Honorierung der Blutentnahme (Nr. 307 Anlage 2 zu § 10 JVEG) – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Staatskasse rügte die Honorierung einer im Rahmen einer Begutachtung durchgeführten Blutentnahme. Streitpunkt war, ob das mit Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 JVEG veranschlagte Honorar von 9,00 € auch die Niederschrift zur Identitätsfeststellung umfasst oder separat zu vergüten ist. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte, dass die Identifikationsdokumentation im Pauschalhonorar enthalten ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen die Honorierung der Blutentnahme als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Die Honorierung nach Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG umfasst neben der Blutentnahme auch die erforderliche Dokumentation zur Identitätsfeststellung; hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen.
Der Begriff "Niederschrift" in der Honorarziffer ist nicht als förmliches Protokoll nach §§ 159 ff. ZPO oder als Beurkundung zu verstehen, sondern als praktikable Dokumentation zur Zuordnung der Blutprobe.
Bei der Auslegung der Honorarziffer ist auf Sinn und Zweck sowie auf die Höhe des gesonderten Honorars abzustellen; ein niedriger Pauschalbetrag legt nahe, dass nur ein annexartiger Identifikationsaufwand abgegolten wird.
Gebührenregelungen des JVEG können zur Kostenfreiheit des Verfahrens führen; nach § 4 Abs. 8 JVEG sind in bestimmten Fällen Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 SF 326/16 E
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.11.2016 wird zurückgewiesen Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. Abs. 7 Satz 1 2. Halbsatz Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen für die Honorierung der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Blutentnahme nach Nr. 307 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG angenommen. Nach dieser Honorarziffer wird die Blutentnahme mit 9,00 Euro gesondert honoriert, wobei das Honorar eine Niederschrift über die Feststellung der Identität umfasst. Die Kommentierungen bei Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG 26. Auflage 2014 und bei Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017 ergeben dazu keine weitergehenden Erkenntnisse, wie diese Niederschrift beschaffen sein muss. Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/GGKF/JVEG, 3. Auflage 2014, § 10 Rz. 15 erwähnen die Niederschrift über die Identitätsfeststellung, die von dem Honorar für die Blutentnahme mit umfasst wird; für die also keine gesonderte Honorierung beansprucht werden kann.
Was unter "Niederschrift" zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Im Sprachgebrauch wird als Niederschrift das Niederschreiben oder das Niedergeschriebene verstanden (www.duden.de/rechtschreibung/Niederschrift). Die Vorschriften der §§ 159 ff Zivilprozessordnung (ZPO), die von § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Bezug genommen werden, verwenden den Begriff des Protokolls anstelle des Begriffs der Niederschrift. Eine Niederschrift bzw. ein Protokoll im Sinne der genannten prozessrechtlichen Vorschriften kann indes in der Honorarziffer nicht gemeint sein. Eine solche Niederschrift wird als Sitzungsniederschrift oder Protokoll über eine mündliche Verhandlung oder eine gerichtliche Beweisaufnahme erstellt. Dies geschieht weder bei einer Begutachtung im gerichtlichen Verfahren noch bei einer Blutentnahme im Verfahren nach § 81a Strafprozessordnung (StPO). Ebenso wenig kommt in Betracht, dass in der Honorarziffer eine Niederschrift nach dem Beurkundungsgesetz über die öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder eine sonstige zur Beurkundung berechtigte Person gemeint sein könnte. Die Vorschrift bezweckt vielmehr die Klarstellung, dass mit dem Honorar nicht allein die Blutentnahme selbst umfasst wird, sondern auch die dabei besonders wichtige Identifikation und Zuordnung der Blutprobe zu der Person, der das Blut entnommen wurde, sowie die Dokumentation der Zuordnung.
Die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zur Feststellung von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten usw. (für NRW gem. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales (402-57.01.35), des Justizministeriums (4103 - III. 29), des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr (III B 2-21-34/34) und des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung (232 - 1.09.14.03) vom 27.4.2015 in der Fassung vom 27.04.2017) sehen unter Nr. 4.5.5 zur Sicherung der Blutproben vor, dass die Venülen mit den Blutproben von der bei der Blutprobe anwesenden Person mit Klebezetteln zu kennzeichnen und zu beschriften sind und dass ein weiterer Abschnitt des Klebezettels auf das Untersuchungsprotokoll aufzukleben ist. Nr. 307 stellt klar, dass dafür kein gesondertes Honorar beansprucht werden kann, sondern dass die der Identifikation dienenden Maßnahmen vom Honorar für die Blutentnahme umfasst sind. Auch die Höhe des gesondert anfallenden Honorars von 9,00 Euro lässt erkennen, dass hiermit kein gesondertes förmliches Verfahren sondern eine praktikable Vorgehensweise zur Sicherung der Identität und Zuordnung der Blutproben quasi als Annex zur Blutentnahme selbst mit abgegolten sein soll. Der Beschwerdegegner hat nach seinen Angaben im Schreiben vom 21.12.2016 die bei der Blutentnahme gewonnene Blutprobe gekennzeichnet und die Identität des Probanden anhand des Personalausweises dokumentiert. Dies wird mit der Vergütung von 9,00 Euro zusätzlich zur Zeitvergütung abgegolten.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG).