Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts ein. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die gesetzliche Grenze von 200 Euro nicht übersteigt. Bei Rücknahme der Klage ergibt sich nach §34 GKG und Nr.7111 nur eine Gebühr von 25 Euro. Die Vorschriften des GKG finden Anwendung, weil der Kläger als Privatversicherter auftritt; der Beschluss ist nach §177 SGG unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen, da Beschwerdewert nicht über 200 Euro liegt (§ 68 GKG); Beschluss kostenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Bei Rücknahme der Klage bemisst sich der Beschwerdewert nach der sich hieraus ergebenden Gerichtsgebühr; maßgeblich sind § 34 GKG und die einschlägigen Nummern des Kostenverzeichnisses (z. B. Nr. 7111).
Die Vorschriften des GKG gelten auch vor den Sozialgerichten, sofern die Verfahrensbeteiligten nicht gerade in ihrer Eigenschaft als (Sozial-)Versicherte nach SGG von Gebühren befreit sind.
Die bloße Rücknahme der Klage aus Verwechslungsgründen verhindert nicht die Anwendung des GKG und damit gegebenenfalls den Ausschluss eines Rechtsmittels nach § 68 GKG; vorrangig ist die nach den Kostenvorschriften ermittelte Gebühr.
Ein Beschluss des Landessozialgerichts kann unter Verweis auf § 177 SGG unanfechtbar sein, wenn das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 11 SF 33/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Köln vom 06. Dezember 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Beschluss ergeht kostenfrei.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts ist die Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde findet nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall; denn bei einem Streitwert von 291,12 Euro, wie er hier vom Sozialgericht festgesetzt worden ist, wird nach Rücknahme der Klage nur eine Gerichtsgeühr von 25 Euro festzusetzen sein (vgl. § 34 GKG sowie Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Danach richtet sich der Beschwerdewert (so auch die Rspr. der Zivilgerichte, vgl. Hartmann, Kostengesetze,.36. Aufl., 2006, § 68 GKG Rdnr. 10; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 2007, Rdnr. 4969).
Die Vorschriften des GKG sind vorliegend anwendbar. Eine völlige Gebührenbefreiung ohne Anwendung des GKG kommt vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur in Betracht, wenn (Sozial-)Versicherte gerade in dieser Eigenschaft als Kläger (oder Beklagte) am Verfahren beteiligt sind (§ 197a, § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ). Da der Kläger hier Forderungen als Privatversicherter geltend gemacht hat, gelten die Kostenvorschriften des GKG. Dass der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, weil er einer Verwechslung unterlegen ist, spielt dabei keine Rolle: Verfahren gegen Privatversicherungen sind auch vor den Sozialgerichten kostenpflichtig und unterliegen auch den Verfahrensvorschriften des GKG, hier dem Beschwerdeauschluss des § 68. Will ein Verfahrensbeteiligter vermeiden, dass ihn Gerichtskosten treffen, muss er sich vor Klageerhebung ausreichend informieren.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.