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Landessozialgericht NRW·L 15 U 331/20 B·20.09.2020

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfe/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger mahnte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht an. Streitpunkt war, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblich ist. Der Senat bestätigt, dass die Erfolgsaussichten nach der Bewilligungsreife (vollständige Erklärung) zu beurteilen sind und auf Grundlage des Sachverständigengutachtens keine hinreichende Aussicht besteht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Verfahren über Prozesskostenhilfe ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Antrags maßgeblich, namentlich der Eingang der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.

2

Die Erfolgsaussichten sind anhand des Sach- und Beweisergebnisses zu dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu prüfen; überzeugende Gutachten können das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten begründen.

3

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn das Beschwerdevorbringen keine neuen, entscheidungserheblichen Umstände darlegt, welche die vorherige Erfolgsaussatzbeurteilung ändern würden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SSG§ 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 36 U 322/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.06.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts an und nimmt zu Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 S.3 SGG).

3

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger verkennt, dass als frühester Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage die Bewilligungsreife des PKH-Gesuches heranzuziehen ist. Diese ist vorliegend erst mit dem Eingang der vollständigen Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der nachgehenden erforderlichen Ergänzungen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.06.2020 eingetreten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Eingang des überzeugenden Gutachtens vom 15.11.2019 und der ergänzenden Stellungnahme vom 18.02.2020 des Sachverständigen U eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.