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Landessozialgericht NRW·L 16 B 1/08 R·14.04.2008

Ausschluss eines (ehem.) Steuerberaters als Prozessbevollmächtigter vor dem SG

SozialrechtSozialversicherungsrechtProzessvertretungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein früherer Steuerberater focht seinen Ausschluss als Prozessbevollmächtigter in einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen Beitragsnachforderungen an. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil er die Angelegenheit geschäftsmäßig betreibt und nicht über die nach dem RBerG erforderliche Prozessagentenzulassung verfügt. Eine behauptete Gefälligkeit genügt nicht, da die Vertretung in engem Bezug zu seiner früheren beruflichen Tätigkeit steht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Unterlegenen aufzuerlegen.

Ausgang: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen Ausschluss als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bevollmächtigter ist nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 ZPO von der Vertretung auszuschließen, wenn er eine fremde Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt und nicht die nach dem Rechtsberatungsgesetz vorgesehene Zulassung als Prozessagent besitzt.

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Die Annex‑/Anschlusskompetenz des Rechtsberatungsgesetzes erstreckt sich nur auf steuerlich bedeutsame Rechtsfragen oder notwendige Vorfragen zum Steuerrecht; rein sozialversicherungsrechtliche Beitragsfragen fallen nicht unter diese Kompetenz.

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Die behauptete unentgeltliche oder freundschaftliche Vertretung schließt einen Ausschluss nicht aus, wenn die Vertretung in engem sachlichen Bezug zur früheren beruflichen Tätigkeit steht und damit als geschäftsmäßig anzusehen ist.

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Die Verurteilung zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt dem Grundsatz, dass der Unterlegene die Verfahrenskosten trägt; ein Arbeitgeberkläger macht das Verfahren nicht gerichtsgebührenfrei nach § 183 SGG, wenn keine Ansprüche als Versicherter geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ Rechtsberatungsgesetz (RBerG)§ Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 73 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 73 Abs. 6 Satz 1 SGG i.V.m. § 157 Abs. 1, 3 ZPO§ Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 11 R 131/06

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer (BF), ein (offenbar) früherer Steuerberater (StB), wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf, mit dem dieses den BF als Prozessbevollmächtigten (PB) der Klägerin (d. Kl.) in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren (Überprüfung eines Betriebsprüfungsbescheides) ausgeschlossen hat.

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Der BF war Steuerberater und für d. Kl. als StB bei der Abführung von Steuern und Sozialabgaben eingeschaltet. Die Beklagte (D. Bekl.) setzte mit Betriebsprüfungsbescheid vom 24.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 gegenüber d. Kl. eine Nachforderung von 1.652,68 Euro fest. In erster Linie betreffen die Forderungen d. Bekl. Beitragsnachforderungen für zwei (anfangs drei) Ärztinnen im Praktikum, für die d. Kl. keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Annahme entrichtet hatte, die Ärztinnen seien von der Versicherungspflicht befreit. Dagegen richtet sich die vom BF - noch als StB - für d. Kl. erhobene Klage.

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Das SG Düsseldorf hat nach entsprechender Belehrung den PB von der Vertretung d. Kl. ausgeschlossen, weil er als StB nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht befugt sei, für d. Kl. als Bevollmächtigter vor dem SG aufzutreten (Beschluss vom 14.11.2007, zugestellt an den BF am 19.11.2007).

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Mit seiner, zunächst beim LSG eingelegten Beschwerde vom 19.12.2007 macht d. BF wie schon vorher im Klageverfahren geltend, er vertrete d. Kl. nicht entgeltlich, sondern als langjähriger Freund (offenbar aus Entgegenkommen) und "Privatperson". Darüber hinaus lässt sich u.a. aus der Streichung der Berufsbezeichnung "Steuerberater" im Briefkopf seines letzten Schriftsatzes erkennen, dass er nach Vollendung des 65. Lebensjahrs wohl nicht mehr als StB selbständig tätig ist. Er trägt vor, er müsse d. Kl. vor dem SG auch deshalb vertreten dürfen, weil er für seine angeblich fehlerhafte Beratung d. Kl. in Regress genommen worden sei. Er müsse sich kein unrechtmäßiges Verhalten vorwerfen lassen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 07.04.2008).

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II.

8

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der BF beschwerdeberechtigt, obgleich er nicht Beteiligter des Klageverfahrens ist. Denn er ist in eigenen Rechten als gewillkürter Bevollmächtigter der Klägerin betroffen (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2003, Az. L 16 B 24/03 KR ER, in: www.juris.de m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), Kommentar, 8. Auflage, 2005, RandNr 11b zu § 73).

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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, wie sich bereits aus den zutreffenden Ausführungen des SG ergibt, auf die der Senat verweist (entsprechend § 153 Abs. 2 SGG) und die lediglich ergänzt werden können.

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Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG i.V.m. § 157 Abs. 1, 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Zurückweisung eines Bevollmächtigten sind erfüllt; denn der BF betreibt mit der Führung des Klageverfahrens vor dem SG geschäftsmäßig eine fremde Rechtsangelegenheit; er verfügt nicht über eine Zulassung als Prozessagent im Sinne des RBerG (weiterhin noch in Kraft bis zum 30.06.2008).

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Der BF vermag sich insbesondere nicht auf die Annex-Kompetenz zur Beratung aus Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG zu stützen. Denn er ist nicht in einer steuerlich bedeutsamen Rechts-angelegenheit, sondern allein in beitragsrechtlicher, d.h. sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht tätig geworden. Die hier zu beantwortenden Fragen nach der Versicherungsfrei-heit von angestellten Ärztinnen sind auch nicht als notwendige Vorfrage zur Beurteilung eines steuerrechtlichen Sachverhalts zu werten.

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Darüber hinaus vermag d. BF auch nicht mit Erfolg einzuwenden, er sei ein alter Freund der Klägerin und betreibe die Rechtsbesorgung lediglich aus Gefälligkeit. Es mag sein, dass er zu der Klägerin bereits langjährig in Beratungsbeziehungen gestanden und sich im Laufe der Jahre ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr entwickelt hat. Dennoch steht im Vordergrund, dass die Beratung und Vertretung der Klägerin in einem engen sachlichen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit und der langjährigen, auch geschäftsmäßigen Betreuung der Klägerin und ihrer Arztpraxis besteht. Überdeutlich wird dies dadurch, dass d. BF das Verfahren gerade deshalb für seine bisherige Mandantin führt, weil er sich ihren Regressansprüchen wegen einer Fehlberatung ausgesetzt sieht, wie er selbst betont hat. Unter diesen Umständen von einer Vertretung aus Gefälligkeit zu sprechen, widerspricht schon dem eigenen Vortrag d. BF. Auch der Umstand, dass d. BF seine Steuerberaterpraxis offensichtlich aufgegeben hat, ändert nichts. Denn die Anschlusstätigkeit als Prozessvertreter hat ihren Ausgangspunkt in der Steuerberatertätigkeit und ist wie diese (noch) als geschäftsmäßig zu bewerten. Dass d. BF nach Angaben des SG auch in weiteren Verfahren vor dem SG als Bevollmächtigter aufgetreten ist bzw. auftritt, kann angesichts der bereits dargestellten Erkenntnisse dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 197a SGG i.V.m. § 154 der Verwaltungsge-richtsordnung (VwGO) und trägt dem Gedanken Rechnung, dass derjenige die Ver-fahrenskosten trägt, der unterliegt. Das Verfahren insgesamt ist auch nicht gerichts-kostenfrei, wie sich aus § 183 SGG ergibt, denn die Klägerin macht keine Ansprüche als Versicherte oder Sozialleistungsempfängerin geltend; vielmehr klagt sie als betroffene Arbeitgeberin. Dementsprechend ist das Verfahren - auch für den BF - gerichtskostenpflichtig.

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Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr (Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz Nr. 7504) nicht streitwertabhängig und im Übrigen auch keine Streitwertfestsetzung mit Blick auf § 32 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erforderlich ist; denn der BF ist nicht als Rechtsanwalt tätig geworden.

15

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.