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Landessozialgericht NRW·L 15 R 75/25 B·13.11.2025

JVEG-Vergütung: Sachverständiger kann Hilfskräftezeit nicht als eigene Stunden abrechnen

SozialrechtRentenversicherungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW entschied über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten mit testpsychologischer Zusatzuntersuchung. Streitpunkt war insbesondere der abrechenbare Zeitaufwand und die Einbeziehung von Mitwirkenden. Der Senat setzte die Vergütung herab, weil der Sachverständige seinen eigenen Zeitaufwand wegen widersprüchlicher Angaben nicht schlüssig darlegte und Hilfskräftezeiten nicht als eigene Leistung vergütungsfähig sind. Aufwendungsersatz für Hilfskräfte wurde zudem mangels eigener Kosten des Sachverständigen verneint; festgesetzt wurden nur 23 Stunden à 90 EUR zuzüglich Porto und Umsatzsteuer.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners erfolgreich; Vergütung des Sachverständigen auf 2.469,67 EUR herabgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vergütung nach Zeitaufwand nach § 9 JVEG setzt voraus, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige den für die Gutachtenerstattung von ihm selbst aufgewendeten und erforderlichen Zeitaufwand schlüssig darlegt.

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Zeitaufwand von nicht gerichtlich bestellten Mitwirkenden (Hilfskräften) ist nicht als eigener Zeitaufwand des Sachverständigen nach § 9 JVEG vergütungsfähig, sondern kann nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG als Aufwendungsersatz berücksichtigt werden.

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Kann der Umfang des Vergütungsanspruchs wegen unzureichender oder widersprüchlicher Angaben des Sachverständigen nicht aufgeklärt werden, trägt der Sachverständige die Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen.

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Aufwendungsersatz für Hilfskräfte nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG setzt voraus, dass dem Sachverständigen durch die Beauftragung rechtlich wirksam eigene Kosten entstanden und von ihm tatsächlich getragen worden sind.

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Wirkt eine Hilfskraft im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten ohne Honorarvereinbarung und ohne Kostenerstattung durch den Sachverständigen mit, fehlt es an ersatzfähigen Aufwendungen des Sachverständigen für Hilfskräfte.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG§ 4b JVEG i.V.m. § 65d i.V.m. § 65a Abs. 3 SGG§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG§ 24 Satz 1 JVEG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG§ §§ 9 bis 11 JVEG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 22 R 877/22

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.07.2024 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 22 R 877/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten einschließlich testpsychologischer Zusatzuntersuchung vom 06.12.2023 zustehende Vergütung wird auf 2.469,67 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 2.356,20 Euro auf 2.469,67 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich am 08.10.2024 formgerecht (§ 4b JVEG i.V.m. § 65d i.V.m. § 65a Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 28.04.2025) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), weil sich die aufgeworfenen Rechtsfragen ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, ist begründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 22 R 877/22 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten einschließlich testpsychologischer Zusatzuntersuchung vom 06.12.2023 zustehende Vergütung zu Unrecht auf den in Rechnung gestellten Betrag von 4.825,67 Euro festgesetzt. Vielmehr kann zu Gunsten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keine höhere Vergütung als 2.469,67 Euro festgesetzt werden.

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1. Als Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 JVEG in der gemäß § 24 Satz 1 JVEG anwendbaren Fassung vom 01.01.2021 bis zum 31.05.2025 können zugunsten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, die in der Rechnung vom 03.03.2024 insoweit angesetzten 4.050,00 Euro, sondern lediglich 2.070,00 Euro berücksichtigt werden. Zwischen den Beteiligten ist dabei zu Recht unstreitig, dass zugunsten des Antragstellers die Honorargruppe M 2 und mithin ein Stundensatz von 90 Euro zur Anwendung kommt. Es kann jedoch kein höherer Zeitaufwand als die vom Antragsgegner für erforderlich erachteten 23 Stunden anerkannt werden.

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Zwar sind die Ausführungen des Antragsgegners zur angeblich fehlenden Erforderlichkeit des geltend gemachten Zeitaufwandes für die Arbeitsschritte „Untersuchung und Anamnese“ einschließlich testpsychologischer Untersuchung und „Abfassung der Beurteilung“ nicht mit der Rechtsprechung des Senats vereinbar (siehe hierzu die Beschlüsse des Senats vom 14.03.2025 – L 15 SB 9/25 B – und – L 15 SB 10/25 B –, letzterer veröffentlicht bei juris, dort Rn. 11 ff., vom 15.08.2025 – L 15 R 369/25 B – und vom 03.07.2025 – L 15 U 124/25 B –, juris Rn. 10 f.). Der Senat kann jedoch nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde vorliegenden Sachverhalt den vergütungsrelevanten tatsächlichen Zeitaufwand nicht feststellen, so dass zugunsten des Antragstellers nur der vom Antragsgegner anerkannte Zeitaufwand zugrunde gelegt werden kann.

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a) Eine Vergütung nach Zeitaufwand kann ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger nur für die von ihm selbst für die Erstellung des Sachverständigengutachtens aufgewendete Zeit verlangen. Dies folgt aus dem Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, namentlich der Vorschriften des JVEG. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhalten Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer als Vergütung ein Honorar für „ihre“ Leistungen nach §§ 9 bis 11 JVEG (Hervorhebung nicht im Original). Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger darf sich zwar „der Mitarbeit einer anderen Person“ bedienen (§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO), diese andere Person wird jedoch ohne gerichtliche Bestellung nicht selbst zum/zur Sachverständigen (vgl. auch § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Vielmehr darf es sich bei den vom Sachverständigen herangezogenen Mitarbeitenden nur um Hilfskräfte handeln, die vom Sachverständigen zu unterstützenden Diensten nach Weisung herangezogen werden. Seine das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben muss der Sachverständige selbst wahrnehmen, wobei diese abhängig vom Fachgebiet differieren können (siehe hierzu BSG, Urt. v. 07.05.2019 – B 2 U 25/17 R –, juris Rn. 19 f. m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Diese verfahrensrechtlichen Vorgaben finden im JVEG eine Entsprechung, indem zwischen der Vergütung für die Leistungen des Sachverständigen, die dieser selbst in seiner Eigenschaft als Sachverständiger nach dem maßgeblichen Verfahrensrecht erbringt, wozu vor allem die Vergütung nach Zeitaufwand nach Maßgabe von § 9 JVEG gehört, und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. §§ 7 und 12 JVEG differenziert wird. Zu den besonderen Aufwendungen gehören nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG u.a. die „notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte“, die bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens mitgewirkt haben. Hieraus ergibt sich, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger keinesfalls die Zeit, die eine von ihm beauftragte Hilfskraft für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendet hat, als eigenen vergütungsrelevanten Zeitaufwand geltend machen darf. Er kann lediglich die Kosten, die ihm durch die Heranziehung der Hilfskraft entstanden sind, unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen. Eine Vergütung nach Zeitaufwand steht ihm nur für die von ihm selbst aufgewendete Zeit zu. Hat ein gerichtlich bestellter Sachverständiger nur den unverzichtbaren Kern seiner von ihm selbst zu erbringenden Zentralaufgaben wahrgenommen, kann er dementsprechend auch nur die insoweit tatsächlich aufgewendete Zeit vergütet bekommen, soweit diese erforderlich war (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG).

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b) Die von ihm selbst für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und der testpsychologischen Zusatzuntersuchung vom 06.12.2023 tatsächlich aufgewendete Zeit hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht schlüssig dargelegt, so dass der Sachverhalt insoweit ungeklärt bleibt.

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In der Rechnung vom 03.03.2024 hat die für den Antragsteller handelnde B. GmbH zwischen dem Zeitaufwand für den „Psychiater“ („Aktenstudium“ 3 Stunden, „Erhebung der Vorgeschichte, psychiatrische Untersuchung“ 7 Stunden, „körperliche Untersuchung“ 1 Stunde, „Ausarbeitung und Beurteilung“ 9 Stunden und „Diktat und Korrektur“ 7 Stunden) und dem Zeitaufwand für die „Testpsychologische Zusatzuntersuchung“ („Aktenstudium“ 1 Stunde, „Erhebung der Vorgeschichte, testpsychologische Untersuchung“ 8 Stunden, „Ausarbeitung und Beurteilung“ 6 Stunden und „Diktat und Korrektur“ 3 Stunden) differenziert. Sowohl das „psychiatrische Gutachten“ als auch die „testpsychologische Zusatzuntersuchung“, die als selbstständige Abhandlung neben dem Gutachten beim Sozialgericht eingereicht wurde, waren nicht nur vom Antragsteller, der allein durch die gerichtliche Beweisanordnung vom 11.08.2023 zum Sachverständigen bestellt worden war, unterschrieben worden, sondern wiesen mitwirkende Personen aus, nämlich für das „psychiatrische Gutachten“ die Assistenzärztin C. und für die „testpsychologische Zusatzuntersuchung“ die Psychologin A., wobei für Frau C. eine andere Person das Gutachten mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet hat. Vor diesem Hintergrund drängte es sich auf, dass der in der Rechnung vom 03.03.2024 geltend gemachte Zeitaufwand auch die von den mitwirkenden Personen bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendete Zeit umfasste und sich damit nicht lediglich auf die vom Antragsteller selbst aufgewendete Zeit beschränkte. Die zuständige Kostenbeamtin, der Antragsgegner und auch das Sozialgericht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG hätten dies zum Anlass nehmen müssen, den Antragsteller um Darlegung zu bitten, welche Zeit er selbst für das „psychiatrische Gutachten“ und die „testpsychologischen Zusatzuntersuchung“ aufgewendet hat. Es kann dahinstehen, ob ein entsprechender Anlass immer besteht, wenn aus einem schriftlichen Sachverständigengutachten die Mitwirkung einer anderen, nicht zum/zur Sachverständigen bestellten Person hervorgeht. Hier bestand jedenfalls wegen des hohen geltend gemachten Zeitaufwandes und vor allem deshalb Anlass für weitere Ermittlungen, weil testpsychologische Untersuchungen regelmäßig von entsprechend ausgebildeten Psychologen durchgeführt werden und in der „testpsychologischen Zusatzuntersuchung“ eine Psychologin als mitwirkende Person gekennzeichnet wurde.

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Der Senat hat deshalb im Beschwerdeverfahren die notwendigen Ermittlungen nachgeholt und den Antragsteller mit Richterbrief vom 18.08.2025 um Darlegung gebeten, wer im Einzelnen, er selbst und die als Hilfskraft beteiligte Psychologin A., welche Zeit für die testpsychologische Untersuchung aufgewendet hat. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 02.09.2025 ausgeführt:

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„Die Stunden von der Psychologin A. setzten sich wie folgt zusammen: Aktenstudium 2 Stunden, Erhebung und Untersuchung 7 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 7 Stunden und Diktat und Durchsicht 5 Stunden. Meine mit dem Gutachten verbrachte Zeit waren 1 Stunde für das Aktenstudium, 1 Stunde bei der Untersuchung der Patientin, 2 Stunden bei der Ausarbeitung und Beantwortung der Gutachtenfragen und 2 Stunde für Diktat bzw. Durchsicht und Korrektur des Gutachtens.“

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Diese Angaben lassen sich nicht mit dem in der Rechnung vom 03.03.2024 geltend gemachten Zeitaufwand in Übereinstimmung bringen.

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Der Senat hatte seine Anfrage an den Antragsteller auf die „testpsychologische Zusatzuntersuchung“ beschränkt. Hierauf bezogen übersteigt der im Schreiben vom 02.09.2025 dargelegte Zeitaufwand des Antragstellers und der Psychologin A. zusammen den in der Rechnung vom 03.03.2024 für die „Testpsychologische Zusatzuntersuchung“ geltend gemachten Zeitaufwand deutlich. Den in der Rechnung geltend gemachten insgesamt 18 Stunden stehen 27 Stunden nach dem Schreiben vom 02.09.2025 gegenüber.

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Die Angaben im Schreiben vom 02.09.2025 zu dem benötigten Zeitaufwand der Psychologin A. lassen sich auch nicht mit den Angaben in der Rechnung vom 03.03.2024 zu den einzelnen Arbeitsschritten bezüglich der „Testpsychologischen Zusatzuntersuchung“ in Einklang bringen. So nennt der Antragsteller als Aufwand von Frau A.

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für das Aktenstudium nunmehr 2 Stunden anstelle der in der Rechnung vom 03.03.2024 insoweit angegebenen 1 Stunde

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für Erhebung und Untersuchung nunmehr 7 Stunden anstelle der in der Rechnung vom 03.03.2024 insoweit angegebenen 8 Stunden

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für die Ausarbeitung des Gutachtens 7 Stunden anstelle der in der Rechnung vom 03.03.2024 insoweit angegebenen 6 Stunden und

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für Diktat und Durchsicht 5 Stunden anstelle der in der Rechnung vom 03.03.2024 insoweit angegebenen 3 Stunden.

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Darüber hinaus spricht der Antragsteller in seinem Schreiben vom 02.09.2025 insgesamt von seiner „mit dem Gutachten verbrachten Zeit“. Dies lässt die Deutung zu, dass der Antragsteller nicht nur für die Mitwirkung an der „testpsychologischen Zusatzuntersuchung“, sondern auch für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens insgesamt nur die im Schreiben vom 02.09.2025 angegebene Zeit (6 Stunden) tatsächlich selbst aufgewendet hat. Hierfür spricht auch, dass man, wenn man den im Schreiben vom 02.09.2025 genannten Zeitaufwand der Psychologin A. und des Antragstellers selbst zusammenrechnet, sowohl in der Summe als auch bezogen auf die einzelnen genannten Arbeitsschritte genau auf den Zeitaufwand kommt, der in der Rechnung vom 03.03.2024 für den „Psychiater“ geltend gemacht wurde.

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In Anbetracht dieser Unstimmigkeiten kann die Zeit, die der Antragsteller selbst als Sachverständiger für die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens und der testpsychologischen Zusatzuntersuchung tatsächlich aufgewendet hat, nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Antragstellers ist bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens widersprüchlich und insgesamt nicht schlüssig geblieben. Der Antragsteller ist mit Richterbrief vom 08.10.2025 auf Unstimmigkeiten zwischen der Rechnung und seinen im Beschwerdeverfahren erfolgten Angaben hingewiesen und um Klarstellung gebeten worden. Hierauf hat er nicht reagiert. Der Sachverhalt bleibt damit im Hinblick auf die vom Antragsteller selbst für die Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens tatsächlich aufgewendete Zeit ungeklärt.

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c) Die darlegten Unklarheiten gehen zu Lasten des Antragstellers, der seinen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG schlüssig darzulegen (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 09.05.2022 – L 15 VG 17/22 B –, juris Rn. 12 f. m.w.N.) und auch die Beweislast zu tragen hat, wenn der Umfang seines Vergütungsanspruchs nicht geklärt werden kann, weil er keine hinreichenden Angaben macht. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass im Beschwerdeverfahren der vom Antragsgegner für erforderlich erachtete Zeitaufwand zugrunde zu legen ist, weil der Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime an das Begehren der Beteiligten gebunden ist und ein höherer Vergütungsanspruch des Antragstellers auch nicht aus anderen Gründen in Betracht kommt (dazu sogleich). Es kann deshalb dahinstehen, ob der tatsächliche und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand des Antragstellers selbst noch unterhalb der 23 Stunden liegt, die der Antragsgegner als erforderlich ansieht, denn die Festsetzung einer niedrigeren Vergütung als die vom Antragsgegner begehrten 2.469,67 Euro kann im Beschwerdeverfahren nicht erfolgen.

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d) Der Vergütungsanspruch nach Zeitaufwand beträgt daher nicht mehr als 2.070,00 Euro (23 Stunden x 90,- Euro).

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2. Darüber hinaus kann der Antragsteller als Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG die geltend gemachten 5,35 Euro für Porto sowie gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG die auf die gesamte Vergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 394,32 Euro verlangen.

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Demgegenüber steht dem Antragsteller kein Aufwendungsersatz für den Einsatz von Hilfskräften gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu. Unabhängig davon, ob es im vorliegenden Fall notwendig war, dass der Antragsteller die Assistenzärztin C. und die Psychologin A. als Hilfskräfte bei der Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens eingesetzt hat, setzt ein Aufwendungsersatz nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG voraus, dass dem Sachverständigen durch die Beauftragung von Hilfskräften rechtlich wirksam Kosten entstanden sind und er diese Kosten auch tatsächlich selbst getragen hat (vgl. hierzu z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 05.02.2014 – 9 W 176/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Dies ist hier nach den Angaben des Antragstellers im Schreiben vom 02.09.2025 nicht der Fall.

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Danach hat Frau A. das Gutachten als Dienstaufgabe im Rahmen ihrer Anstellung am Universitätsklinikum Aachen durchgeführt. Das Vorliegen einer Honorarvereinbarung zwischen ihm und Frau A. hat der Antragsteller verneint. Es ist daher davon auszugehen, dass Frau A. im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses, das zwischen ihr und der Universitätsklinik Aachen besteht, und damit während ihrer vertraglichen Arbeitszeit an der Gutachtenerstellung mitgewirkt hat. Dem Antragsteller sind damit keine Kosten durch die Tätigkeit von Frau A. entstanden, da er nicht selbst Arbeitgeber von Frau A. war (siehe insoweit z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.) und er nach eigenen Angaben auch keinen Ausgleich an die Universitätsklinik Aachen für die Inanspruchnahme von Frau A. zahlen musste. Es ist davon auszugehen, dass die mitwirkende Tätigkeit von Frau C. nach den gleichen Regelungen erfolgte.

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Darüber hinaus hat der Antragsteller tatsächliche Zahlungen an die Hilfskräfte oder für deren Inanspruchnahme nicht behauptet oder gar belegt.

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3. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers beträgt damit insgesamt nicht mehr als 2.469,67 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).