Beschwerde gegen Sachverständigenvergütung (Honorargruppe M2 vs. M3) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW weist die Beschwerde eines Sachverständigen gegen die vom Sozialgericht festgesetzte Vergütung zurück. Streitpunkt war die Zuordnung zur Honorargruppe M2 oder M3 nach § 9 JVEG. Das Gericht hält die Begutachtung zur Feststellung des Pflegebedarfs für eine standardisierte Zustandsbegutachtung und ordnet sie der Honorargruppe M2 zu. Die Berechnung von Zeitaufwand und Vergütung erweist sich als fehlerfrei; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde des Sachverständigen gegen die Festsetzung der Vergütung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M2 und M3 nach § 9 JVEG richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad; nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz von M3.
Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge fallen regelmäßig unter Honorargruppe M2.
Bei der Feststellung des Pflegebedarfs ist das Ausmaß der Einschränkungen der Lebensführung maßgeblich; die ätiologische Genese der Erkrankung ist dafür in der Regel nicht entscheidend.
Fehlen substantielle Einwendungen gegen die Berechnung von Zeitaufwand und Vergütung, ist die vom Sozialgericht festgesetzte Vergütung nicht zu beanstanden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 9 P 115/19
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige, insbesondere in Anbetracht der bei Ansatz der Honorargruppe M 3 notwendigen Heraufsetzung der Vergütung um 357,- Euro (12 Stunden x 25 Euro + Umsatzsteuer) nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte Beschwerde, über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung des Beschwerdeführers zu Recht auf 1.126,87 Euro festgesetzt.
Die nach der Beschwerdebegründung allein streitige Frage, ob für die pro Stunde anzusetzende Vergütung des Sachverständigen die Honorargruppe M 2 oder M 3 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG einschlägig ist, bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Danach fällt eine beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad unter die Honorargruppe M 2. Der Honorargruppe M 3 werden demgegenüber Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen) zugeordnet. Nach dem Wortlaut dieser Regelungen nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung zwischen den Honorargruppen M 2 und M 3 nach dem Schwierigkeitsgrad vor. Nur ein hoher Schwierigkeitsgrad rechtfertigt den Ansatz der Honorargruppe M 3. Darüber hinaus soll die Honorargruppe M 2 beschreibenden Begutachtungen ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge vorbehalten sein, wohingegen die Honorargruppe M 3 einschlägig ist, wenn schwierige Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostische oder ätiologische Probleme zu klären sind (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 20.02.2015 - L 15 KR 376/14 B -, juris Rn. 30; ebenso bereits LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.02.2005 - L 4 B 7/04 -, juris Rn. 19).
Nach diesen Grundsätzen hat das Sozialgericht zutreffend die Honorargruppe M 2 angesetzt. Gegenstand der Begutachtung war der Umfang der Pflegebedürftigkeit des Klägers. Insoweit ging es um eine reine Zustandsbegutachtung. Kausalitätsfragen warf der Sachverhalt insoweit nicht auf, denn die Ursache der Pflegebedürftigkeit war weder Gegenstand des Verfahrens noch Thema der dem Sachverständigen gestellten Beweisfragen. Ebenso wenig mussten schwierige ätiologische Fragen geklärt werden. Entscheidend kam es vielmehr auf das Ausmaß der Einschränkungen des Klägers bei seiner Lebensführung an. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten auch selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er zwar die schwierige ätiologische Einordnung des von ihm bei dem Kläger diagnostizierten Krankheitsbildes (Chronic Fatique Syndrom/myalgische Enzephalomyelitis (CSF/ME)) dargestellt hat, jedoch zugleich ausgeführt hat, dass die betreffenden Patienten unabhängig von der Genese der Erkrankung in ihrer Lebensführung eingeschränkt sind und es für die Bewertung der Pflegebedürftigkeit keine Rolle spiele, welche Entstehungsmechanismen letztlich für das Krankheitsbild verantwortlich seien. Schließlich erfolgt die Beurteilung des im Ausgangsverfahren streitigen Pflegegrades nach einem standardisierten Schema, was sich auch an der in das Gutachten aufgenommenen Tabelle zu Frage 2 a) bis d) zeigt. Dementsprechend werden medizinische Gutachten zur Feststellung Pflegebedarfs in der Rechtsprechung höchstens der Honorargruppe M 2, teilweise sogar auch nur der Honorargruppe M 1 zugeordnet (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.04.2017 - L 1 P 19/14 -, juris Rn. 13 ff. (Honorargruppe M 1); Hessisches LSG, Beschl. v. 13.05.2015 - L 2 P 6/14 B -, juris Rn. 35 (Honorargruppe M 2); SG Karlsruhe, Beschl. v. 03.04.2013 - S 1 KO 1111/13 -, juris Rn. 19 (Honorargruppe M 2)). Soweit dem Sachverständigen in der Vergangenheit die Honorargruppe M 3 zuerkannt worden sein sollte, beruht dies augenscheinlich auf einer für den Sachverständigen günstigen Betrachtungsweise, die allerdings im Gesetz keine Grundlage findet und vom Senat nicht geteilt wird.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Berechnung seiner Vergütung, insbesondere den anzusetzenden Zeitaufwand, durch das Sozialgericht erhoben. Der angefochtene Beschluss lässt auch insoweit keine Fehler erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).