlossen, wenn § 193 Abs. 4 SGG die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausschließt.
§ 193 Abs. 4 SGG bewirkt, dass die Aufwendungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind.
Die für die Anwendung des § 193 Abs. 4 SGG maßgebliche Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann sich aus dem formellen Auftreten der Partei im Vor- und Hauptverfahren ergeben.
Bei Vorliegen der Ausnahme des § 193 Abs. 4 SGG bleiben Klagerücknahme und Erfolgsaussichten der Klage für die Frage der Kostenerstattung unbeachtlich.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 19 P 24/97
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 01. September 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Ungeachtet der Tatsache, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt worden ist, und ohne Berücksichtigung von Anlaß der Klageerhebung und Erfolgsaussicht der Klage scheidet ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten vorliegend wegen der Ausnahmeregelung in § 193 Abs. 4 SGG aus.
Denn die Beklagte trat sowohl im Vorverfahren als "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten - Körperschaft des öffentlichen Rechts" als auch im sozialgerichtlichen Verfahren als "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" auf. Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des 10. und 16. Senats des LSG NW (Beschlüsse vom 25.05.1999 - L 10 P 15/99, vom 16.11.1998 - L 16 B 31/98 P, vom 26.01.1998 - L 16 (5) SP 9/97) die Anwendung des § 193 Abs. 4 S. 1 SGG, wonach die Aufwendungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erstattungsfähig sind.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.