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Landessozialgericht NRW·L 14 R 991/24 B·22.06.2025

Beschwerde gegen Ablehnung fiktiver Terminsgebühr in SGG-Verfahren zurückgewiesen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKosten- und Gebührenrecht (RVG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Nichterkennung einer fiktiven Terminsgebühr nach VV RVG; das LSG NRW wies die Beschwerde zurück. Zentrale Frage war, ob Nr. 3205, 3106 Anm.1 VV RVG auch bei Entscheidungen nach §153 Abs.4 SGG ohne Einverständnis anwendbar ist. Das Gericht verneinte dies und betonte, dass §153 Abs.4 SGG nur eine Anhörung, nicht aber ein Einverständnis erfordert. Zudem sei der angefochtene Beschluss nach den genannten Vorschriften nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Entscheidung über fiktive Terminsgebühr zurückgewiesen; keine Grundlage für erweiterte Anwendung von Nr. 3106 VV RVG, Beschluss nicht mit Beschwerde anfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3205 in Verbindung mit Nr. 3106 Anm.1 VV RVG entsteht nur, wenn die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten erfolgt.

2

Bei Entscheidungen nach §153 Abs.4 SGG ist kein Einverständnis der Beteiligten erforderlich; es genügt deren Anhörung nach §153 Abs.4 Satz 2 SGG, und der Beschluss kann ohne Einverständnis ergehen.

3

Das Wort "auch" in Nr. 3106 VV RVG verweist auf den fiktiven Charakter der Terminsgebühr in den erfassten Fällen und rechtfertigt keine erweiternde Auslegung auf nicht erfasste Fallgestaltungen.

4

Ein Beschluss, der unter den einschlägigen Vorschriften steht, ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, wenn dies – namentlich nach §§56 Abs.2 Satz1, 33 Abs.4 Satz3 RVG und §177 SGG – ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ Nr. 3205, 3106 Anm. 1 VV RVG§ 153 Abs. 4 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 4 SF 60/24 E

Tenor

Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Beschwerdevorbringen (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.06.2024) rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr setzt nach dem Wortlaut der Nr. 3205, 3106 Anm. 1 VV RVG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung „im Einverständnis“ mit den Beteiligten voraus. Für eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG ist kein Einverständnis der Beteiligten, sondern gem. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG nur deren Anhörung erforderlich. Die Entscheidung durch Beschluss kann auch ohne Einverständnis ergehen. Eine erweiterte Auslegung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht möglich. Das Wort „auch“ in Nr. 3106 VV RVG bezieht sich auf den fiktiven Charakter der Terminsgebühr in den erfassten Fällen und bedeutet nicht, dass in nicht von Nr. 3106 VV RVG erfassten Fallgestaltungen dennoch eine fiktive Terminsgebühr möglich sein soll.

3

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).