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Landessozialgericht NRW·L 15 U 611/18 B·06.01.2019

Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach §109 SGG zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsprozessKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtübernahme außergerichtlicher Kosten der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht. Zentral war, ob die im Berufungsverfahren veranlasste Nachfrage beim Sachverständigen zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse brachte. Das Landessozialgericht hält die Kostenübernahme für nicht gerechtfertigt und schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme außergerichtlicher Kosten für eine Beweisaufnahme nach § 109 SGG durch die Landeskasse kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit zur Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich und nicht ersetzbar war.

2

Eine ergänzende Anfrage an einen bereits beauftragten Sachverständigen im Berufungsverfahren rechtfertigt eine Kostenübernahme nur, wenn sie zu neuen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnissen führt.

3

Der Senat kann sich gemäß § 153 Abs. 2 SGG in der Sache den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschließen und diese übernehmen.

4

Ist ein Beschluss nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mit der Beschwerde anfechtbar, bleibt der Rechtsbehelf insoweit unzulässig (§ 177 SGG).

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 177 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 37 U 234/15

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.11.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten der Beweisaufnahme nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Landeskasse zu übernehmen. Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich anschließt.

4

Die im Berufungsverfahren veranlasste weitere Anfrage bei dem nach § 109 SGG herangezogenen Dr. L war lediglich deshalb erforderlich geworden, weil der Kläger im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018 vorgetragen hatte, Dr. L habe- nunmehr als sein behandelnder Arzt- aufgrund neuer radiologischer sowie neurologischer Befunde weitergehende Unfallfolgen gesichert. Weitere Erkenntnisse im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung bezogen auf sein für das Sozialgericht erstellte Gutachten vom 17.03.2017 lassen sich hieraus deshalb nicht ableiten.

5

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Auflage , § 109 Rn 22).