Beschwerde gegen Herabsetzung der Sachverständigenvergütung nach JVEG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse wandte sich gegen die Festsetzung der Vergütung für ein medizinisches Sachverständigengutachten und begehrte deren Herabsetzung nach § 4 Abs. 3 JVEG. Das LSG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die vom SG festgesetzte Vergütung in Höhe von 5.871,22 EUR. Der Senat schloss sich den zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts an. Entscheidend war, dass Nachforderungen, Auswertung von Fremdbefunden und die Abfassung des Gutachtens als vergütungspflichtige vorbereitende Arbeiten anzusehen sind.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung als unbegründet zurückgewiesen; Vergütung 5.871,22 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung nach dem JVEG umfasst auch den Zeitaufwand des Sachverständigen für die Nachforderung und Prüfung zusätzlicher medizinischer Unterlagen sowie deren Auswertung als Teil der vorbereitenden Arbeiten (1. Arbeitsschritt).
Zeitaufwand für die Auswertung von Fremdbefunden, die auf Veranlassung des Sachverständigen eingeholt worden sind, ist vergütungspflichtig.
Die Angemessenheit des angegebenen Zeitaufwands ist anhand des Umfangs und der Komplexität der nachgeforderten Unterlagen und Befunde zu beurteilen; auch ein vergleichsweise hoher Zeitaufwand kann plausibel und damit zu vergüten sein.
Der Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung ist als selbständiger, vergütungspflichtiger Arbeitsschritt anzuerkennen, wenn die Beurteilung umfangreiche Erwägungen und Abwägungen erkennen lässt.
Verfahrensrechtlich kann über eine Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG durch Einzelrichter entschieden werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 Abs. 8 JVEG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 41 U 267/18
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2022 wird zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die in Anbetracht der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 2.177,70 Euro auf 3.693,52 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Landeskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 13.09.2022) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein unter dem 30.11.2021 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten zustehende Vergütung zu Recht auf 5.871,22 Euro festgesetzt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 10.01.2022 – L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 11, entschieden, dass Zeitaufwand des Sachverständigen für die Nachforderung medizinischer Unterlagen einschließlich der Prüfung, ob die Akten zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens vollständig sind, als Teil der vorbereitenden Arbeiten im Sinne des 1. Arbeitsschritts zu vergüten ist. Ebenso ist als Teil der vorbereitenden Arbeiten der Zeitaufwand für die Auswertung solcher Befunde, die nicht bereits Teil der Akten sind, zu vergüten (Beschluss des Senats vom 11.08.2022 – L 15 U 268/22 B -). Dies gilt namentlich für solche Fremdbefunde, die, wie hier, auf Veranlassung des Sachverständigen erst eingeholt werden. Der vom Sachverständigen für die vorstehenden Arbeiten angegebene tatsächlich Zeitaufwand von 9,5 Stunden erscheint zwar hoch, aber im Hinblick auf den Umfang der Nachforderungen und der nachgelieferten Befunde und Unterlagen noch plausibel.
Ebenso plausibel erscheint der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen umfangreiche und langwierige Überlegungen und einen intensiven Abwägungsvorgang erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG, § 177 SGG).