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Landessozialgericht NRW·L 15 SB 327/21 B·10.11.2021

Beschwerde der Staatskasse gegen Herabsetzung der JVEG-Vergütung zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenSachverständigenvergütung/JVEGZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatskasse erhob Beschwerde gegen die Kürzung einer Sachverständigenvergütung um 267,75 € nach § 4 Abs. 3 JVEG. Streitpunkt war, ob der vom Gutachter angegebene Zeitaufwand für Anamnese und Untersuchung objektiv erforderlich war. Das Landessozialgericht bestätigt den erstinstanzlichen Beschluss und hält den dokumentierten Zeitaufwand für plausibel; pauschale Einwände genügen nicht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen Herabsetzung der JVEG-Vergütung um 267,75 EUR zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Herabsetzung einer Vergütung nach § 4 Abs. 3 JVEG setzt darlegungs- und beweisfähige Anhaltspunkte dafür voraus, dass der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand unzutreffend oder objektiv nicht erforderlich war.

2

Pauschale oder generalisierende Behauptungen der Staatskasse genügen nicht, um die Angabe des Sachverständigen zum tatsächlich benötigten Zeitaufwand zu widerlegen.

3

Ein vom Sachverständigen schriftlich dokumentierter Umfang der durchgeführten Untersuchungen begründet grundsätzlich die Plausibilität des angesetzten Zeitaufwands, sofern keine konkreten Gegenbelege vorgelegt werden.

4

Beschlüsse nach § 4 Abs. 7 JVEG können durch Einzelrichter entschieden werden, wenn keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen.

5

Im Beschwerdeverfahren nach § 4 JVEG sind die Gerichtsgebührenfreiheit und der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 4 Abs. 8 JVEG zu beachten.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 4 Abs. 8 JVEG§ 177 SGG§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 15 SB 847/20

Tenor

Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 267,75 Euro gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staats-kasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 19.08.2021, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat vermag ebenso wenig wie das Sozialgericht zu erkennen, dass die Angaben des Sachverständigen zu dem tatsächlich benötigten Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Anamnese und Untersuchung“ unzutreffend sind oder dass der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand objektiv nicht erforderlich gewesen ist. Bereits der im Gutachten vom 26.04.2021 dokumentierte Umfang der in Übereinstimmung mit der Beweisanordnung vom 21.01.2021 durchgeführten Untersuchungen lässt den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand in jeder Hinsicht plausibel und angemessen erscheinen. Die über pauschale Behauptungen nicht hinausgehen-den Einwände der Staatskasse vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).