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Landessozialgericht NRW·L 15 U 22/21 B ER·22.02.2021

Eilrechtsschutz: Taxi-Fahrtkosten zur Klinik – Beschwerde nach Terminabsage unzulässig

SozialrechtUnfallversicherungsrechtVerfahrensrecht (SGG/Eilrechtsschutz)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme von Taxikosten zur Vorstellung in einer Kölner Klinik zur Abklärung einer möglichen OP nach anerkanntem Arbeitsunfall. Nach Ablehnung durch SG und Einlegung der Beschwerde hatte er den konkreten Termin bereits abgesagt, sodass es an einer fortbestehenden Beschwer fehlte. Eine Umstellung auf Fahrtkosten für einen künftigen Termin war mangels zulässigen Rechtsmittels nicht als Antragsänderung möglich. Zudem verneinte das LSG hilfsweise Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, weil keine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Klinikwahl und keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht waren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender fortbestehender Beschwer nach Terminabsage als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn der Antragsteller bei Einlegung des Rechtsmittels durch Erledigung des ursprünglichen Begehrens nicht mehr beschwert ist.

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Eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus und scheidet aus, wenn das ursprüngliche Begehren vollständig erledigt ist.

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Reisekosten nach § 43 SGB VII werden nur akzessorisch zu einer gewährten Maßnahme der Heilbehandlung übernommen; Voraussetzung ist daher die Bewilligung einer konkreten Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger.

4

Über Leistungen, die im Ermessen des Unfallversicherungsträgers stehen (insbesondere Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach § 26 Abs. 5 SGB VII), kann im Wege der einstweiligen Anordnung nur entschieden werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht ist.

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Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn dem Versicherten das Abwarten des Verwaltungs- und Hauptsacheverfahrens zumutbar ist, insbesondere weil Reisekosten regelmäßig nachträglich erstattet werden und keine konkrete, eilbedürftige Behandlungsgefährdung dargelegt ist.

Relevante Normen
§ 26 Abs. 5 SGB VII§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG§ 99 Abs. 1 SGG§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 14 U 1/21 ER

Bundessozialgericht, B 2 U 4/21 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.01.2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren die Kostenübernahme für Taxifahrten zur Vorstellung bei einem Arzt in der Dreifaltigkeitsklinik in Köln zur Abklärung einer eventuellen Operation.

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Der 1955 geborene Antragsteller, wohnhaft in Bad Oeynhausen, erlitt am 14.03.1983 einen von der Antragsgegnerin anerkannten Arbeitsunfall. Als Unfallfolgen ist u.a. eine Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks rechts anerkannt (Bescheid vom 16.11.2018).

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Am 12.11.2020 stellte sich der Antragsteller wegen Beschwerden im rechten Sprunggelenk bei einem Durchgangsarzt in Trier (Dr. A) vor, der am gleichen Tag ein MRT des rechten oberen Sprunggelenks veranlasste. Ausweislich des MRT-Befunds vom 12.11.2020 fanden sich hierbei im Verlauf der lateralen Talusschulter subchondral zystische Veränderungen. Dr. A empfahl zum Verhindern des Fortschreitens der arthrotischen Veränderungen die Durchführung intraartikulärer Spritzenserien mit Hyaluronsäure sowie die Durchführung einer Magnetfeldtherapie. Daraufhin suchte der Antragsteller am 19.11.2020 den Durchgangsarzt B in Bad Oeynhausen auf, der hinsichtlich der Unfallfolgen keine besonderen Maßnahmen für erforderlich hielt.

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Am 30.12.2020 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin telefonisch mit, dass er sich aufgrund der sich aus dem MRT vom 12.11.2020 ergebenden zystischen Veränderungen am 11.01.2021 in Köln in der Dreifaltigkeitsklinik zur weiteren Abklärung vorstellen wolle und begehrte die Übernahme der Taxikosten von seinem Wohnort Bad Oeynhausen zur Klinik in Köln. Diese Klinik sei die einzige, die ihn in der aktuellen Coronasituation behandele und auch aufnehme. Dort solle eine eventuelle operative Versorgung geprüft werden.

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Mit Bescheid vom 04.01.2021 lehnte die Antragsgegnerin die Kostenübernahme aller Maßnahmen im Zusammenhang mit dem am 11.01.2021 vorgetragenen Termin in der Dreifaltigkeitsklinik in Köln ab. Warum eine Vorstellung in einer Klinik in Köln erfolgen müsse, sei nicht nachvollziehbar. Eine adäquate Untersuchung könne auch in wohnortnahen Krankenhäusern erfolgen.

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Hiergegen legte der Antragsteller noch am selben Tage Widerspruch sowohl per Email als auch mit unterschriebenen Telefax (VA Bl. L 739)  ein, den er u.a. damit begründe, dass er aufgrund der derzeitigen Pandemie bei keiner anderen Klinik einen Termin bekäme und bereits mit 30 Kliniken telefoniert habe.

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Am 05.01.2021 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Detmold beantragt, das Sozialgericht möge eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass die Antragsgegnerin die anlässlich des Vorstellungstermins am 11.01.2021 entstehenden Fahrtkosten mit dem Taxi übernimmt. Er selbst solle kein Auto fahren, den öffentlichen Personennahverkehr könne er wegen Gepäck und Rollator nicht nutzen, und er sei bislang stets ohne Widerspruch der Antragsgegnerin mit einem Taxi gefahren. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 05.01.2021 und vom 06.01.2021 Bezug genommen.

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Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.01.2021 eingewandt, es bestünde derzeit kein akutes Therapieerfordernis. Dies ergebe sich sowohl aus einer Stellungnahme des beratenden Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. C vom 07.01.2021 als auch aufgrund des Verlaufsberichts vom 19.11.2020 des Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. B. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 08.01.2021 Bezug genommen.

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Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 08.01.2021 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar seien grundsätzlich von der Antragsgegnerin Reisekosten zu übernehmen, soweit sie zur Durchführung einer Heilbehandlung erforderlich seien, jedoch stünde der Antragsgegnerin ein Ermessen hinsichtlich Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach § 26 Abs. 5 SGB VII zu. Ferner habe der Antragsteller in einem Telefonat gegenüber dem Sozialgericht angegeben, in der Lage zu sein, die Kosten für ein Taxi zu verauslagen.

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Mit der beim Sozialgericht am 08.01.2021 eingelegten Beschwerde hat der Antragsteller mitgeteilt, er habe den Termin am 11.01.2021 abgesagt. Ergänzend trägt er vor, es ginge nicht um die in anderen Verfahren streitige Spritzen- oder Magnetfeldtherapie, sondern um die dringende Frage, ob die im MRT vom 12.11.2020 festgestellten Zysten entfernt werden müssten. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.01.2021 bringt er vor, dass er die Beschwerde auch nach Ablauf des ursprünglich am 11.01.2021 vereinbarten Termins aufrechterhalte, da der Termin in der Dreifaltigkeitsklinik lediglich verschoben, aber nicht aufgehoben worden sei.

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Mit Schreiben vom 15.01.2021 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zur Klärung weiterer Therapieoptionen eine ambulante Vorstellung im Friederikenstift in Hannover oder in der BG Ambulanz in Bremen angeboten. Der Kläger hat beide Krankenhäuser abgelehnt. Er meint das Friederikenstift in Hannover habe bereits 2007 eine falsche Diagnose gestellt und die BG - Ambulanz sei von der Antragsgegnerin abhängig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz vom 15.01.2021 samt Anlagen Bezug genommen.

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Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.01.20201 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die anlässlich  eines zukünftigen Termins in der Dreifaltigkeitsklinik Köln entstehenden Kosten für Taxifahrten zu übernehmen.

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Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 10.02.2021,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Detmold für zutreffend. Zudem sei der Antragssteller nach Ablauf des 11.01.2021 nicht mehr beschwert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in Auszügen beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.

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II.

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Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

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Die Beschwerde ist  zwar statthaft und nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Einer Zulassung der Berufung in der Hauptsache bedarf es nicht, denn angesichts der Entfernung des Wohnorts des Antragsstellers zu der Dreifaltigkeitsklinik in Köln und den ortsüblichen Taxikosten übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands bei Hin- und Rückfahrt 750,00 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

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Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller bei Einlegung des Rechtsmittels am 08.01.2021 durch den ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts Detmold nicht mehr beschwert war. Der Antragsteller teilte bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 08.01.2021 mit, dass er den ursprünglichen  Termin vom 11.01.2021, über den das Sozialgericht Detmold entschieden hat, abgesagt habe. Auch ist durch den späteren Schriftsatz vom 14.01.2021,  in dem der Kläger nunmehr die Taxikosten für einen zukünftigen Termin in der Dreifaltigkeitsklinik in Köln begehrt, keine zulässige Antragsänderung nach § 99 Abs. 1 SGG analog erfolgt. Eine Antragsänderung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG setzt zunächst ein zulässiges Rechtsmittel voraus. Der Antragsteller müsste mithin sein ursprüngliches Begehren zumindest teilweise weiter verfolgen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 12). Nachdem der Kläger am 08.01.2021 den Termin am 11.01.2021 abgesagt hatte, hat sich dessen ursprüngliches Begehr jedoch in Gänze erledigt.

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Die Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet. Dem auf den einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG gerichteten Begehren des Antragstellers fehlt es auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sowohl an einem von ihm glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund.

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Zu Begründung schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Würdigung zunächst den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angegriffenen Beschluss an und nimmt auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.

26

1.

27

Der Antragsteller hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Übernahme der beantragten Taxikosten für die künftige Wahrnehmung eines Termins in der Dreifaltigkeitsklinik in Köln nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.

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Nach § 43 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Abs. 2 bis 5 übernommen. Die Vorschrift begründet einen Anspruch des Versicherten auf Erstattung von Reisekosten, wenn der Unfallversicherungsträger ihm eine Maßnahme der Heilbehandlung gewährt, die Fahrten des Versicherten notwendig macht. Im Einzelfall werden nach § 43 Abs. 5 SGB VII i.V.m. den gemeinsamen Richtlinien in der Unfallversicherung über Reisekosten auch Taxikosten erstattet, soweit die Nutzung eines PKW oder des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)  behinderungsbedingt nicht möglich ist.

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Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt behinderungsbedingt auf die Nutzung eines Taxis angewiesen ist. Denn er hat bereits keinen Anspruch auf die Gewährung einer Heilbehandlung ausschließlich in der Dreifaltigkeitsklinik in Köln glaubhaft gemacht, welche Grundvoraussetzung für den nur akzessorisch gewährten Kostenerstattungsanspruch des § 43 SGB VII ist. Die Tragung der Fahrtkosten stellt eine ergänzende Leistung zu den Leistungen der medizinischen Heilbehandlung nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB VII dar. Diese Akzessorietät verlangt zunächst die Gewährung einer bestimmten Heilbehandlung.

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Zwar hat der Antragsteller aufgrund des anerkannten Versicherungsfalls gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Heilbehandlung dem Grunde nach. Dieser Anspruch wird gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII konkretisiert, in dem hierzu alle geeigneten Mittel gehören, die den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden beseitigen oder bessern bzw. seine Verschlimmerung verhüten und seine Folgen mildern. Wie bereits vom Sozialgericht Detmold ausgeführt, bestimmt im Unfallversicherungsrecht – anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen – jedoch allein der Unfallversicherungsträger und mithin die Antragsgegnerin nach § 26 Abs. 5 SGB VII Art, Umfang  und Durchführung der Heilbehandlung. Nicht dem Versicherten, sondern dem Unfallversicherungsträger steht ein Wahlrecht hinsichtlich der Leistungsanbieter zu.  Hinsichtlich Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung haben die Unfallversicherungsträger ein Auswahlermessen nach § 39 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), bei dessen Ausübung sie das Rehabilitationsziel, aber auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung. Handkommentar, Erg.-Lfg 4/19, § 26 Rn. 19 ).

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Auch wenn eine einstweilige Anordnung über Leistungen ergehen kann, die eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzen,  gilt dies nur soweit  nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. vorliegend wenn jede andere Entscheidung der Antragsgegnerin als die Bewilligung der Heilbehandlung in der Dreifaltigkeitsklinik Köln rechtswidrig wäre.

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Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, warum ausschließlich die Dreifaltigkeitsklinik in Köln den Antragsteller untersuchen können soll und klären kann, ob eine operative Versorgung unfallbedingt erforderlich ist.

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Der Einwand des Klägers die Dreifaltigkeitsklinik in Köln sei in Corona- Zeiten die einzige Klinik, die ihn behandele, steht unabhängig von einer grundsätzlichen durchgangsärztlichen Behandlungspflicht bereits die von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 15.01.2021 angebotene Vorstellung beim Friederikenstift in Hannover oder der BG Ambulanz in Bremen entgegen.  Auch kann in der Auswahl dieser Kliniken nach summarischer Prüfung kein Ermessensfehler gesehen werden. Sachfremde Erwägungen sind hier nicht ersichtlich, vielmehr spricht nach summarischer Prüfung insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für eine wohnortnähere bzw. auf Unfallmedizin spezialisierte Klinik. Dem kann ein bislang nicht glaubhaft gemachter Behandlungsfehler im Jahre 2007 oder die Trägerschaft von BG- Kliniken, insbesondere vor dem Hintergrund der Pflicht eines jeden Arztes, nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu behandeln, nicht entgegengehalten werden.

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2.

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Dessen ungeachtet fehlt es ebenso an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ihm die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder das Abwarten der Entscheidung in einem nachfolgendem Widerspruchs- und Klageverfahren nicht zumutbar sein sollte und mit der Gefahr eines nicht wieder gut zu machenden Schadens einhergehen könnte. Der Senat vermag im Anschluss an die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts keinen Eilfall zu erkennen, der ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen im Sinne einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Taxikosten gebietet.

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So ist der bislang geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten nach § 43 SGB VII lediglich als nachträgliche Kostenerstattung ausgestaltet und eine grundsätzlich mögliche Vorschusszahlung nach § 42 SGB I bislang vom Antragsteller nicht beantragt. Auch wird vom Antragsteller nicht vorgetragen, die Durchführung oder der Erfolg seiner Heilbehandlung sei bei fehlender Kostenübernahme gefährdet. Vielmehr hat der Antragsteller mehrfach sowohl gegenüber dem Sachbearbeiter als auch gegenüber dem Sozialgericht eingeräumt, die erforderlichen Kosten zunächst aus eigenen Mitteln finanzieren zu können. Die Klärung des von ihm behaupteten zukünftigen Erstattungsanspruchs muss damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller einen konkreten, aktuell bevorstehenden Termin nicht genannt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).