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Landessozialgericht NRW·L 15 U 15/07·14.05.2007

Berufung zurückgewiesen: Kein Arbeitsunfall bei Schlafwandeln auf Dienstreise

SozialrechtUnfallversicherungArbeitsunfallAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Anerkennung eines Sturzes aus dem Hotelfenster während einer Dienstreise als Arbeitsunfall. Die Beklagte lehnte ab, das SG wies die Klage ab. Das LSG bestätigt die Entscheidung und sieht keinen inneren Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit, auch unter der Annahme von Schlafwandeln. Ein ergänzendes Gutachten war nicht erforderlich.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Ablehnung der Anerkennung als Arbeitsunfall als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Als Arbeitsunfall wird nur ein Ereignis anerkannt, das in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (z.B. Dienstreise) steht.

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Das Vorliegen von Schlafwandeln begründet für sich allein keinen versicherten Fall, sofern kein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit oder durch diese veranlassten Umständen nachgewiesen ist.

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Kann aus den vorliegenden Akten kein entscheidungserheblicher Anhaltspunkt für einen ursächlichen Zusammenhang hervorgehen, braucht einem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden.

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Die Berufungsinstanz kann im Einvernehmen der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind anhand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen.

Relevante Normen
§ 106 SGG§ 109 SGG§ 124 Abs. 2 SGG§ 153 Abs. 2 SGG§ 193 Abs. 1 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 18 U 16/06

Bundessozialgericht, B 2 U 242/07 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist die Anerkennung eines Unfalles vom 28.10.2004 als Arbeitsunfall.

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Der am 00.00.1978 geborene Kläger hielt sich im Oktober 2004 1m Auftrag seiner Arbeitgeberin mit Unterbrechungen zwecks Dreharbeiten seiner Arbeitgeberin ca. 3 Wochen in Daun in der Eifel auf. Während dieser Zeit war er im Hotel „B“ untergebracht. Die Produktion war am späten Abend des 27.10.2004 abgeschlossen. Am Morgen des 28.10.2004 gegen 8:20 Uhr wurde der Kläger schwerverletzt von dem Hotelinhaber vor dem Hotel in der Nähe des zu seinem Zimmer gehörenden Fensters aufgefunden. Anschließend wurde er im Krankenhaus C in Trier bis 23.11.2004 unter der Diagnose einer Berstungsfraktur des 6. Halswirbelkörpers mit Myelonkontusion und Querschnittssyndrom sowie Atlasfrakturen stationär behandelt.

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Nach den polizeilichen Ermittlungen begab sich der Kläger in der Nacht aus dem Fenster des Hotelzimmers auf ein 1,20 m tiefer gelegenes, in 4,30 m Höhe über dem Erdboden angebrachtes Flachdach, bewegte sich dort etwa 3 m an der Außenwand entlang und stürzte bei dem Versuch, sich an einem Dachabflussrohr hinunter zu hangeln, ca. 4 m nach unten ab. In dem Hotelzimmer, das der Kläger mit seinem Kollegen N W teilte, standen 2 Einzelbetten, von der Eingangstür gesehen rechts und links an der Wand. Der Tür gegenüber befanden sich ein einflügeliges Fenster in einer Höhe von 90 cm und daneben eine Balkontür ohne Ausstiegsmöglichkeit. Vor dem Bett des Klägers fanden sich 2 leere Bierkästen für jeweils 20 Flaschen und auf dem Boden zahlreiche Zigarettenkippen. Auf dem Fensterbrett lagen einige von einem Bierglas stammende Scherben. Unten auf der Wiese vor dem Fenster, etwa 6 - 7 m von der Hauswand entfernt, wurden eine zerbrochene Bierflasche, ein unbeschädigtes Bierglas sowie Scherben von einem zerbrochenen Bierglas gefunden. Der 1976 geborene N W gab an, am Abend des 27.10.2004 sei zunächst an der Theke der Abschluss der Filmarbeiten gefeiert worden, wobei der Kläger etwa 4-5 große Gläser Bier getrunken habe; die Feierlichkeiten seien gegen 1 -1:30 Uhr in ihr Hotelzimmer verlagert worden, wobei noch 5 bis 6 weitere Personen anwesend gewesen seien; es sei weiterhin Bier, von dem Kläger ca. weitere 4-5 Flaschen, getrunken worden; nach und nach hätten sich die anderen verabschiedet und sie beide - der Kläger und er - sich zum Schlafen gelegt; anschließend habe er nichts mehr mitbekommen.

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Mit Bescheid vom 12.09.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.12.2005 lehnte die; Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles mit der Begründung ab, dass das Unfallereignis in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe.

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Mit der am 23.01.2006 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Schlafwandler aus dem Fenster geklettert; außerdem sei Vollmond gewesen; zu dem Unfall sei es gekommen, weil für ihn als Schlafwandler das fehlende Vertrautsein mit den örtlichen Gegebenheiten ein gefahrbringender Umstand gewesen sei; er sei in seiner Orientierung erheblich beeinträchtigt und von daher auf die gewohnten örtlichen Begebenheiten angewiesen, die bei der Übernachtung in einem fremden Hotelzimmer offensichtlich fehlten.

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Mit Urteil vom 21.07.2006, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen.

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Gegen das ihm am 22.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Sachverhalt müsse medizinisch weiter aufgeklärt werden; daraus könnten sich dann neue Gesichtspunkte für den Unfallhergang ergeben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des SG Köln vom 21.07.2006 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 28.10.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, hilfsweise, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 106 oder § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu ermitteln, in welcher Weise bzw. in welchem Umfange der Unfall durch sein Schlafwandeln und durch die Ortsverschiedenheit vom Heimatort bedingt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben Vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers, über die im Einverständnis mit beiden Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2005 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, weil ein innerer Zusammenhang des schädigenden Ereignisses mit der Dienstreise nicht vorliegt. Das gilt auch, wenn unterstellt wird, dass der Kläger das Hotelzimmer nicht beeinflusst vom vorherigen Alkoholgenuss oder aus sonstigen Gründen, sondern schlafwandelnd und somit bewusstseinsgestört durch das Fenster verlassen hat. Insofern wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Angesichts dessen ist dem Beweisantritt des Klägers nicht nachzugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

18

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.