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Landessozialgericht NRW·L 15 U 225/22·02.12.2025

Keine Rentenerhöhung: Verschlimmerung der Unfallfolgen (Handgelenk) nicht wesentlich

SozialrechtUnfallversicherungsrechtSozialverwaltungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine höhere Verletztenrente wegen behaupteter Verschlimmerung nach einem Wegeunfall 2009. Das LSG NRW wies die Berufung zurück, weil seit dem bindenden Rentenbescheid 2011 zwar eine leichte Verschlechterung der Handgelenksbeweglichkeit, jedoch keine rechtlich wesentliche MdE-Erhöhung um mehr als 5 v.H. feststellbar sei (§ 48 SGB X, § 73 Abs. 3 SGB VII). Neue unfallkausale Gesundheitsstörungen (u.a. Wirbelsäule, neurologisch/psychiatrisch, Blasenstörung) seien nicht nachgewiesen; das § 109-Gutachten zur Wirbelsäule überzeugte nicht. Eine rückwirkende Korrektur nach § 44 SGB X scheiterte bereits an fehlender Verwaltungsentscheidung und wäre im Übrigen unbegründet.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer Rentenerhöhung mangels wesentlicher MdE-Änderung zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bescheid über eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X zugunsten des Versicherten aufzuheben bzw. zu ändern.

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In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Änderung der MdE nur dann wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt (§ 73 Abs. 3 SGB VII).

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Für die MdE-Bewertung sind nicht primär Diagnosen maßgeblich, sondern die hieraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und die dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten; MdE-Tabellen können als nicht bindende Erfahrungssätze herangezogen werden.

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Gesundheitsstörungen, die bereits bei Erlass des maßgeblichen Rentenbescheids vorhanden waren, können eine Änderung nach § 48 SGB X nicht begründen; sie kommen – soweit überhaupt – nur im Rahmen einer Rücknahme nach § 44 SGB X in Betracht.

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Ein Verwaltungsakt ist aus objektiver Empfängersicht auszulegen; enthält er regelnd nur eine Ablehnung wegen fehlender wesentlicher Änderung (§ 48 SGB X), fehlt es für eine Klage auf Rücknahme nach § 44 SGB X an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung, wenn hierzu kein Verfügungssatz ergangen ist.

Relevante Normen
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG)§ 109 SGG§ 73 SGB VII§ 20 SGB X§ 48 Abs. 1 SGB X§ 73 Abs. 3 SGB VII

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 16 U 151/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erhöhung der ihm wegen der Folgen seines am 15.04.2009 erlittenen Arbeitsunfalls gezahlten Verletztenrente.

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Der 00.00.0000 geborene Kläger erlitt am 15.04.2009 auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz bei der Firma I. in A. einen Unfall, als er als Fahrer eines Motorrades in einem Kreisverkehr von einem Pkw, der ihm die Vorfahrt genommen hatte, angefahren wurde. Der Kläger wurde vom 15. bis 24.04.2009 in der Chirurgie des Kreiskrankenhauses J. stationär behandelt. Im Durchgangsarztbericht vom 15.04.2009 wurden als Diagnosen ein stumpfes Bauchtrauma, eine oberflächliche Prellung im Kniegelenksbereich und eine Prellung des Handgelenks genannt. Der Durchgangsarztbericht aus dem MVZ B. in J. vom 06.05.2009 führte als Diagnosen eine Prellung der Lendenwirbelsäule, der rechten Hüfte sowie beider Unterschenkel und Sprunggelenke sowie eine Stauchung der rechten Hand mit Verdacht auf Anbruch des Kahnbeins an.

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Gestützt auf ein Gutachten des Chirurgen H., C. Krankenhaus O., vom 09.10.2009, der als Unfallfolgen noch eine geringe Kraftminderung der Langfinger der rechten Hand und eine geringe Bewegungseinschränkung der rechten Hand beschrieb, erkannte die Beklagte den Unfall mit Bescheid vom 18.11.2009 als Arbeitsunfall an. Die Gewährung einer Rente lehnte sie ab. Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte nach Beiziehung weiterer Arztunterlagen, u.a. des Entlassungsberichtes über das stationäre Heilverfahren, ein chirurgisches Gutachten von E. vom 11.04.2011 sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von L. vom 21.03.2011 ein. Gestützt auf diese Gutachten gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.05.2011 ab dem 20.07.2010 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie Bewegungseinschränkungen der rechten Hand und vorübergehende Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik an. Im Übrigen wies sie den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2011 zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Köln (Az. S 2 U 284/11) und machte die Gewährung einer Rente nach einer MdE von 40 v.H. geltend.

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Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte nach Einholung eines weiteren Gutachtens von E. vom 23.11.2011 dem Kläger mit Bescheid vom 12.12.2011 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. Als Unfallfolgen erkannte sie Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks, Kraftminderung der rechten Hand, unvollständigen Faustschluss rechts und Minderbeschwielung der rechten Hand an. Nicht als Unfallfolgen anerkannt wurden: Verschleißveränderungen der unteren Halswirbelsäule mit radikulärer Symptomatik, der Brust- und unteren Lendenwirbelsäule; Verschleißveränderungen der Kniegelenke; Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes; Senk-Spreiz-Knickfußbildung beiderseits; Krampfadern rechts; Blasenentleerungsstörungen; depressive Verstimmungen.

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Im Klageverfahren trug der Kläger vor, er sei aufgrund des Unfalls mehrere Meter weit durch die Luft geschleudert worden, schließlich am Straßenrand aufgekommen und gegen einen Bordstein gefallen. Er habe nicht mehr aufstehen können. Durch den Sturz sei es sogar zu einer Beschädigung des Motorradhelms gekommen. Beide Sohlen der Stiefel hätten sich durch den Aufprall abgelöst. Das Gutachten des Kfz-Sachverständigen habe am Motorrad einen Totalschaden konstatiert. Er habe eine Bruchschädigung des rechten Handgelenks mit Schwellneigung der rechten Hand, eine Teilruptur des Bandes zwischen Kahnbein und Mondbein, eine Stauchung des rechten Handgelenks, eine schwere Becken- und Hüftprellung, ein stumpfes Bauchtrauma, eine posttraumatisch aktivierte Arthrose, Prellungen beider Unterschenkel, Sprunggelenke sowie des Kniegelenks, eine Erkrankung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, eine Blasenentleerungsstörung und psychische Verstimmungen erlitten. Insbesondere auch die Blasenentleerungsstörung sei auf die seit dem Unfall bestehende Rückenproblematik zurückzuführen. Seit dem Unfall benutze er ständig eine Gehhilfe. Durch den Unfall sei er darüber hinaus in erhebliche finanzielle Nöte geraten, die zu Existenzängsten geführt hätten. Als Folge neige er zum Grübeln; eine vorbestehende psychische Erkrankung habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht (mehr) vorgelegen.

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Das Sozialgericht zog Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte bei und holte sodann ein chirurgisches Gutachten von Q. vom 14.02.2013 sowie ein neurologisches Zusatzgutachten von M. vom 01.10.2012 ein. M. nahm aufgrund einer seiner Auffassung nach unfallbedingten somatoformen Störung eine MdE von 30 v.H. an, während Q. die unfallbedingte MdE auf chirurgischem Gebiet mit 20 v.H. und die Gesamt-MdE mit 40 v.H. bewertete. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2013 hielt M. an seiner Beurteilung fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gutachten vom 01.10.2012 und 14.02.2013 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 13.09.2013 Bezug genommen. Mit Urteil vom 09.04.2014 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. ab dem 20.07.2010.

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In dem dagegen von der Beklagten eingeleiteten und im Wesentlichen auf eine beratungsärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Y. gestützten Berufungsverfahren (Az. L 15 U 259/14) holte der Senat zunächst von Amts wegen ein Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W. vom 21.04.2015 ein. Diese diagnostizierte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 18.03.2015 auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet generalisierte extrapyramidal-motorische Dis- und Hyperkinesen, auch mit Behinderung des Sprechens und Schluckens sowie Zungen-Schlund- und Zwerchfellkrämpfen mit Behinderung des Atemrhythmus, bisher unbekannter Ursache (ICD-10: G25.9) und eine deutlich ausgeprägte paranoide Persönlichkeitsstörung vom expansiv-paranoischen Typ (ICD-10: F60.0). Diese Erkrankungen seien weder im Sinne der Entstehung noch der Verschlimmerung durch den Unfall vom 15.04.2009 verursacht worden. Ursache der beklagten Beschwerden seien ausschließlich die gestörte Wahrnehmung und das Denken des Klägers und nicht die äußeren Faktoren, an denen sich die krankhaften Denkvorgänge gerade festmachten.

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Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte der Senat anschließend ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie T. vom 20.01.2017 ein. Dieser gelangte nach ambulanten Untersuchungen des Klägers am 29.01.2016 und 12.01.2017 zu folgendem Ergebnis: Bei dem Kläger habe sich nach dem Unfall eine akute Belastungsreaktion eingestellt. Diese sei unter dem weiteren Einfluss insbesondere der Schmerzsymptomatik in eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung gemündet, die nicht länger als sechs Monate angehalten habe. Spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 seien die unfallbedingten psychischen Störungen beendet gewesen. Von den unfallbedingten Belastungen unabhängig hätten sich weitere Belastungen aus dem psychosozialen Umfeld ergeben und entwickelt, diese hätten mit den medizinischen Unfallfolgen nichts zu tun. Die unfallbedingte MdE auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei seit dem 20.07.2010 mit 0 v.H. einzuschätzen.

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Der Kläger legte anschließend u.a. ein in einem sozialgerichtlichen Verfahren (Sozialgericht Köln, Az. S 21 SB 1632/15) auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung eingeholtes neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten von V. vom 19.04.2017 und ein Gutachten von X. vom 24.02.2016 aus einem zivilrechtlichen Verfahren vor.

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Mit Urteil vom 15.08.2017 änderte der Senat das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.04.2014 und wies die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus:

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„Auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet bedingen die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen im Bereich der rechten Hand eine MdE von 20 v.H., wie Q. in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern festgestellt hat. Der Senat sieht keinerlei Veranlassung, diese Bewertung, der auch der Kläger nicht widersprochen hat, in Zweifel zu ziehen. Weitere als die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen im Bereich der rechten Hand liegen auf unfallchirurgisch-orthopädischem Gebiet nach dem eindeutigen Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht vor.

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Auch auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen weitere Unfallfolgen als die von der Beklagten anerkannten vorübergehenden Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik nicht vor. Zur Feststellung eines Gesundheitsschadens als Folge eines Unfalls muss zwischen dem Unfall und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Danach werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, AN 1912 S. 930 f.; übernommen vom BSG in BSGE 1, 72, 76; BSGE 1, 150, 156 f.; st. Rspr. vgl. BSG Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR. 4-2700 § 8 Nr. 15). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war - weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. BSGE 38, 127, 129 = SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSG SozR 4-2200 § 589 Nr. 1). Diese Grundlagen der Theorie der wesentlichen Bedingung gelten auch für psychische Gesundheitsstörungen (BSG Urteil vom 22.01.2004 - B 2 U 26/04 R).

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Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall bei dem Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet zu weiteren Gesundheitsschäden als den von der Beklagten als Unfallfolge anerkannten vorübergehenden Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik geführt hat. Dies folgt aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere den Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen W. und T., die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt sind, dass bei dem Kläger Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, die zu einer Erhöhung der von der Beklagten seit dem 20.07.2010 zugrunde gelegten MdE von 20 v.H. führen, nicht feststellbar sind.

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Wie die Sachverständige W. dargelegt hat, liegen körperlich-neurologische Folgen des Unfalls, etwa an Rückenmark oder peripheren Nerven nicht vor und haben auch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Darin stimmen - wie W. zu Recht vermerkt - alle neurologischen Untersucher und Gutachter vollständig und ganz einheitlich, auch im Detail überein. Soweit der Kläger in dieser Hinsicht Beschwerden vorträgt und angibt, dass er nicht nur eine Verletzung der Wirbelsäule sondern auch des Rückenmarks erlitten habe und hierauf seine Blasenstörung zurückzuführen sei, weist W. zu Recht darauf hin, dass es solche Verletzungen nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nie gegeben hat. Der Kläger hat W. zufolge auch nicht - wie es nunmehr aber von ihm als Tatsache wahrgenommen wird - unmittelbar nach dem Unfall ein Taubheitsgefühl in Arm und Bein angegeben, sondern dieses erstmals lange nach dem Unfall geltend gemacht. Die Sachverständige W. hat in ihrem ausführlichen Gutachten, in dem sie sich - wie auch T. konstatiert - sehr intensiv mit der Anamnese und der Aktenlage einschließlich der Vorgutachten auseinandersetzt, die großen Diskrepanzen zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Klägers in Bezug auf vermeintliche Unfallfolgen und dadurch verursachte Beschwerden auf der einen Seite und den objektiv belegten medizinischen Sachverhalten auf der anderen Seite herausgearbeitet. Dieses Verhalten lässt sich W. zufolge nicht in erster Linie als bewusstes und vordergründig zweckorientiertes Aggravieren werten. Der Kläger teilt vielmehr - wie W. durchaus nachvollziehbar dargelegt hat - seine subjektiv erlebte Wahrheit mit, stellt dabei aber Dinge abweichend von den objektiv belegten Sachverhalten und in einer Weise dar, dass damit seine Vermutungen und Annahmen scheinbar belegt werden.

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Die von dem Kläger geltend gemachten Symptome, nämlich die angegebenen körperlichen Beschwerden und Schmerzen ohne organische Ursache sowie die episodischen Verstimmungen sind W. zufolge Teil der von ihr angenommenen paranoiden Persönlichkeitsstörung (F. 60.0 ICD 10). Zugleich hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich die Zusammenhangsbeurteilung aber auch nicht dadurch ändert, dass man die von dem Kläger angegebenen körperlichen Beschwerden und Schmerzen ohne körperliche Ursache zusätzlich als somatoforme Schmerzstörung und die episodischen Verstimmungen als episodische Depressionen bezeichnet. Denn Ursache der beklagten Beschwerden sind - wie W. es ausdrückt - ausschließlich gestörte Wahrnehmung und Denken des Klägers und nicht die äußeren Faktoren. Ob die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, die - wie W. selbst konstatiert - von keinem der behandelnden Ärzte und der Vorgutachter gestellt worden ist, der Sachverständigen zufolge aufgrund des aus den Akten ersichtlichen Verlaufs und des Querschnittsbefundes bei ihrer gutachterlichen Untersuchung und Verhaltensbeobachtung des Klägers aber eindeutig ist - als gesichert anzunehmen ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn die Darlegungen der Sachverständigen zu den biografischen Belastungen des Klägers und dem sich aus den Akten ergebenden Verlauf sowie die von ihr erhobenen Befunde lassen ihre Beurteilung, dass unfallfremde, insbesondere in der Persönlichkeit des Klägers liegende Faktoren, nicht aber der Unfall und dessen Folgen wesentlich ursächlich für die von dem Kläger angegebenen chronischen Schmerzen und körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat sowie die von ihm beklagten psychischen Verstimmungen sind, jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem Beginn der Rente einleuchtend erscheinen. Sie deckt sich sowohl mit der Einschätzung des Y. als auch mit den Ausführungen des Sachverständigen T.. Schon Y. hat in seiner Stellungnahme vom 15.05.2014 der Beurteilung des M. widersprochen und festgestellt, dass für die von M. herausgestellte somatoforme Komponente der vom Kläger beklagten Beschwerden unfallunabhängige Faktoren wesentlich ursächlich sind und - ebenso wie W. - auf persönlichkeitseigene Phänomene wie Beziehungsprobleme, Schwierigkeiten im Umgang mit psychosozialen Konfliktsituationen, das Gefühl der Verbitterung und den bewusstseinsfernen Anspruch nach Wiedergutmachung hingewiesen. Diese werden zwar - wie Y. ausgeführt hat - an dem Unfallereignis festgemacht, ohne dass eine Kausalität mit ausreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Vorgeschichte von besonderer Bedeutung, dass es bei dem Kläger - wie W. herausgearbeitet hat - schon vor dem Unfall bei einer biografischen Belastung, nämlich der Trennung von seiner ersten Ehefrau zu psychiatrischer und mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung gekommen ist und diese biografische Belastung auch im Unfallzeitpunkt noch anhielt. Der neue Partner der Ehefrau des Klägers, derentwegen sich diese von ihm getrennt hatte, war nämlich der Vorgesetzte des Klägers, dem dieser an seinem Arbeitsplatz ständig begegnete. Dies führte nach den eigenen Angaben des Klägers zu Problemen am Arbeitsplatz, Mobbing und persönlichen Differenzen.

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Zu der Einschätzung, dass unfallfremde Ursachen hinsichtlich der von dem Kläger beklagten Beschwerden eindeutig dominieren, ist schließlich auch der nach § 109 SGG benannte Sachverständige T. in seinem ausführlichen und überzeugenden Gutachten, dem der Senat folgt, gelangt. Dieser hat hervorgehoben, dass sich bei dem Kläger unabhängig von den unfallbedingten Belastungen weitere Belastungen aus dem psychosozialen Umfeld ergeben und entwickelt haben und diese Belastungen mit den medizinischen Unfallfolgen nichts zu tun haben. T. hat insoweit die finanziellen Probleme und die damit einhergehenden Zukunftssorgen sowie die im weiteren Verlauf festgestellte Erwerbsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit angeführt. Außerdem hat T. betont, dass der Kläger durch die ihm entgegengebrachte Unterstützung aus seinem psychosozialen Umfeld aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur einen deutlichen und objektivierbaren sekundären Krankheitsgewinn aufweist und diese Unterstützung ihn geradezu dafür bahnt, weiter in seiner Rolle als Kranker zu verbleiben bzw. auch seine persönlichen Probleme zu externalisieren. Den Aspekt einer Externalisierung der persönlichen Probleme hatte auch schon W. herausgearbeitet.

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In Übereinstimmung mit L. hat T. eine unfallbedingte vorübergehende depressiv gefärbte Anpassungsstörung angenommen und darauf hingewiesen, dass damit sämtliche unfallbedingten Belastungen und psychischen Störungen „mehr als genügend“ beschrieben und abgegolten sind. Wenn T. sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass die unfallbedingte Anpassungsstörung nach objektiven medizinischen Kriterien nicht länger als sechs Monate angehalten hat, leuchtet dies angesichts dessen, dass - wie T. vermerkt - der behandelnde Psychiater Ende 2009 einen völlig normalen psychischen Befund des Klägers mitgeteilt hat, ohne weiteres ein. Folgerichtig hat T. ebenso wie W. eine unfallbedingte MdE auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet seit dem 20.07.2010, dem Beginn der Rente, nicht angenommen.

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Das Gutachten des Sachverständigen M. vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Wie Y. dargelegt hat, lässt sich aus der Tatsache, dass die von dem Kläger angegebenen Schmerzen zum großen Teil psychischer Genese sind, nicht ohne weiteres schließen, dass der Unfall ursächlich für das von M. beschriebene somatoforme Schmerzbild ist. Dass sich hier persönlichkeitseigene Phänomene an dem Unfall festmachen und im Vordergrund stehen ist aber - wie Y. in seiner Stellungnahme vom 15.05.2014 bemängelt - von M. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dieser Kritik haben sich auch W. und T. angeschlossen und betont, dass in dem Gutachten die von M. angenommene Unfallbedingtheit der von ihm hervorgehobenen somatoformen Komponente der beklagten Beschwerden nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist. Wenn W. es als unschlüssig ansieht, dass M. eine MdE daraus ableitet, dass die subjektive Wahrnehmung von tatsächlich gar nicht vorhandenen körperlichen Befunden, die in den Besonderheiten der Person begründet liegen soll, zu tatsächlichen Einschränkungen führt, kann dem nur zugestimmt werden. Soweit die Ausführungen des L. und der Psychologin P. so zu verstehen sind, dass sie eine unfallbedingte MdE von 10 v. H. auch über den 19.07.2010 hinaus annehmen, kann dieser Einschätzung angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T. zur Dauer der unfallbedingten Anpassungsstörung ebenfalls nicht gefolgt werden.

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Die Beurteilung der seit dem 20.07.2010 auf neurologisch-psychiatrischem Gebiert vorliegenden Unfallfolgen und der daraus ggfs. resultierenden MdE durch die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen wird durch die von dem Kläger zuletzt angeführten Gutachten, die in anderen Verfahren erstattet worden sind und sich nicht mit den hier streitigen Kausalfragen befassen, nicht in Frage gestellt. Vielmehr passt die Beschreibung des X. im Gutachten vom 24.02.2016, wonach der Kläger in der Persönlichkeit depressiv, chronisch frustriert, verbittert erscheint, ein inadäquates Krankheitsbewältigungsverhalten entwickelt hat, dabei querulatorisch geworden ist und unbewusste somatisierende, konversionsneurotische Verarbeitungsmechanismen und Wiedergutmachungsansprüche entwickelt hat, gut in das sich aus den Ausführungen des Y. sowie der Sachverständigen W. und T. ergebende Bild.“

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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 22.03.2018 - B 2 U 228/17 B - als unzulässig. Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens blieben ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 11.12.2018 - L 15 U 555/18 WA -; Beschluss des BSG vom 20.02.2019 - B 2 U 16/19 B -; Rücknahme des wiederholten Antrags unter dem Aktenzeichen L 15 U 10/19 WA).

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Mit am 28.12.2018 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 27.12.2018 stellte der Kläger ausdrücklich einen „Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) nach § 73 SGB VII“. Zur Begründung führte er aus, seine unfallbedingten Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich seit Bewilligung der Unfallrente erheblich verschlimmert. Insoweit werde eine Prüfung des Grades der Erwerbsminderung von Amts wegen nach § 20 SGB X beantragt. Die Beklagte holte ein medizinisches Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie E. ein, den der Kläger zuvor im Rahmen der Gutachterauswahl als Gutachter bestimmt hatte. In seinem chirurgischen Gutachten vom 14.04.2019 kam E. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 09.04.2019 zu der Einschätzung, als Unfallfolgen seien eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Handgelenks in allen Bewegungsebenen, eine Minderbeschwielung der rechten Hand und die röntgenologischen Befunde nach in anatomischer Stellung knöchern fest verheiltem Bruch des Kahnbeins, eine beginnende Daumensattelgelenksarthrose rechts und ein inkompletter Faustschluss vorhanden. Gegenüber den maßgeblichen Befunden in dem Gutachten vom 23.11.2011 sei eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen nicht eingetreten, weder eine Besserung noch eine Verschlimmerung. Die unfallbedingte MdE betrage weiterhin 20 %.

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Die Beklagte erließ daraufhin unter dem 07.05.2019 einen Bescheid über die „Ablehnung einer Rentenerhöhung“. In diesem führte sie aus, eine höhere Rente stehe dem Kläger nicht zu. Seine Erwerbsfähigkeit sei weiterhin um 20 % gemindert. Unter der Überschrift „Begründung“ hieß es: „Die Folgen Ihres Arbeitsunfalls mindern Ihre Erwerbsfähigkeit um 20 %. Seit dem Bescheid vom 12.11.2011 haben sich diese Folgen nicht wesentlich geändert (12).“ In den dem Bescheid beigefügten „Erläuterungen Unfall“ nahm die Beklagte unter „(6) Rentenerhöhung“, „(8) Neufeststellung der Rente“ und „(10) Aufhebung des Rentenbescheids“ ausdrücklich auf § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Bezug. Unter „(12)“ hieß es:

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Wesentliche Änderung (§ 73 Abs. 3 SGB VII)

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Eine Änderung ist wesentlich, wenn sich die MdE durch die Folgen des Versicherungsfalls um mehr als 5 % ändert. Bei Renten auf unbestimmte Zeit muss diese Veränderung länger als drei Monate andauern.“

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Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger eine Zunahme der Einschränkungen der Einsetzbarkeit seiner Hände, zunehmende Schmerzen und eine Depression mit mittelgradigen Episoden sowie eine Somatisierungsstörung mit psychischen und physischen Faktoren geltend. Bei ihm sei mittlerweile ein Pflegegrad 3 anerkannt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente, weil sich die Folgen des Arbeitsunfalls nicht wesentlich geändert hätten. Im Vergleich zum maßgeblichen Vorgutachten des E. vom 23.11.2011 sei es zu keiner wesentlichen Befundänderung gekommen. Die aktuell festgestellten Funktionseinschränkungen führten weiterhin zu einer MdE von 20 %. Die vom Kläger angeführten psychischen Beeinträchtigungen und Depressionen seien nicht Folge des Unfalls vom 15.04.2009. Insoweit werde auf die im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von W. und T. verwiesen.

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Der Kläger hat am 12.05.2020 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Er hat geltend gemacht, seine infolge des Arbeitsunfalls entstandenen Gesundheitsstörungen begründeten eine höhere MdE als 20 v.H.

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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2020 zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 15.04.2009 eine höhere Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 30 v.H. zu gewähren.

31

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

32

die Klage abzuweisen.

33

Sie hat auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.

34

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Q., das dieser unter dem 25.11.2020 nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23.11.2020 erstattet hat. Dieser hat im Vergleich zu den für die Bewilligung der Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. maßgeblichen gutachterlichen Feststellungen von E. im Gutachten vom 23.11.2011 eine leichte Verschlechterung der zirkulären Beweglichkeit des rechten Handgelenks festgestellt. Diese bewirke jedoch keine Erhöhung der unfallbedingten MdE um mindestens 10 v.H., sodass keine wesentliche Verschlimmerung von Unfallfolgen nachweisbar sei.

35

Der Kläger hat das Gutachten kritisiert und die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG beantragt. Den angeforderten Kostenvorschuss hat er jedoch nicht eingezahlt.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 gestützt auf das Gutachten von Q. abgewiesen.

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Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 05.05.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.06.2022, dem Dienstag nach Pfingstmontag, Berufung eingelegt. Er trägt vor, weder Q. noch das Sozialgericht hätten den Hergang des Unfalls hinreichend berücksichtigt. Außerdem lägen bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression aufgrund der schwerwiegenden Unfallfolgen vor. Auch die Bewegungseinschränkung in der Wirbelsäule sei Folge des Unfalls. Gleiches gelte für die bei ihm vorliegende massive Gehbeeinträchtigung. Die unfallbedingte Verletzung von Hirnnerven hätte darüber hinaus zu einer dauerhaften Blasenfunktionsstörung geführt. Er leide außerdem unter permanenten Schmerzen. Die zuerkannte MdE i.H.v. 20 v.H. trage den unfallbedingten Einschränkungen nicht hinreichend Rechnung.

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Der Kläger beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 28.04.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2020 zu verurteilen, ihm wegen des Arbeitsunfalls vom 15.04.2009 eine höhere Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von mindestens 30 v.H. zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

43

Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat ein neuroradiologisches Gutachten von K. von der Sektion Neuroradiologie des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie der Uniklinik QQ. vom 13.08.2025 nebst Vorbericht vom 06.05.2025 und ein neurochirurgisches Gutachten von dem Arzt für Neurochirurgie N. vom 08.07.2025 eingeholt. K. hat nach Durchführung von Magnetresonanztomografien des Schädels und der Wirbelsäule des Klägers die Auffassung vertreten, es zeigten sich altersentsprechende degenerative Veränderungen ohne bildmorphologische Hinweise auf Folgen eines stattgehabten Traumas. N. ist nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 10.07.2024 zu der Einschätzung gelangt, bei dem Kläger lägen lumbale, thorakale und zervikale Bandscheibenprotrusionen, ein kleiner Bandscheibenvorfall im Bereich BWK 7/8, Spondylarthrosen, Unkovertebralarthrosen im Bereich der Halswirbelsäule und Osteochondrosen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vor. Die primär degenerativen Veränderungen seien durch das Traumaereignis von 2009 aktiviert worden. Es handele sich bei den auf neurochirurgischem Fachgebiet festgestellten traumabedingten Gesundheitsstörungen im Sinne von chronischen Schmerzen insbesondere über Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule um eine sogenannte einmalige, nicht richtunggebende Verschlimmerung einer degenerativen Grunderkrankung. Über das genaue Ausmaß und den Schweregrad dieser Verschlimmerung hätte gegebenenfalls eine zeitnahe MRT-Diagnostik der Wirbelsäule Aufschluss geben können. Diese sei aber nicht erfolgt. Somit werde auf neurochirurgischem Fachgebiet und die Wirbelsäule betreffend die MdE wie folgt geschätzt: Vom 15.04.2009 bis 14.04.2011 30 %, vom 15.04.2011 bis 14.04.2012 20 % und vom 15.04.2012 auf Dauer 10 %.

44

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14.10.2025 die Entscheidung auf den Vorsitzenden, der zugleich Berichterstatter im vorliegenden Verfahren ist, übertragen.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten aus den Verfahren L 15 U 533/19, L 15 U 10/19 WA und S 18 U 310/18, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Der Senat entscheidet durch den Vorsitzenden zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern, nachdem der Senat durch Beschluss vom 14.10.2025 den Rechtsstreit auf den Vorsitzenden und Berichterstatter übertragen hat (§ 153 Abs. 5 SGG).

48

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 07.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2020 (§ 85 SGG) nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Bescheide vom 25.05.2011 und 12.12.2011 und Gewährung einer höheren Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalls vom 15.04.2009.

49

1. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Der Bescheid vom 12.12.2011 über die Gewährung einer Verletztenrente auf unbestimmte Zeit ist nicht wegen einer rechtlich wesentlichen Änderung nach seinem Erlass zugunsten des Klägers zu ändern.

50

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei einem Bescheid über die Gewährung einer Rente auf unbestimmte Zeit handelt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 SGB X). Diese Vorschriften werden für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 73 Abs. 3 SGB VII spezifisch ergänzt. Danach ist eine Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der Höhe der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt (vgl. BSG, Urt. v. 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R -, juris Rn. 12).

51

Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist jede Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts. In Betracht kommen für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen in Bezug auf die als Folgen des Versicherungsfalles anerkannten Gesundheitsschäden, wobei es auf die tatsächlich zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse ankommt. Diese tatsächlichen Umstände sind mit den durch den Versicherungsfall bedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts bestehen, soweit, wie hier, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend gemacht wird (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2021 - B 2 U 10/20 R -, juris Rn. 15). Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und im gerichtlichen Verfahren eingeholt worden sind (vgl. BSG, Urt. v. 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R -, juris Rn. 15 m.w.N.). Für die Feststellung der Wesentlichkeit einer Änderung ist ein Vergleich zu ziehen zwischen dem Verfügungssatz des zu prüfenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung und der gebotenen Entscheidung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Aufhebung des Verwaltungsakts mit Dauerwirkung. Es ist für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung von dem Tenor des bindend gewordenen Verwaltungsaktes auszugehen (vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2021 - B 2 U 10/20 R -, juris Rn. 17). Hinsichtlich der MdE ist die in dem letzten bindenden Bescheid im Verfügungssatz genannte Gesamt-MdE, welche der Rentengewährung zugrundegelegen hat, mit der aktuell anzusetzenden Gesamt-MdE zu vergleichen (vgl. BSG, Urt. v. 13.02.2013 - B 2 U 25/11 R -, juris Rn. 22 f.).

52

Entscheidend für die Bewertung der MdE als Grundlage der Bemessung der Verletztenrente sind weniger medizinische Diagnosen oder die Feststellung bestimmter Krankheitsbilder, wenn diese auch deren Ausgangspunkt sind, sondern welche Funktionseinschränkungen sich daraus im entscheidungserheblichen Zeitraum ergeben (vgl. BSG, Urt. v. 06.10.2020 - B 2 U 10/19 R -, juris Rn. 19). Die Bemessung der MdE hängt zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Die Bemessung des Grades der MdE ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG - welcher sich der Senat ausdrücklich anschließt - eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urt. v. 20.12.2016 - B 2 U 11/15 R -, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei der Bestimmung der MdE kann auf die MdE-Tabellen zurückgegriffen werden (zur Zulässigkeit siehe BSG, Urt. v. 20.12.2016, a.a.O., juris Rn. 17). Die MdE-Tabellenwerte sind allgemeine (generelle) Tatsachen, die für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm - nämlich des in § 56 Abs. 2 SGB VII verwendeten Begriffs der MdE - und damit für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle relevant sind. Bei einer Vielzahl von Unfallfolgen haben sich im Laufe der Zeit für die Schätzung der MdE Erfahrungswerte herausgebildet. Sie sind in Form von Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und dienen als Hilfsmittel für die MdE-Einschätzung im Einzelfall. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber als in sich stimmiges Beurteilungsgefüge die Grundlage für eine gleichförmige Bewertung der MdE, ohne dass hier eine exakte rechtsdogmatische Einordnung der MdE-Tabellen erforderlich wäre. MdE-Tabellen bezeichnen typisierend das Ausmaß der durch eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung hervorgerufenen Leistungseinschränkungen in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben und ordnen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen einem Tabellenwert zu. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte geben damit auch allgemeine Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Umfangs der den Verletzten versperrten Arbeitsmöglichkeiten wieder und gewährleisten, dass die Verletzten bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (BSG, Urt. v. 20.12.2016, a.a.O., Rn. 18, 19 m.w.N.).

53

b) Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII nicht vor, denn eine rechtlich wesentliche Änderung zugunsten des Klägers in Gestalt einer nach Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 eingetretenen tatsächlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, die eine Erhöhung der unfallbedingten Gesamt-MdE um mehr als 5 v.H. rechtfertigt, kann nicht festgestellt werden.

54

aa) Hinsichtlich der im bindenden Bescheid vom 12.12.2011 anerkannten Unfallfolgen ist zwar in tatsächlicher Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten. Diese ist jedoch nicht rechtlich wesentlich, weil sie nicht zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE um mehr als 5 v.H. führt.

55

(1) Im Bescheid vom 12.12.2011 hat die Beklagte auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens von E. vom 23.11.2011 als Unfallfolgen Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks, eine Kraftminderung der rechten Hand, einen unvollständigen Faustschluss rechts und eine Minderbeschwielung der rechten Hand bindend anerkannt.

56

(2) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist hinsichtlich der Bewegungseinschränkungen des rechten Handgelenks eine Verschlechterung insoweit eingetreten, als die zirkuläre Beweglichkeit des rechten Handgelenks abgenommen hat und die entsprechende Einschränkung nunmehr 55° beträgt. Dies folgt aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von Q. vom 25.11.2020, das der Senat ebenso wie das Sozialgericht für überzeugend hält. Dass und warum die Messergebnisse von Q. unzutreffend sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht gerügt.

57

(3) Eine weitergehende Verschlimmerung der bindend festgestellten Unfallfolgen hat Q. jedoch nicht festgestellt. Auch insoweit folgt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Namentlich hat er ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine klinische oder radiologische Instabilität der rechten Handwurzel oder des rechten Handgelenks ergäben. Eine altersvorauseilende Arthrose vermochte er ebenso wenig festzustellen wie auch insbesondere nicht eine wesentlich rechts gegenüber links vergrößerte Arthrose im Handgelenk oder im Handwurzelbereich. Eine Umfangverminderung jenseits der Messfehlerbreite im muskulären Bereich des rechten Armes gegenüber dem linken als Ausdruck einer entsprechenden objektivierbaren Kraftminderung hat er ebenfalls nicht festgestellt. Gleiches gilt für eine Beweglichkeitseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk. Ebenso wenig konnte er eine konstante Beweglichkeitseinschränkung für die Beugung der Langfinger der rechten Hand feststellen. Die sich aus den Vorgutachten ergebenden Schwankungen der Messwerte bewegten sich seiner Einschätzung nach im Bereich der Messfehlerbreite und waren tagesformabhängig. Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich des Daumengelenks vermochte Q. ebenfalls nicht festzustellen. Was die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen betrifft, hat Q. ausgeführt, dass sich über die mit Bewegungseinschränkungen üblicherweise verbundenen Schmerzen keine funktionellen Defizite erkennen ließen. Benutzerspuren beider Hände wichen nach dem Ergebnis seiner Untersuchung nicht wesentlich voneinander ab. Eine Kalksalzdichteminderung des rechten Handgelenks gegenüber dem linken ließ sich bei der von ihm durchgeführten radiologischen Untersuchung nicht feststellen. Vor diesem Hintergrund erscheint die von Q. gezogene Schlussfolgerung, bei dem Kläger seien keine Schmerzen in ihren Ursachen und/oder Folgen nachweisbar, die über das übliche Maß der Schmerzen bei entsprechenden funktionellen Einschränkungen als Unfallfolgen hinausgingen, schlüssig und überzeugend.

58

(4) Die nach den vorstehenden Ausführungen eingetretene Verschlechterung der bindend festgestellten Unfallfolgen führt nicht zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE um mehr als 5 v.H. Wie Q. in seinem Gutachten dargelegt hat, handelt es sich lediglich um eine geringfügige Verschlechterung. Ausgehend von den MdE-Erfahrungswerten bei Speichenbrüchen (Schönberger u.a., Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 542 f.), die in Anbetracht des Fehlens eigenständiger MdE-Erfahrungswerte bei Kahnbeinbrüchen nach den schlüssigen Ausführungen von Q., denen der Senat folgt, entsprechend herangezogen werden können, kommt erst bei einer Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit um mindestens 80° eine MdE von mehr als 20 v.H. in Betracht. Eine solcher Grad der Verschlechterung liegt bei dem Kläger nicht vor.

59

bb) Es sind auch nach Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 bei dem Kläger keine Gesundheits- und Funktionsstörungen hinzugekommen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich kausal auf den Arbeitsunfall vom 15.04.2009 zurückgeführt werden und deshalb zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führen können.

60

(1) Q. hat zwar bei seiner Untersuchung eine Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit festgestellt, die sich erst nach der Begutachtung durch E. im November 2011 eingestellt und die er erstmals in seinem Vorgutachten im Jahre 2013 festgestellt habe. Q. hat jedoch weiterhin ausgeführt, dass ein Zusammenhang der Schulterbeschwerden mit dem Unfall vom 15.04.2009 hochgradig unwahrscheinlich sei, weil sich eine medizinische Erklärung für einen Zusammenhang zwischen dem nachgewiesenen Gesundheitsschaden am rechten Handgelenk und den Schultergelenksbeweglichkeitseinschränkungen gerade bei der festgestellten freien Beweglichkeit im Ellenbogengelenk nicht finden lasse. Der Senat hält diese Ausführungen für überaus nachvollziehbar und kann sich deshalb nicht davon überzeugen, dass der Arbeitsunfall vom 15.04.2009 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit irgendeinen Gesundheitsschaden im rechten oder linken Schultergelenk des Klägers im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne bewirkt hat.

61

(2) Auf neurologischem Fachgebiet sind, wie Q. unter umfassender Auswertung der Aktenlage festgestellt hat, zu keinem Zeitpunkt Gesundheitsstörungen festgestellt worden, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 15.04.2009 im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zurückgeführt werden können. Hieran hat sich, wie Q. ebenfalls festgestellt hat, nichts geändert. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an und kann sich deshalb nicht davon überzeugen, dass nach Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 unfallbedingte neurologische Gesundheitsstörungen bei dem Kläger hinzugetreten sind.

62

(3) Unfallbedingte Gesundheits- und Funktionsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet sind nach Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 ebenfalls nicht hinzugetreten. Der Kläger hat zwar von Anfang an und auch im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend gemacht, dass er an psychischen Erkrankungen leide, die seiner Auffassung nach auf den Unfall vom 15.04.2009 zurückzuführen seien. Unabhängig davon, dass die vom Kläger geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 15.08.2017 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich kausal auf dem Arbeitsunfall beruhen, waren sie auch ausgehend von dem Vortrag des Klägers bereits bei Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 sowohl ihrer Art als auch ihrer Ausprägung nach vorhanden. Sie können daher von vornherein keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X begründen. Die etwaige rechtswidrigerweise fehlende Anerkennung von Unfallfolgen bei Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 könnte lediglich zur Korrektur des Bescheids nach § 44 Abs. 1 SGB X führen. Ein Änderungsanspruch aus § 48 Abs. 1 SGB X ergäbe sich hieraus aber nicht.

63

(4) Eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII ergibt sich auch nicht aus dem nach § 109 SGG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von N.. Dieser sieht zwar die von ihm diagnostizierten zahlreichen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule beim Kläger vorhandenen degenerativen Veränderungen in Gestalt von Bandscheibenvorfällen und -protrusionen sowie sonstigen arthrotischen Veränderungen insoweit als Folgen des Unfalls vom 15.04.2009 an, als der Unfall diese degenerativen Erkrankungen „aktiviert“ und der Kläger seitdem insoweit Schmerzen habe. Unabhängig von der Überzeugungskraft dieses Gutachtens (siehe dazu unten) waren die betreffenden Erkrankungen der Wirbelsäule des Klägers und auch die damit verbundenen, durch den Unfall angeblich „aktivierten“ Schmerzen bereits bei Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 vorhanden. Dies erkennt auch N., indem er eine MdE auf neurochirurgischem Fachgebiet i.H.v. 30 v.H. gerade für einen Zeitraum vor Erlass des Bescheids vom 12.12.2011 annimmt. Die Ausführungen von N. könnten also, wenn man sie für überzeugend erachten würde (siehe dazu aber sogleich unten), allenfalls eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12.12.2011 im Zeitpunkt seines Erlasses und damit einen Aufhebungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X begründen. Ein Anspruch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII lässt sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht herleiten.

64

2. Die Klage hat auch nicht auf der Grundlage eines Anspruchs auf rückwirkende Korrektur der Bescheide vom 25.05.2011 und vom 12.12.2011 wegen deren angeblicher, bereits bei ihrem Erlass bestehender Rechtswidrigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB X Erfolg.

65

a) In Bezug auf die rückwirkende Änderung der Bescheide vom 25.05.2011 und vom 12.12.2011 wegen deren angeblicher, bereits bei ihrem Erlass bestehender Rechtswidrigkeit ist die Klage unzulässig, weil es insoweit an einer ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X fehlt und deshalb die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage insoweit nicht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG statthaft ist und der Kläger insoweit auch nicht klagebefugt im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist, weil die Verletzung von Rechten des Klägers durch eine entsprechende Verwaltungsentscheidung der Beklagten nicht möglich erscheint. Der Bescheid vom 07.05.2019 enthält im Hinblick auf die Ablehnung einer rückwirkenden Korrektur der Bescheide vom 25.05.2011 und vom 12.12.2011 wegen deren angeblicher, bereits bei ihrem Erlass bestehender Rechtswidrigkeit keine Regelung im Sinne von § 31 SGB X, d. h. keinen entsprechenden Verfügungssatz (siehe zum umgekehrten Fall BSG, Urt. v. 15.06.2010 - B 2 U 22/09 R -, juris Rn. 18). Dies folgt aus einer Auslegung des Bescheides aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch analog).

66

Zwar ist der Wortlaut des Tenors des Bescheids vom 07.05.2019 insoweit mehrdeutig, als die Beklagte die Erhöhung der dem Kläger gewährten Rente auf eine MdE von mehr als 20 % abgelehnt hat, ohne insoweit ausdrücklich eine Rechtsgrundlage zu nennen oder die Begriffe „Rücknahme“ (siehe § 44 SGB X) oder „Aufhebung“ (§ 48 SGB X) zu verwenden.

67

Dass die Beklagte lediglich die Ablehnung einer Aufhebung wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 SGB X verfügen wollte, folgt jedoch eindeutig aus der Begründung des Bescheids und den beigefügten „Erläuterungen Unfall“. Die ablehnende Entscheidung hat die Beklagte allein damit begründet, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls nicht wesentlich geändert hätten. Insoweit hat sie auf Ziffer (12) der „Erläuterungen Unfall“ verwiesen, in denen sie sich ausschließlich mit den gesetzlichen Vorgaben von § 73 Abs. 3 SGB VII befasst hat. Auch die Ziffern (6), (8) und (10) der „Erläuterungen Unfall“ nehmen allein auf § 48 Abs. 1 SGB X Bezug. § 44 SGB X wird demgegenüber im Bescheid vom 07.05.2019 und seinen Anlagen nicht erwähnt.

68

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 07.05.2019 auf den Antrag des Klägers im Schreiben vom 27.12.2018 ergangen ist. In diesem Schreiben hat der Kläger ausdrücklich einen „Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) nach § 73 SGB VII“ gestellt und ausschließlich geltend gemacht, seine unfallbedingten Beschwerden und gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten sich seit Bewilligung der Unfallrente erheblich verschlimmert. Dass der Kläger vorbringen wollte, die zu seinen Gunsten erlassenen Rentenbescheide hätten bereits von Anfang an eine zu niedrige MdE festgestellt, und er dementsprechend eine Überprüfung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X beantragen wollte, lässt sich dem Schreiben vom 27.12.2018 noch nicht einmal andeutungsweise entnehmen.

69

Schließlich hat sich die Beklagte bei den anschließenden Ermittlungen durch Einholung eines Gutachtens von E. auf die Frage beschränkt, ob sich gegenüber den gutachterlichen Feststellungen aus November 2011 Änderungen ergeben haben. In eine Überprüfung dahingehend, ob die MdE von Anfang an hätte höher festgesetzt werden müssen, ist die Beklagte nicht eingestiegen.

70

In der Gesamtschau ergibt sich damit aus der Sicht eines objektiven Empfängers des Bescheids vom 07.05.2019, dass die Beklagte lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 12.12.2011 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ablehnen wollte. Mit einer Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X hat sie sich demgegenüber nicht befasst und dementsprechend auch insoweit keine Regelung durch Verwaltungsakt erlassen.

71

Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.04.2020 ändern hieran nichts. Die Beklagte hat lediglich in der Begründung des Bescheids auf die Ergebnisse der Begutachtungen durch W. und T. hingewiesen, ohne ablehnend über einen Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X zu entscheiden. Zu einer solchen erstmaligen Entscheidung wäre der Widerspruchsausschuss der Beklagten auch nicht funktionell zuständig gewesen.

72

b) Wenn man abweichend von den vorstehenden Ausführungen den Bescheid vom 07.05.2019 dahingehend verstünde, dass er die Ablehnung der Korrektur der Bescheide vom 25.05.2011 und 12.12.2011 unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten verfügt, wäre die Klage zwar auch in Bezug auf einen Anspruch aus § 44 Abs. 1 SGB X zulässig, aber unbegründet.

73

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

74

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass der Bescheide vom 25.05.2011 und 12.12.2011 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger, unter Umständen geläuterter Sicht als unrichtig erweist. Dem Kläger sind dadurch auch nicht Sozialleistungen in Gestalt einer höheren Verletztenrente zu Unrecht nicht gewährt worden. Die Beklagte hat vielmehr die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich kausal auf dem Unfall vom 15.04.2009 zurückzuführenden Gesundheitsstörungen und die daraus folgenden Funktionseinschränkungen in den Bescheiden vom 25.05.2011 und vom 12.12.2011 zutreffend abschließend erfasst. Eine höhere MdE als 20 v.H. war nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 SGB VII bei Erlass der Bescheide nicht festzusetzen, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Verletztenrente hatte. Der Senat hält seine Ausführungen in seinem Urteil vom 15.08.2017, die im Tatbestand wiedergegeben wurden, nach wie vor für zutreffend und nimmt deshalb auf sie Bezug. Er verwertet die im gerichtlichen Verfahren gegen die Bescheide vom 25.05.2011 und vom 12.12.2011 eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Q. vom 14.02.2013, von W. vom 21.04.2015 und von T. vom 20.01.2017 urkundsbeweislich (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 416 Zivilprozessordnung; siehe dazu BSG, Urt. v. 27.09.2023 - B 2 U 13/21 R -, juris Rn. 32). Die Einschätzungen des Sachverständigen, die den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Verletztenrente nicht stützen, hält der Senat auch nach nochmaliger kritischer Würdigung für überzeugend.

75

Neue Erkenntnisse, die eine Abweichung von der Beweiswürdigung und den Feststellungen im Urteil des Senats vom 15.08.2017 oder auch nur weitere Ermittlungen von Amts wegen rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

76

Q. sich hat in dem vom Sozialgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.11.2020 noch einmal eingehend mit allen vom Kläger als Folgen des Unfalls vom 15.04.2009 geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem bzw. chirurgischem Fachgebiet befasst und bestätigt, dass insoweit andere als die im Bescheid vom 12.12.2011 anerkannten Gesundheitsstörungen und Funktionseinschränkungen nicht als Unfallfolgen anzuerkennen sind und dass sich insoweit auch keine neuen Erkenntnisse ergeben haben. Der Senat hält die differenzierten und ausführlichen Ausführungen von Q. für überzeugend und schließt sich ihnen an.

77

Die Einschätzung von Q. wird in der Sache durch das im Berufungsverfahren nach § 109 SGG eingeholte radiologische Gutachten von K. bestätigt, denn dieser Sachverständige hat bei den von ihm durchgeführten Magnetresonanztomografien des Schädels und der Wirbelsäule des Klägers keine traumatischen Veränderungen und damit Unfallfolgen feststellen können.

78

Soweit der im Berufungsverfahren nach § 109 SGG beauftragte Sachverständige N. auf neurochirurgischem Fachgebiet schon für die Zeit ab dem Unfall vom 15.04.2009 eine zusätzliche MdE ausgeworfen und diese damit begründet hat, dass der Unfall zu einer „Aktivierung“ der zahlreichen degenerativen Erkrankungen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule des Klägers geführt habe, hält der Senat diese gutachterliche Einschätzung für nicht überzeugend und folgt ihr deshalb nicht.

79

Es ist bereits nicht klar, was N. mit einer „Aktivierung“ meint. So räumt der Sachverständige selbst ein, dass bildgebende Befunde zeitnah nach dem Unfall nicht erstellt worden sind oder traumatische Veränderungen, z.B. in Gestalt von Knochenmarködemen, im Bereich der Wirbelsäule nicht zeigen. Eine irgendwie geartete physiologische Veränderung im Hinblick auf die auch nach den Ausführungen von N. bereits im Zeitpunkt des Unfallereignisses vorhandenen degenerativen Schäden im Bereich der Wirbelsäule des Klägers ist deshalb, wie N. in der Sache auch selbst erkennt, nicht mit der insoweit erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar.

80

Soweit N. mit der von ihm postulierten „Aktivierung“ meint, dass die vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers durch den Unfall schmerzhaft geworden seien, begründet er nicht schlüssig und nachvollziehbar, warum die Schmerzen des Klägers im Bereich der Wirbelsäule mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich kausal durch das Ereignis vom 15.04.2009 verursacht worden sein sollen.

81

N. begründet bereits einen naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalzusammenhang (1. Stufe der Kausalitätsprüfung) nicht überzeugend. Er folgert den Zusammenhang alleine daraus, dass der Kläger vor dem Unfallereignis im Bereich der Wirbelsäule keine Schmerzen gehabt habe. Abgesehen davon, dass sich der Sachverständige dabei allein auf die Angaben des Klägers stützt, berücksichtigt er nicht, dass der Kläger, wie Q. bereits in seinem Gutachten vom 14.02.2013 zutreffend festgestellt hat, jedenfalls in Bezug auf Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bereits im Januar 2009 in ärztlicher Behandlung war. Dass der Kläger erst infolge des Unfalls vom 15.04.2009 im Bereich der Wirbelsäule Schmerzen hatte, lässt sich daher jedenfalls in Bezug auf die Halswirbelsäule nicht mit dem Inhalt der Akten vereinbaren.

82

Vor allem geht aus den Ausführungen von N. nicht schlüssig hervor, dass und warum der Arbeitsunfall vom 15.04.2009 rechtlich wesentlich für die Schmerzen des Klägers im Bereich seiner Wirbelsäule gewesen sein soll. Wie bereits ausgeführt, sind irgendwie geartete physiologische Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers als Folge des Arbeitsunfalls nicht nachweisbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die Schmerzen des Klägers - von einer hinzutretenden, unfallunabhängigen psychischen Erkrankung des Klägers abgesehen - allein durch die degenerativen Veränderungen des Klägers im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, die auch nach N. sowie der Einschätzung aller übrigen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet tätig gewordenen Sachverständigen bereits vor dem Unfall vom 15.04.2009 vorhanden waren, verursacht wurden und werden. Jedenfalls erklären sich die Schmerzen des Klägers insoweit, abgesehen von dem Einfluss unfallunabhängiger psychischer Erkrankungen, von selbst aus den vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Von daher ist die Einschätzung von Q. im Gutachten vom 14.02.2013, wonach den unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule des Klägers in Bezug auf die Schmerzverursachung überragende Bedeutung zukommt, sodass der Unfall vom 15.04.2009 nicht rechtlich wesentlich für die Verursachung der Schmerzen insoweit ist, in jeder Hinsicht überzeugend und wird vom Senat in eigener rechtlicher Bewertung geteilt. Im Hinblick auf das Ausmaß der bereits vor dem Unfall vorhandenen degenerativen Veränderungen ist es nach der Überzeugung des Senats hinreichend wahrscheinlich, dass auch ein alltägliches Ereignis ohne Unfallcharakter, z.B. eine falsche Bewegung des Klägers im Alltag, in etwa zur gleichen Zeit entsprechende Schmerzen hervorgerufen hätte. Hierfür spricht, dass der Kläger schon vor dem Unfall jedenfalls wegen Beschwerden in der Halswirbelsäule ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat.

83

Tragfähige Argumente für eine andere Betrachtungsweise liefert N. nicht. Vielmehr räumt er selbst ein, dass die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis schmerzhaft geworden wären. Soweit er den hypothetischen Eintritt der Schmerzhaftigkeit unabhängig von dem Unfall zeitlich auf einen deutlich späteren Zeitpunkt verlagert, bleiben seine Ausführungen, wie er auch selbst zugesteht, spekulativ und würdigen, wie bereits ausgeführt, nicht, dass der Kläger bereits vor dem Unfallereignis wegen Beschwerden in der Halswirbelsäule in ärztlicher Behandlung war. Vor allem ist seine Argumentation nicht widerspruchsfrei, da er ausführt, das Unfallereignis habe nur zu einer einmaligen, aber nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt. Dass und warum der Unfall in Anbetracht dessen dennoch rechtlich wesentlich gewesen sein soll, erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht.

84

Soweit N. schließlich erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung von W. äußert, sieht der Senat keinen Anlass für eine andere Bewertung der psychischen Erkrankung des Klägers und ihrer nicht wesentlich kausalen Verursachung durch das Unfallereignis vom 15.04.2009 oder auch nur für weitere Ermittlungen von Amts wegen insoweit. Abgesehen davon, dass N. als Facharzt für Neurochirurgie nicht hinreichend fachlich kompetent ist, um die gutachterlichen Einschätzungen von W. fachlich fundiert in Zweifel ziehen zu können, sind seine Ausführungen dadurch geprägt, dass er keine hinreichende gutachterliche Distanz zum Kläger einhält und den Akteninhalt nicht hinreichend kritisch würdigt. Die aktenkundigen zahlreichen, zum Teil handschriftlich verfassten Eingaben des Klägers, in denen er u.a. behauptet, er habe „13,7 Millionen Follower“, die für ihn kämpften, sind eher geeignet, die diagnostische Einordnung von W. plausibel erscheinen zu lassen, als sie infrage zu stellen. Jedenfalls nennt auch N. keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei dem Kläger vorliegenden psychischen Erkrankungen wesentlich kausal durch den Unfall vom 15.04.2009 verursacht sein könnten.

85

Q. hat demgegenüber in seinem Gutachten vom 25.11.2020 die Einschätzungen zur Unfallunabhängigkeit etwaiger psychischer Erkrankungen des Klägers von W. und T. für schlüssig gehalten, wohingegen er die Einschätzung von Prof Dr. Haase im Gutachten vom 01.10.2012 für nicht hinreichend differenziert erachtet hat. Die einschlägigen diagnostischen Kriterien haben sich seit der Begutachtung durch W. inhaltlich nicht geändert. In der Gesamtschau sieht sich der Senat deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen veranlasst.

86

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.