Beschwerde gegen Festsetzung neuropsychologischer Gutachtervergütung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrt die Herabsetzung der Vergütung für ein neuropsychologisches Gutachten. Das LSG NRW weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 6.357,29 EUR. Das Gericht hält den Umfang der Untersuchungen und die Berechnung der Schreibgebühren nach dem ab 01.01.2021 geltenden JVEG für plausibel und begründet.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung der neuropsychologischen Gutachtervergütung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vergütungsfestsetzung nach dem JVEG kann einem Sachverständigen nicht entgegengehalten werden, er habe zu umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, wenn das Gericht keine Anweisungen gegeben hat und der Sachverständige plausibel darlegt, dass die Untersuchungen fachlich erforderlich waren.
Die für die Ermittlung des Aufwands für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" maßgebliche Anschlagszahl umfasst grundsätzlich den gesamten vergütungsrelevanten Text des Gutachtens einschließlich des Literaturverzeichnisses, sofern nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Teile lediglich unverändert als Textbausteine übernommen wurden.
Soweit ein Sachverständiger nach dem 01.01.2021 durch Beweisanordnung herangezogen wurde, findet die ab diesem Zeitpunkt geltende Fassung des JVEG Anwendung; Schreibauslagen sind nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG (ab 01.01.2021) mit dem dort genannten Satz zu erstatten.
Die Plausibilität elektronischer Zeichenstatistiken ist durch das Gericht anhand der Akte und notfalls durch Stichproben zu überprüfen; offenkundige Abweichungen können das Gericht zu einer abweichenden Schätzung der Anschlagszahl veranlassen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 108 R 814/19
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.07.2025 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 2.651,99 Euro auf 3.705,30 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich jedenfalls am 23.09.2025 formgerecht (§ 4b JVEG i.V.m. § 65d i.V.m. § 65a Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 06.10.2025) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die der Antragstellerin für ihr im Verfahren des Sozialgerichts S 108 R 814/19 erstattetes neuropsychologisches Sachverständigengutachten vom 09.03.2022 zustehende Vergütung zu Recht auf den in Rechnung gestellten Betrag von 6.357,29 Euro festgesetzt. Der Senat schließt sich den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die der Rechtsprechung des Senats entsprechen, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug.
Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung.
Soweit der Antragsgegner zum wiederholten Male meint, ein ihm zu hoch erscheinender tatsächlicher Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Untersuchung und Anamnese“ sei wegen angeblich fehlender Erforderlichkeit mit der Begründung zu kürzen, der getätigte Untersuchungsaufwand und insbesondere die Anzahl der durchgeführten psychologischen Tests seien nicht notwendig gewesen, setzt er sich ebenfalls zum wiederholten Male nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Senats auseinander (siehe die Beschlüsse des Senats vom 14.03.2025 - L 15 SB 10/25 B -, juris Rn. 11 ff., und vom 15.08.2025 - L 15 R 369/25 B -). Danach kann einer/m Sachverständigen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sie/er habe zu umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, wenn das zuständige Gericht ihr/ihm keinerlei Anweisungen insoweit gegeben hat und sie/er, wie hier durch die Antragstellerin erfolgt, plausibel darlegt, dass und warum aus fachlicher Sicht die betreffenden Untersuchungen geboten waren. Darüber hinaus fehlt Kostenbeamten und Vertretern der Landeskasse die Kompetenz, die medizinische bzw. fachliche Notwendigkeit eines Untersuchungsumfangs, insbesondere bei testpsychologischen Untersuchungen, beurteilen zu können. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt fest.
Soweit der Antragsgegner darüber hinaus geltend macht, der erforderliche Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ sei nur mit 14,4 Stunden anzusetzen, weil das Gutachten nicht die von der Antragstellerin angegebenen 195.013 Zeichen, sondern lediglich 142.999 Zeichen umfasse, folgt ihm der Senat nicht. Der Antragsgegner hat zwar augenscheinlich das Gutachten der Antragstellerin eingescannt, es in eine Word-Datei umwandeln lassen und anschließend die Statistik des Programms Word erstellen lassen. Die vom Antragsgegner präsentierten Ergebnisse erscheinen jedoch unter Berücksichtigung des Akteninhalts im Übrigen im vorliegenden Einzelfall nicht schlüssig und plausibel.
So weist die im Beschwerdeverfahren mitgeteilte Word-Statistik lediglich 75 Seiten aus, wohingegen das in der Akte befindliche Gutachten insgesamt 93 Seiten umfasst. Vor allem fällt ins Gewicht, dass die zuständige Kostenbeamtin bereits im Mai 2022 auf Blatt 28 des Kostenheftes aktenkundig gemacht hat, dass das Gutachten von Blatt „301“ „bis 384“ „84 Seiten“ mit „142.848“ Anschlägen umfasse. Die Kostenbeamtin ist also auf eine ähnliche Anzahl von Anschlägen gekommen wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren. Sie hat dabei aber nicht das gesamte Gutachten, das bis Blatt 393 der Gerichtsakte reicht, betrachtet. Offensichtlich war sie der Auffassung, dass das sehr umfangreiche Literaturverzeichnis im Gutachten für die Beurteilung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ nicht zu berücksichtigen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Literaturverzeichnis belegt die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens und ist damit dessen notwendiger Bestandteil. Ein Aufwand für das „Zu-Papier-Bringen“ des Literaturverzeichnisses könnte nur dann nicht als erforderlich bewertet werden, wenn es als Textbaustein existieren würde und von der Sachverständigen lediglich ohne Anpassung an die konkrete Begutachtung eingefügt werden musste. Hierfür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Entsprechendes trägt der Antragsgegner auch nicht vor. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragenen 142.999 Zeichen nicht den gesamten, vergütungsrelevanten Text des Gutachtens abbilden. Dies wird durch eine Schätzung der Anzahl der Zeichen inklusive Leerzeichen anhand von Stichproben (Zeichen inklusive Leerzeichen pro Zeile und die Anzahl der Zeilen pro Seite) bestätigt. Für den Text des Gutachtens bis Bl. 384 der Gerichtsakte kommt man dabei auf 140.000 bis 145.000 Zeichen inklusive Leerzeichen. Rechnet man das Literaturverzeichnis hinzu, sind die Angaben der Antragstellerin durchaus plausibel.
Schließlich ist auch der geltend gemachte Aufwendungsersatz für die Schreibgebühren in Höhe von 175,50 Euro gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung zu erstatten. Diese Fassung findet gemäß § 24 Satz 1 JVEG Anwendung, weil die Antragstellerin erst nach dem 01.01.2021 durch die Beweisanordnung vom 12.02.2021 herangezogen worden ist. Die zu erstattenden Schreibauslagen betragen danach bei Gutachten nach Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG, zu denen das Gutachten der Antragstellerin gehört, 1,50 Euro pro angefangene 1.000 Anschläge. Der geltend gemachte Betrag liegt daher selbst dann noch unter der gesetzlichen Grenze, wenn man, wie der Antragsgegner, von lediglich 142.999 Anschlägen inklusive Leerzeichen ausginge (143 x 1,50 = 214,50 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).