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Landessozialgericht NRW·L 15 B 30/03 U·03.03.2004

Streitwertfestsetzung bei Antrag auf aufschiebende Wirkung: Drittel der Beitragssumme

SozialrechtSozialversicherungsrechtEinstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Festsetzung von Sozialbeiträgen und beantragte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs. Das LSG NRW änderte die Vorentscheidung und setzte den Streitwert nach §13 Abs.1 GKG auf 30.578,79 € fest. Das Gericht hielt es für angemessen, bei der wirtschaftlichen Bedeutung in Form vermiedener Zinsaufwendungen den Streitwert regelmäßig auf ein Drittel der Beitragssumme zu bemessen; sonstige Teile der Beschwerde wurden zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 30.578,79 € festgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG ist §20 Abs.3 GKG entsprechend anzuwenden und der Streitwert nach §13 Abs.1 GKG zu bestimmen.

2

Der Streitwert bemisst sich nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller und ist insbesondere nach der wirtschaftlichen Bedeutung der begehrten Anordnung zu bemessen.

3

Bei Fällen, in denen es der Antragsteller im Wesentlichen darauf anlegt, Zinsaufwendungen für die Finanzierung von Beiträgen zu vermeiden, kann der Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig auf ein Drittel der Beitragssumme festgesetzt werden.

4

Für die Streitwertfestsetzung bei Begehr der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist der Hauptantrag maßgeblich; dieser bestimmt die wirtschaftliche Bedeutung der Sache.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 1 U 115/02 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2002 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 15.07.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 30.578,79 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), der für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 197 Rdnr. 7 g), bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist dieser Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung des Anordnungsverfahrens für die Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen darin, keine Zinsen für die Finanzierung der Beiträge aufbringen zu müssen. In solchen Fällen hält der Senat es unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen, den Streitwert auf ein Drittel der Beitragssumme festzusetzen (so auch LSG Berlin, Breithaupt 2000, 686; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 - L 17 B 38/02 U ER - unter Aufgabe seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, a.a.O.).

3

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Maßgebend für den Streitwert ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gesamtbeitrag begehrt.

4

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.