Berufung gegen Nichtanerkennung: Feststellung des Arbeitsunfalls vom 17.12.2013
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ein. Das LSG NRW änderte das Urteil, hob den Bescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid auf und stellte fest, dass das Ereignis vom 17.12.2013 ein Arbeitsunfall ist. Die außergerichtlichen Kosten wurden dem Kläger auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht verzichtete auf weitere Darstellung wegen Rechtsmittelverzichts der Beteiligten (§136 Abs.4, §153 Abs.1 SGG).
Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Bescheid aufgehoben und Feststellung, dass das Ereignis vom 17.12.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann einen Bescheid über die Nichtanerkennung eines Arbeitsunfalls aufheben und feststellen, dass ein Ereignis ein Arbeitsunfall ist, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei Erfolg in der Hauptsache sind die außergerichtlichen Kosten regelmäßig der unterliegenden Behörde aufzuerlegen.
Das Gericht kann nach instruktionen der Parteien und im Rahmen seines Ermessens auf die weitere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Beteiligten wirksam auf Rechtsmittel verzichten (§136 Abs.4 SGG i.V.m. §153 Abs.1 SGG).
Die Zulassung der Revision kann versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 10 U 284/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.03.2015 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.01.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 15.07.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 17.12.2013 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 22.08.2016 und 23.08.2016 auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet haben (§ 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG).
Jung Ri´in LSG Jording ist Frossard infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Jung