Streitwertfestsetzung bei einstweiliger Anordnung im Sozialgerichtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügte die Streitwertfestsetzung in einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG. Das Landessozialgericht setzte den Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG auf 20.544,83 € fest und hielt es für angemessen, bei Beitragsforderungen ein Drittel der Beitragssumme als Bemessungsgrundlage zu wählen. Die weitere Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 20.544,83 € festgesetzt, sonstige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG ist § 20 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden; der Streitwert bemisst sich nach § 13 Abs. 1 GKG nach der für den Antragsteller sich ergebenden Bedeutung der Sache.
Bei Beitragsforderungen, deren wirtschaftliche Bedeutung in der Vermeidung von Zinszahlungen für die Finanzierung der Beiträge liegt, kann der Streitwert zur Bemessung der Gerichtskosten auf ein Drittel der Beitragssumme festgesetzt werden.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Hauptantrag; begehrt der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gesamtbeitrag, ist dieser Antrag als Bezugsgröße heranzuziehen.
Ein Beschluss über die Streitwertfestsetzung kann im entschiedenen Verfahren hinsichtlich der Beschwerde unanfechtbar sein, wenn dies rechtlich gegeben ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 1 U 114/02 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.09.2002 in der Fassung des Abhilfebeschluss vom 15.07.2003 geändert. Der Streitwert wird auf 20.544,83 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), der für Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem SGG entsprechend anwendbar ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 197 Rdnr. 7 g), bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist dieser Wert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die wirtschaftliche Bedeutung des Anordnungsverfahrens für die Beschwerdeführerin besteht im Wesentlichen darin, keine Zinsen für die Finanzierung der Beiträge aufbringen zu müssen. In solchen Fällen hält der Senat es unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung für angemessen, den Streitwert auf ein Drittel der Beitragssumme festzusetzen (so auch LSG Berlin, Breithaupt 2000, 686; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2003 - L 17 B 38/02 U ER - unter Aufgabe seiner bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung; Meyer-Ladewig, a.a.O.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Maßgebend für den Streitwert ist der Hauptantrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gesamtbeitrag begehrt hat.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar.