Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 28e SGB IV
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid zur Beitragsbemessung; das Sozialgericht lehnte ab. Streitpunkt war die Erfolgsaussicht einer von der Beklagten vorgenommenen Schätzung nach § 28e Abs.3d SGB IV. Das LSG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die maßgeblichen Werkverträge und Abrechnungen nicht vorgelegt und die Schätzung nicht substantiiert bestritten hat. Die vom Hauptzollamt vorgelegten Unterlagen genügen für die summarische Prüfung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Erfolgsaussicht summarisch zu prüfen; legt die Antragsgegnerin stützende Prüfunterlagen vor und die Antragstellerin bringt keine substantiierten Gegenbelege, ist von der Richtigkeit der Schätzung auszugehen.
Die Auslegung des Begriffs 'Bauwerk' im Sinne des § 28e Abs.3d SGB IV richtet sich nach dem Inhalt des Werk- oder Dienstvertrags zwischen Bauherrn und Hauptunternehmer.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wertgrenze des § 28e Abs.3d Satz 1 SGB IV unterschritten wird, trifft die Antragstellerin, soweit sie allein in der Lage ist, die erforderlichen Verträge und Abrechnungen vorzulegen.
Die Vorlage von Unterlagen durch das prüfende Amt (z. B. Ausgangsrechnungsliste des Hauptzollamts) entkräftet Vorwürfe einer 'Geheimjustiz' und reicht für eine summarische Erfolgsaussichtprüfung aus.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 21 U 681/10 ER
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 5.066,11 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, dessen Gründe sich der Senat zu eigen macht und auf die Bezug genommen wird, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2010 zu Recht abgelehnt.
Auch das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die Beklagte hat im Beschwerdeverfahren die Unterlagen des Hauptzollamtes E vorgelegt, auf die sie ihre Schätzungen stützt. Damit ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der "Geheimjustiz" obsolet. Die Antragstellerin hat bisher die Grundlage der Schätzungen der Antragsgegnerin weder substantiiert bestritten noch hat sie die allein ihr zugänglichen Werkverträge und Abrechnungen der einzelnen Bauvorhaben vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, ist bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten von der Richtigkeit der Schätzung der Beklagten auszugehen.
Soweit die Antragstellerin in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen des § 28e Abs. 3d SGB IV in der bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung erfüllt sind, konnte die Antragsgegnerin die Schätzung des Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebener Bauleistungen im Wesentlichen nur auf die vom Hauptzollamt E übersandte Ausgangsrechnungsliste 2006 stützen. Dabei kommt es nach dem Urteil des BSG vom 22.07.2010 - B 2 U 7/10 R - VZS 2011, 515, für die Auslegung des Begriffs Bauwerk auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrages zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer an. Was dieser dem Bauherrn nach dem jeweiligen Vertrag bauen muss, ist das Bauwerk, zu dessen Fertigstellung er die Nachunternehmen heranzieht (BSG, a.a.O.). Die den einzelnen von der Beklagten aufgelisteten Bauvorhaben zugrunde liegenden Verträge und Abrechnungen hat die Beschwerdeführerin bisher nicht vorgelegt. Solange dies nicht der Fall ist, kann bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ein Unterschreiten der Wertgrenze nicht festgestellt werden. Die Beweislast für das Unterschreiten der Wertgrenze des § 28e Abs. 3d Satz 1 SGB IV trägt letztlich die Antragstellerin, da sie allein in der Lage ist, die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).