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Landessozialgericht NRW·L 14 R 411/19 B ER·13.08.2019

Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen: bindende Verrechnung und kein Eilrechtsschutz

SozialrechtRentenrechtSozialgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf. Streitgegenstände waren die Verrechnung eines bindenden Verrechnungsbescheids (§§ 51, 52 SGB I) und ein geltend gemachtes Schmerzensgeldbegehren. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da dem Warten auf das Hauptsacheverfahren zuzumuten ist und es an Anordnungsanspruch sowie Eilbedürftigkeit fehlt; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn dem Beschwerdeführer zumutbar ist, das Ergebnis des anhängigen Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

2

Wird ein Verrechnungsbescheid nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I erlassen und bindend, kann der Leistungsträger den festgestellten Betrag mit einer laufenden Rentenzahlung einmalig verrechnen.

3

Für die Zulässigkeit eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahrens vor dem Sozialgericht sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erforderlich.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann unter analoger Anwendung des § 193 SGG getroffen werden.

5

Bestimmte Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 52 SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 48 R 1545/18 ER

Bundessozialgericht, B 5 R 46/19 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller ist auch nach der Auffassung des Senats zuzumuten, den Ausgang des beim Sozialgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens (allerdings ohne Vorverfahren; ursprüngliches Aktenzeichen S 48 R 1525/18, jetziges Aktenzeichen S 48 R 185/19) abzuwarten. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses an und nimmt hierauf Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

3

Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover vom 25.04.2018 in Höhe von 338,14 EUR nach § 52 SGB I in Verbindung mit § 51 Abs. 2 SGB I wurde, nach Anhörung des Antragstellers, am 23.08.2018 ein Verrechnungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid ist bereits bindend geworden. Deshalb wurde von der Antragsgegnerin der Betrag in Höhe von 338,14 EUR einmalig mit der Rentenzahlung des Antragstellers im November 2018 zugunsten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hannover verrechnet. Laufende Verrechnungen liegen nicht vor.

4

Hinsichtlich des von dem Antragsteller außerdem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Für die hierfür erhobene Klage fehlt es mangels Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Sozialgerichten sowohl an einem Anordnungsanspruch, als auch mangels erkennbarer Eilbedürftigkeit an einem Anordnungsgrund.

5

Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung der ab Januar 2019 gezahlten Hinterbliebenenrente sind nicht streitbefangen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).