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Landessozialgericht NRW·L 14 R 763/18·29.07.2020

Erwerbsminderungsrente: Berufung mangels nachgewiesener Leistungsminderung zurückgewiesen

SozialrechtRentenversicherungsrechtVerfahrensrechtliche Fragen im SozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01.05.2016. Streitpunkt war, ob seine orthopädischen, schmerz- und psychisch bedingten Einschränkungen das Leistungsvermögen unter 6 bzw. unter 3 Stunden täglich senken. Das LSG NRW wies die Berufung per Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurück, weil die eingeholten Gutachten (einschließlich § 109 SGG) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten bei erhaltener Wegefähigkeit bestätigten. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schied zudem wegen der Stichtagsregelung des § 240 SGB VI aus; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI besteht nur, wenn eine gesundheitlich bedingte quantitative Leistungsminderung für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nachgewiesen ist.

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Kann die versicherte Person nach den überzeugenden medizinischen Feststellungen noch regelmäßig mehr als sechs Stunden täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vor.

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Ein Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Person nach dem gesetzlichen Stichtag geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

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Eine Entscheidung im Berufungsverfahren durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG setzt kein Einverständnis der Beteiligten voraus, wenn der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

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Nicht näher begründete ärztliche Bescheinigungen ohne zeitliche Leistungsbeurteilung geben regelmäßig keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung, wenn die diagnostizierten Leiden in den vorliegenden Gutachten bereits berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 153 Abs. 4 SGG§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 34 R 1204/16

Bundessozialgericht, B 13 R 220/20 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung hat.

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Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Energieanlagenelektroniker und war als solcher im Wesentlichen durchgehend bis zum 25.02.2014 tätig.

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Am 17.05.2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, zu dessen Begründung er unter Beifügung medizinischer Unterlagen vortrug, er sei seit Februar 2014 erwerbsgemindert aufgrund folgender Leiden: chronische Rückenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, chronisch entzündliche Gelenkerkrankung, Polyarthritis, Schulter-Arm-Syndrom, Arthrose im Schultergelenk, Impingementsyndrom, Fibromyalgie, erhebliche Bewegungseinschränkung, Skoliose, koronare Herzerkrankung und Asthma bronchiale.

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Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. Diese stellte aufgrund einer am 13.06.2016 durchgeführten ambulanten Untersuchung des Klägers unter anderem fest, dass bei diesem eine anhaltende Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter und ein Verschleißleiden der Wirbelsäule vorliegen. Der Kläger sei trotz dieser Gesundheitsstörungen in der Lage, die von ihm zuletzt verrichtete Tätigkeit als Energieanlagenelektroniker sechs Stunden und mehr zu verrichten sowie körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ebenfalls in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr.

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Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.07.2016 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 15.07.2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, es bestehe nicht lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung der linken Schulter, sondern es liege eine erhebliche Einschränkung vor. Hierzu überreichte der Kläger den Entlassungsbericht des St. Elisabeth-Hospitals Herten vom 16.06.2016, in dem von einer ambulanten Vorstellung des Klägers am 20.06.2016 berichtet wird. Als Diagnosen werden Restbeschwerden der linken Schulter mit Scapulafixierung bei Zustand nach arthroskopischer subacrominaler Dekompression im November 2015 mitgeteilt.

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Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. T. Dieser stellte aufgrund einer am 29.09.2016 durchgeführten ambulanten Untersuchung fest, dass der Kläger unter einer Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bei Wirbelsäulenfehlhaltung, einer Funktionseinschränkung der linken Schulter, einer Funktionseinschränkung der Hüften, einer Funktionseinschränkung der Kniescheibengleitlagergelenke, einer Minderbelastbarkeit der Vorfüße sowie unter einer entzündlich-rheumatischen Grunderkrankung leide. Die Tätigkeit als Elektroniker sei dem Kläger nur noch weniger als drei Stunden möglich, leichte Tätigkeiten seien ihm indes 6 Stunden und mehr möglich; zudem sei der Kläger in der Lage, übliche Wegstrecken von viermal täglich mehr als fünfhundert Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurücklegen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2016 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch des Klägers zurück.

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Hiergegen hat der Kläger am 24.11.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben.

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Zur Begründung hat der Kläger auf die bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen verwiesen. Er sei permanent auf Schmerzmittel angewiesen und in seiner Bewegung stark eingeschränkt. Aufgrund seiner Erkrankung könne er seinen erlernten Beruf als Elektroniker nicht mehr ausüben. Zudem könne er trotz aller Bemühungen mit seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand keinen leidensgerechten Arbeitsplatz finden. Aufgrund seiner Beschwerden auf orthopädischem, neurologischem und kardiologischem Fachgebiet sei sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich abgesunken. Auch sei er nicht in der Lage, regelmäßig eine Wegstrecke von 500 Metern und mehr viermal täglich in jeweils weniger als 20 Minuten zu bewältigen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2016 eine dauerhafte Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt.

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Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. L1 hat in seinem Befundbericht vom 19.12.2016 von einer Behandlung des Klägers zuletzt im Mai 2015 aufgrund diffuser Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates berichtet. Von kardialer Seite aus sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht eingeschränkt, eine vollschichtige Tätigkeit sei dem Kläger möglich.

19

Die internistisch-rheumatologische Praxis Dres. X/G hat im Befundbericht vom 19.12.2016 von einer Behandlung des Klägers seit September 2014 berichtet. Aus rheumatologischer Sicht sei eine leichte Tätigkeit mit regelmäßigen Pausen möglich.

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Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. L2 hat in seinem Befundbericht vom 21.12.2016 von einer Behandlung des Klägers seit April 2014 berichtet und als Diagnosen mitgeteilt ein chronisches Impingementsyndrom links, Protrusion der Brustwirbelsäule, chronisch rezidivierendes HWS-, BWS- und LWS-Syndrom, chronisches Schmerzsyndrom, depressive Störung, Polyarthrose und chronische Gastritis. Zum Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht finden sich in dem Befundbericht keine Angaben.

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Der Facharzt für Orthopädie Dr. M hat in seinem Befundbericht vom 02.01.2017 von einer langjährigen Behandlung des Klägers aufgrund von Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und der linken Schulter berichtet. Rein orthopädischerseits sei der Kläger im Stande, vollschichtig einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne wesentliche Anforderungen an Verantwortung und Komplexität der Tätigkeit nachzugehen.

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Die orthopädische Gemeinschaftspraxis Dres. E und C hat in ihrem Befundbericht vom 07.02.2017 von einer zuletzt im Juli 2015 durchgeführten Behandlung des Klägers berichtet. Zum Leistungsvermögen des Klägers sei keine Aussage möglich.

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Die anästhesiologische Gemeinschaftspraxis Dres. Q und M1 hat mit Befundbericht vom 07.04.2017 von einer Behandlung im Zeitraum vom 16.10.2014 bis Dezember 2015 sowie nachfolgend am 24.05.2016 und zuletzt am 29.11.2016 berichtet. Es bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom, ein chronisches HWS-Syndrom, ein Schulter-Armsyndrom links, ein chronisches BWS-Syndrom, ein chronisches LWS-Syndrom, eine Depression und eine somatoforme Schmerzstörung. Das Leistungsvermögen des Klägers könne nicht beurteilt werden.

24

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. U hat in seinem Befundbericht vom 22.05.2017 von einer Behandlung des Klägers seit Dezember 1996 und zuletzt am 14.08.2015 berichtet und als Diagnosen mitgeteilt: Somatisierungsstörung, somatoforme Schmerzstörung - ausgeprägt, chronischer Verlauf - sowie chronisch-depressive Störung. Zum Leistungsvermögen des Klägers hat Dr. U mitgeteilt, dieser sei lediglich untervollschichtig zwischen drei bis sechs Stunden einsetzbar.

25

Aus der Praxis für Neurologie Dr. H hat Dr. W in seinem Befundbericht vom 25.06.2017 von einer Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 24.03.2016 bis zum 27.04.2017 berichtet. Klinisch-neurologisch habe sich eine Atrophie der Oberarm- und Schultermuskulatur linksseitig gezeigt, die Bewegungsentfaltung sei schmerzhaft eingeschränkt und die Armstreckung links überwindlich. Zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers hat Dr. W eine Begutachtung des Klägers empfohlen, da eine Interaktion zwischen orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Leiden bestehe.

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Hinsichtlich des Gesundheitszustandes und des Leistungsvermögens des Klägers im Erwerbsleben hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Hauptgutachtens (Dr. G1) sowie eines orthopädisch-rheumatologischen Zusatzgutachtens (Dr. T1).

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Der Sachverständige Dr. T1 hat in seinem Gutachten vom 19.07.2018 beim Kläger festgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet unter anderem eine Minderbelastbarkeit und eine geringe Funktionsbehinderung der linken Schulter bei chronifiziertem Schmerz bei muskulären Dysbalancen und Fehlhaltung durch verkürzte Brustmuskulatur und Rundrückenbildung und beginnende degenerative Veränderungen nach dreimaliger operativer Behandlung und Überformung durch körperlich nicht begründbare Schmerzen vorliegen. Aufgrund der Gesundheitsstörung sei der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche mehr als sechs Stunden täglich einer Tätigkeit nachzugehen. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auch eines Kraftfahrzeuges sei dem Kläger möglich. Auch sei der Kläger in der Lage, eine Wegstrecke von viermal täglich mindestens 500 Metern in einer Zeit von jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen.

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Der Sachverständige Dr. G1 hat aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 15.05.2018 festgestellt, dass auf seinem Fachgebiet eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven und emotional instabilen Anteilen vorliegt sowie eine chronische leichte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia. Zudem bestünden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine bis heute nachwirkende Anpassungsstörung nach Ehescheidung und Arbeitsplatzverlust. Außerdem lägen auf orthopädischem Fachgebiet die von dem Zusatzgutachter Dr. T1 festgestellten Gesundheitsstörungen vor. Auf internistischem Fachgebiet bestünden ein arterieller Hypertonus, medikamentös eingestellt sowie Herzrhythmusstörungen, aufgrund derer schwere Tätigkeiten auszuschließen seien. Der Kläger sei nur noch in der Lage, körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sowie geistig durchschnittliche Arbeiten zu verrichten. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen sei der Kläger in der Lage, regelmäßig an fünf Tagen in der Woche mehr als sechs Stunden täglich tätig zu sein. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie auch eines Kraftfahrzeuges sei dem Kläger möglich, zudem bestehe eine normale Gehfähigkeit des Klägers.

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Der Kläger hat sich nach Vorlage der Sachverständigengutachten mit den Ausführungen der Sachverständigen nicht einverstanden gezeigt und die Auffassung vertreten, dass sein Leistungsvermögen bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden täglich abgesunken sei. Hierzu hat der Kläger einen Behandlungsbericht des N-Krankenhauses X1 vom 11.07.2018 vorgelegt, in dem von einer Vorstellung des Klägers in der dortigen Sprechstunde am 10.07.2018 und darüber berichtet wird, dass unter anderem eine Injektion durchgeführt worden sei; es wurden intensive krankengymnastische und physikalische Maßnahmen empfohlen, bei Beschwerdepersistenz sei eine prothetische Versorgung der Schulter vorzunehmen.

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Mit Urteil vom 10.10.2018 hat das Sozialgericht die Klage unter Hinweis auf die Beweislage abgewiesen.

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Gegen das am 18.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.11.2018 Berufung eingelegt.

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Der Kläger trägt vor, insbesondere das Gutachten von Dr. G1 sei unzureichend. Der Sachverständige berichte lediglich von einer leichten depressiven Verstimmung. Es werde auf das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten aus dem Schwerbehindertenverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg zum Aktenzeichen S 22 SB 1212/17 von Dr. B vom 20.05.2018 verwiesen, das überreicht werde. Daraus ergebe sich, dass das subjektive Erleben deutlich ausgeprägter sei und zu Einschränkungen sämtlicher Funktionssysteme führe. Dr. B beschreibe eine Verschlechterung und habe daher für die chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktorenen ein GdB von 30 vorgeschlagen. Außerdem habe er den Eindruck, von Dr. G1 nicht gründlich untersucht worden zu sein. Vorliegend sei daher eine weitere medizinische Sachaufklärung durch eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet notwendig.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2016 zu verurteilen, ihm ab dem 01.05.2016 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie schließt sich den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018 an.

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Der Senat hat zur weiteren Sachaufklärung zunächst eine ergänzende Stellungnahme von Dr. G1 vom 18.12.2018 eingeholt, der mitgeteilt hat, dass das psychische Störungsbild in dem Gutachten von Dr. B und in seinem Gutachten nicht wesentlich unterschiedlich sei. Er halte eine nochmalige gutachterliche Untersuchung nicht für erforderlich.

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Der Senat hat anschließend auf Antrag des Klägers die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. I (Facharzt für Neurochirurgie und spezielle Schmerztherapie) veranlasst.

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Dr. I hat aufgrund Untersuchung des Klägers am 03.09.2019 am 02.02.2020 sein Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat beim Kläger ein Impingement-Syndrom der linken Schulter in Kombination mit einer Arthrose im Schultereckgelenk, eine Osteochon-

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drose der Wirbelsäule und eine kompensierte Skoliose der Wirbelsäule diagnostiziert. Im Vordergrund stünden die Beschwerden der chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren. Das Leistungsvermögen werde maßgeblich durch die Beeinträchtigung der Schulterfunktion links beeinträchtigt. Maßgeblich beeinträchtigt seien Tätigkeiten, bei denen über Schulterhöhe gearbeitet werden müsse. Insgesamt seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten als leidensgerecht anzusehen. Der Kläger könne aus gutachterlicher Sicht noch vollschichtig tätig sein und die Tätigkeiten auch unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Häufige oder längere Pausen seien nicht erforderlich. Die Fähigkeit, die Strecken im Sinne der Definition zu bewältigen, sei gegeben. Der Kläger sei auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

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Der Senat hat anschließend die Berufungsrücknahme abgefragt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, der Kläger halte die Berufung weiter aufrecht. Die klinischen Beschwerden seien nicht ausreichend gewürdigt. Hierzu werde die ärztliche Bescheinigung von Dr. L2 vom 20.04.2020 überreicht, hiermit bestätige der behandelnde Arzt, dass der Gutachter Dr. I die Beschwerden nicht genügend gewürdigt habe.

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Mit Schreiben vom 03.06.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

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Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung im Beschlusswege mit Schriftsatz vom 22.06.2020 einverstanden erklärt. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25.06.2020 mitteilen lassen, er sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit-akte und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Duisburg hat aufgrund Verhandlungstermins am 10.10.2018 die Klage abgewiesen; zum Verhandlungstermin war der Kläger in Begleitung seines Bevollmächtigten persönlich erschienen. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Der Kläger ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben vom 03.06.2020 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierzu nicht erforderlich.

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Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch steht dem Kläger angesichts seines Geburtstags am 00.00.1961 kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI zu; die Stichtagsregelung - 02.01.1961 - nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI schließt den Anspruch bereits aus.

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Der Senat schließt sich zunächst nach eigener Prüfung den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2018 an und macht diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung, § 153 Abs. 2 SGG.

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Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren scheidet eine Entscheidung zugunsten des Klägers aus. Der Kläger hat auch mit dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten nach § 109 SGG von Dr. I vom 02.02.2020 den ihm obliegenden Nachweis einer vollen, hilfsweise teilweisen Erwerbsminderung nicht erbringen können. Auch nach dem Gutachten des vom Kläger gewählten Sachverständigen Dr. I kann der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig unter betriebsüblichen Bedingungen, bei erhaltener Wegefähigkeit und ohne besondere Pausen verrichten. Der Kläger ist auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

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Sofern der Kläger sich auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. L2 vom 20.04.2020 beruft, finden sich ebenso wie in dem erstinstanzlich eingeholten Befundbericht von Dr. L2 vom 21.12.2016 keine Angaben zum Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht. Die von Dr. L2 in der ärztlichen Bescheinigung vom 20.04.2020 gestellten Diagnosen, die seiner Ansicht nach nicht genügend gewürdigt wurden - die depressive Störung, das chronische Schmerzsyndrom, das chronisch-rezidivierende HWS-, BWS-, LWS-Syndrom und die Protrusion der BWS - sind allen Sachverständigen und auch Dr. I bekannt gewesen und haben Berücksichtigung gefunden. Die insoweit nicht weiter begründete ärztliche Bescheinigung bietet daher keinen Anlass zu weiteren Amtsermittlungen.

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Der Senat weist zusammenfassend darauf hin, dass sämtliche als Beweismittel dienenden Sachverständigengutachten sowohl im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als auch im Klage- und Berufungsverfahren den Anspruch des Klägers nicht stützen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGG nicht vorliegen.