Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Verletztengeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Klage auf Gewährung von Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall vom 02.10.2015. Das Sozialgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab; das LSG bestätigt diese Entscheidung. Begründend führte das LSG an, dass bei bereits bestehender unfallfremder Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Verletztengeld erst nach deren Ende entstehen kann und vorliegende Gutachten schwere vorbestehende Funktionsstörungen belegen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Verletztengeldklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO wird nur gewährt, wenn nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bestehen.
Wenn während einer unfallfremden Arbeitsunfähigkeit ein unfallbedingter Zustand eintritt, begründet dies einen Anspruch auf Verletztengeld erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit.
Bei der summarischen PKH-Prüfung sind vorgelegte ärztliche Befunde und Gutachten dahingehend zu würdigen, ob sie die Erfolgsaussichten tragfähig stützen.
Beschlüsse über die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe können nach § 177 SGG unanfechtbar sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 14 U 229/17
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.10.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -) abgelehnt. Denn nach der im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung besteht keine gute Möglichkeit, dass die Klägerin mit ihrem Begehren auf Aufhebung des in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2017 angefochtenen Bescheides vom 19.06.2016 und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Arbeitsunfalls vom 02.10.2015 durchdringt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass mit den hier angefochtenen Bescheiden nicht alle wegen des Arbeitsunfalls in Betracht kommenden Leistungen abgelehnt worden sind, die Ablehnung beschränkt sich vielmehr auf die Gewährung von Verletztengeld. Nur hinsichtlich dieser Leistung ist mithin das Begehren der Klägerin auf Gewährung von Leistungen überhaupt zulässig. Es wird sich aber kaum feststellen lassen, dass die Beklagte die Gewährung von Verletztengeld zu Unrecht abgelehnt hat.
Wenn während einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit ein unfallbedingter Zustand eintritt, der für sich gesehen ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingen würde, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 RU 80/76, BSGE 44, 22, 25 = SozR 2200 § 1504 Nr. 4). Danach wird sich hier kaum feststellen lassen, dass der Unfall vom 02.10.2015 zu einem Anspruch auf Verletztengeld geführt hat. Denn bei der Klägerin, die zuletzt als Telefonistin in einem Callcenter beruflich tätig gewesen ist und seit dem 01.05.2016 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bezieht, bestand bereits seit dem 18.11.2014 Arbeitsunfähigkeit wegen unfallunabhängiger Erkrankungen. Bei ihr lagen - wie sich aus dem für den MDK Westfalen-Lippe erstatteten Gutachten des Dr. N vom 10.06.2015 ergibt - schon vor dem Unfall schwere Funktionseinschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie eine allgemeine Leistungsminderung bei Adipositas, arterieller Hypertonie und Asthma bronchiale vor. Noch Ende Mai 2015 hatte der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. S der Barmer GEK mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar sei. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in der Folgezeit Änderungen in Bezug auf die unfallunabhängigen Erkrankungen eingetreten sind und deretwegen die Arbeitsunfähigkeit wegen der unfallunabhängigen Erkrankungen entfallen wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).