Ablehnung gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Entscheidend war, ob objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit vorliegen, da der Sachverständige ein von seinem Assistenten erstelltes Gutachten unterzeichnete. Das Landessozialgericht erklärte die Ablehnung für begründet und änderte den Beschluss des Sozialgerichts ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit wurde stattgegeben; Ablehnung für begründet erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Ablehnung von Richtern; maßgeblich sind §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG.
Für die Ablehnung genügt nicht die bloße Besorgnis des Antragstellers; maßgeblich ist nach objektivem Maßstab, ob Umstände ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält; entscheidend sind objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte, die Zweifel an einer unparteiischen Gutachtenerstattung begründen.
Die Unterzeichnung und Übernahme der Verantwortung für ein vom Assistenten erstelltes Gutachten kann — insbesondere wenn der Sachverständige nicht selbst begutachtet hat — Gründe für die Besorgnis der Befangenheit darstellen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 14 (8) J 4/95
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.10.1996 abgeändert. Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. C, N, wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erkärt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich bei einem gerichtlich bestellten Sachverständigen entsprechend den Vorschriften für die Ablehnung eines Richters. Danach kommt es darauf an, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, daß der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; andererseits begründet eine Besorgnis des Antragstellers für sich allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen kann, der von ihm abgelehnte Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten (vgl. Bundesverfassungsgericht, Amtliche Sammlung Band 32, Seite 288, 290; Bundessozialgericht in Breithaupt 1986, Seite 446, jeweils zur vergleichbaren Ablehnung eines Richters). Ein solcher Grund liegt hier vor.
Die Sorge des Klägers, daß der Sachverständige, der seiner persönlichen Begutachtungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern das von seinem Assistenten gefertigte Gutachten vom 12.04.1996 als "Gutachtenbeauftragter" unterzeichnet hat, nunmehr sein Gutachten nicht völlig unbeeinflußt vom damaligen Gutachtenergebnis und somit unparteiisch erstatten wird, erscheint dem Senat auch bei objektiver Betrachtungsweise nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 19.08.1996 ausgeführt hat, er habe mit dem Assistenzarzt Dr. Q die Erstellung des Gutachtens ausführlich durchgesprochen und mit seiner Unterschrift die Verantwortung für das Gutachten übernommen, müßte er (unter Umständen) nicht nur - wie das Sozialgericht meint - die gutachtliche Beurteilung seines Assistenzarztes korrigieren, sondern auch seine eigene Meinung, die er mit der Übernahme der Verantwortung für das Gutachten zum Ausdruck gebracht hat. Bei dieser Sachlage sind die Zweifel des Klägers an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen begründet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).