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Landessozialgericht NRW·L 14 R 41/07·13.12.2007

ZRBG: Keine Ghettobeitragszeit bei Vorschulkind – Czernowitz

SozialrechtRentenversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Regelaltersrente unter Anrechnung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG wegen angeblicher Tätigkeit im Ghetto Czernowitz. Das LSG wies die Berufung zurück, weil der Kläger die allgemeine Wartezeit nicht erfüllte und die Voraussetzungen einer Ghettobeitragszeit nach § 1 ZRBG nicht glaubhaft gemacht waren. Eine eigenständige, aus eigenem Willensentschluss aufgenommene entgeltliche Beschäftigung sei bei einem 4- bis 6-jährigen Kind nicht darstellbar; bloßes Helfen bei der Arbeit der Mutter genüge nicht. Ob Czernowitz vom räumlichen Anwendungsbereich des ZRBG erfasst ist, ließ der Senat ausdrücklich offen.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung einer Regelaltersrente unter ZRBG-Anrechnung zurückgewiesen, da keine ZRBG-Beschäftigung glaubhaft gemacht ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Ghettobeitragszeiten nach § 2 ZRBG werden nur berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, insbesondere eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt, glaubhaft gemacht sind.

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Für die Glaubhaftmachung einer Beschäftigung im Sinne des ZRBG reicht nicht jede Mithilfe im Verfolgungsalltag aus; erforderlich ist eine eigenständige, von der Tätigkeit der Eltern abgrenzbare Tätigkeit des Verfolgten.

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Aktivitäten von Kindern im Vorschulalter, die lediglich im Beisein der Eltern bei deren Arbeit „helfen“, können regelmäßig keine Beschäftigung im Sinne des ZRBG darstellen, weil es an einer zurechenbaren eigenen Willensentscheidung und an einer zuordenbaren Entgeltlichkeit fehlt.

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Sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ghettobeschäftigung nicht glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Entscheidung über weitere ZRBG-Voraussetzungen, insbesondere zum räumlichen Geltungsbereich oder zu Maßstäben der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit.

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Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 SGB VI kommen nur in Betracht, wenn vor Rentenbeginn zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet wurde oder als wirksam entrichtet gilt.

Relevante Normen
§ 1 BEG§ 35 SGB VI§ 50 Abs. 1 SGB VI§ 2 ZRBG§ 1 ZRBG§ 124 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 5 R 231/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 wird zurückgewiesen.

2

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Czernowitz (Rumänien) nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) hat.

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Der am 00.00.1937 in D, Rumänien geborene Kläger ist jüdischen Glaubens und Verfolgter im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Seit 1951 lebt er in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft. Ausweislich der Entschädigungsakten des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg ist dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit (Judensterntragen) vom 01.08.1941 bis 26.01.1944 gewährt worden (Bescheid vom 07.03.1968). Im Rahmen dieses Entschädigungsverfahrens hatte die Mutter die Klägers, R (geboren am 00.00.1908) in einer eidesstattlichen Versicherung vom 11.06.1962 erklärt:

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"Bei Ausbruch des deutsch-rumänischen Krieges gegen Russland im Juni 1941 wohnte ich in Czernowitz in der N Gasse, zusammen mit meinem Sohne. Gemäß einer Verordnung der Behörden mussten alle Juden in Czernowitz, so auch ich und mein Sohn B, ab Ende Juli 1941 den gelben Judenstern tragen. Am 11. Oktober 1941 wurden wir in das in Czernowitz errichtete Ghetto eingewiesen und bei Auflösung desselben, im November 1941, kehrten wir in unsere Wohnung zurück und verblieben in Czernowitz bis zu unserer Befreiung. Den gelben Judenstern mussten wir sowohl im Ghetto als auch nachher in Czernowitz ununterbrochen bis März 1944 tragen, als wir durch den Einmarsch der russischen Truppen in Czernowitz befreit wurden..."

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Der Kläger selbst hatte in dem am 17.08.1963 ausgefüllten Antragsformular zu seinen Aufenthaltszeiten als Ortsangabe Czernowitz (Ende Juli 1941 bis Oktober 1941, dann Oktober 1941 bis November 1941 Ghetto Czernowitz und November 1941 bis März 1944 Czernowitz) angegeben. In seiner eigenen Erklärung zu seinem Verfolgungsschicksal hatte der Kläger am 17.08.1963 in einer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt: "Da ich bei Ausbruch des deutsch-rumänischen Krieges gegen Russland im Juli 1941 noch ein Kind war, kann ich keine genauen Angaben über die Verfolgungszeit machen. Seitdem ich mich erinnern kann, habe ich zusammen mit meiner Mutter gelebt und beziehe mich auf die eidesstattliche Versicherung meiner Mutter vom 11.06.1962 und mache sie zu meiner eigenen Erklärung..."

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ln weiteren eidesstattlichen Versicherungen des F und des C wird ein Aufenthalt im Ghetto Czernowitz vom 11.10.1941 bis zu dessen Auflösung im, November 1941 beschrieben. Den gelben Judenstern habe man sowohl im Ghetto als auch nachher bis März 1944 tragen müssen, bis man in Czernowitz durch den Einmarsch der russischen Truppen die Befreiung erlebte.

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Am 26.07.2004 ging bei der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Altersrente aufgrund von Ghettobeitragszeiten ein. Hier war unter der Rubrik "Angaben zu Beschäftigungszeiten im Ghetto" lediglich der Ort Czernowitz eingetragen. Mit Bescheid vom 28.07.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten aus Beschäftigungen in einem Ghetto ab. Das ZRBG finde keine Anwendung für Zeiten der Beschäftigung in einem Ghetto, welches sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches oder eines mit dem ehemaligen Deutschen Reich verbündeten Staates befunden habe. Czernowitz habe in der Zeit von Juli 1941 bis ca. 1944 zum rumänischen Staatsgebiet gehört. Rumänien sei ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen. Im Übrigen weise man darauf hin, dass das Vorliegen eines aus eigenem Willensentschluss aufgenommenen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses im Hinblick auf sein damaliges Lebensalters nicht glaubhaft sei.

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Im Rahmen des hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, das Ghetto Czernowitz habe den Deutschen unterstanden. Er sei zwar sehr jung gewesen, aber er habe doch seiner Mutter bei ihrer Ghettoarbeit geholfen und habe dafür auch etwas Geld erhalten. Hierzu hat er eine Kopie mit Ausführungen zu dem Ghetto Mogiljow- Podolski/Ukraine beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Anwendungsbereich des ZRBG sei vorliegend nicht eröffnet. Czernowitz habe sich nicht in einem vom Deutschen Reich besetzten oder in das. Deutsche Reich eingegliederte Gebiet befunden. Auch aufgrund des damaligen Lebensalters sei eine ausgeübte Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss nicht glaubhaft.

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Hiergegen hat der Kläger am 27.05.2005 Klage erhoben und auf die konkrete Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 14.12.2005 ausgeführt, er habe mit seiner Mutter zusammen in der Schneiderei geholfen, vor allem für Reinigung zu sorgen. Er habe freiwillig alles getan, was man von ihm verlangt habe. Das Ghetto sei nur von außen bewacht gewesen, nicht auf dem Weg zur Arbeit. Er habe ca. acht Mark in der Woche von der Ghettoverwaltung erhalten.

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Mit Urteil vom 15.11.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gemäß § 35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auf Regelaltersrente bestehe nicht. Der Kläger erfülle nicht die allgemeine Wartezeit nach § 35 SGB VI, die gem. § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre betrage. Für den Kläger lägen keine in der Deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Versicherungszeiten vor.- Die Berücksichtigung von fiktiven Beitragszeiten nach dem ZRBG scheide aus. Habe ein Verfolgter eine Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Ghetto, in dem er sich zwangsweise aufgehalten habe, ausgeübt, so gälten hierfür die Beiträge nach Maßgabe des § 2 ZRBG als gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 1 ZRBG erfüllt seien. Nach § 1 ZRBG finde dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten hätten, Anwendung, wenn die Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen sei und gegen Entgelt ausgeübt worden sei und sich das Ghetto in einem Gebiet befunde habe das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert sei, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werde. Dabei knüpfe das ZRBG an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den so genannten Ghettofällen an. Erforderlich sei mithin eine Vereinbarung zwischen einem konkreten Arbeitgeber und dem Beschäftigten über den Austausch von Lohn und Arbeit sowie das Eingebundensein des Arbeitnehmers in den organisatorischen Ablauf eines Betriebes. Ferner müsse für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt gezahlt worden sein. Erforderlich sei somit nach Auffassung der Kammer die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, lediglich die fehlenden Beiträge würden fingiert. Unter Zwang zustande gekommene und verrichtete Arbeit sei grundsätzlich nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung einzustufen. Das ZRBG finde zur Überzeugung der Kammer auf ein Ghetto in Czernowitz jedoch keine Anwendung. Das Ghetto in Czernowitz habe sich nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges im Juni 1941 nicht auf einem Gebiet befunden, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war. Czernowitz sei bis 1918 die Hauptstadt der Provinz Buchenland der österreichisch-ungarischen Monarchie gewesen. 1918 sei die Stadt an Rumänien gefallen, wo sie bis zum Hitler-Stalin-Pakt verblieben sei. Durch die Abtretung Bessarabiens und der Bukovina durch Rumänien an die UdSSR sei Czernowitz sowjetisch geworden. Nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges im Jahre 1941 sei Czernowitz wieder an Rumänien geraten und habe damit unter rumänischer Verwaltung gestanden. Auch aus der Enzyklopädie des Holocaust gehe hervor, dass den rumänischen Behörden die volle Kontrolle über die Stadt nach Ausbruch des deutsch-russischen Krieges übertragen worden sei. Schließlich sei auch nicht glaubhaft, dass der Kläger aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt im streitbefangenen Zeitraum eine Arbeit verrichtet habe. Es sei unwahrscheinlich, dass der im Jahre 1937 geborene Kläger in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Hiergegen spreche bereits das Alter und die Umstände im Ghetto Czernowitz. Insbesondere die Behauptung des Klägers, er habe wöchentlich 8,00 DM für seine Arbeit erhalten, halte die Kammer für wenig glaubhaft. In Czernowitz habe keine deutsche Währung existiert. Die Nahrungsmittel seien rationiert gewesen und Juden seien zu unbezahlter Zwangsarbeit eingezogen worden.

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Gegen das am 27.12.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.02.2007 (Auslandszustellung) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.12.2006 aus, er verstehe nicht, dass in Czernowitz die Deutschen keinen Einfluss gehabt haben sollen. Die Juden seien durch deutschen Befehl ins Ghetto gesperrt worden. In Czernowitz habe schon deutsche Herrschaft vor dem Krieg bestanden. Die Deutsche hätten nicht nur in Czernowitz geherrscht, sondern in ganz Transnistrien, z.B. in Mogilew. Dies belege er durch die Kopie aus einem Buch von Yad Vashem. Wegen seiner jungen Jahre damals möchte er mitteilen, dass er seinen Eltern geholfen habe bei ihrer Ghettoarbeit. Ohne diese Mitarbeit hätte er bestimmt jene Zeit nicht überleben können.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.11.2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 zu verurteilen, ihm Altersrente unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit im Ghetto Czernowitz nach dem ZRBG zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des 4. Senats des BSG vom 14.12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R) folge die Beklagte nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2007 Bezug genommen.

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Auf eine Anfrage des Senats bei der Claims Conference in Frankfurt hat diese mitgeteilt, dass über den Kläger keine Unterlagen vorhanden sind.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Entschädigungsakte des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. Der Kläger ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG-) hingewiesen worden.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 28.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 ist nicht rechtswidrig, verletzt den Kläger nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Regelaltersrente hat.

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Nach § 35 SGB VI hat ein Versicherter Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zwar hat der Kläger das 65. Lebensjahr im Februar 2002 vollendet, er kann jedoch die erforderliche Wartezeit nicht vorweisen. Als anrechnungsfähige Versicherungszeiten kommen insoweit Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten als rentenrechtliche Zeiten nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetz nur Versicherten, d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (vgl. u.a. Niesei in Kasseler Kommentar § 250 SGB VI Rnd.-Nr. 10 mwN.).

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Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Gemäß § 50 Abs. 1, 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht oder Reichsversicherungsrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Eine derartige Beitragsentrichtung nach der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder dem SGB VI hat der Kläger nicht behauptet und eine solche kommt auch ersichtlich in Betracht. Der Kläger stützt sein Begehren vielmehr allein auf die Berücksichtigung von fiktiven Beitragszeiten nach dem ZRBG. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob für Leistungen, die auf Grundlage des ZRBG verlangt werden, ebenfalls die Erfüllung der allgemeinen rentenrechtlichen "Wartezeit" vorausgesetzt wird (so BSG, Urteil vom 26.07.2007, Az.: B 13 R 28/06 R). Insbesondere bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der abweichenden Auffassung des 4. Senats des BSG in dem Urteil vom 14.12.2006, denn der Kläger erfüllt schon unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Entschädigung- oder Rentenleistung nicht die in §§ 1 und 2 ZRBG normierten Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer solchen Ghettobeitragszeit.

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Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt und werden als so genannte Ghettobeitragszeiten "berücksichtigt". Bei der vom Kläger behaupteten Beschäftigung in Czernowitz handelt es sich jedoch nicht um eine Ghettobeitragszeit in diesem Sinne, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht erfüllt sind. Danach erhalten Verfolgte im Sinne des BEG Leistungen nach dem ZRBG, die

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1. sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, welches sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war und

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2. dort eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt haben, soweit für diese Zeit nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird!

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Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob die Berücksichtigung der behaupteten Ghettobeitragszeit bereits daran scheitert, weil das Gebiet, in welchem sich der Kläger zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben will, nicht vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert war und eine dortige Tätigkeit mithin nicht vom Geltungsbereich des ZRBG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG) erfasst sein kann. Es fehlt hier bereits an dem Erfordernis der Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung gegen Entgelt. Dabei genügt zwar in entsprechender Anwendung des § 4 Fremdrentengesetzes (FRG) bzw. § 3 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (WGSVG) die Glaubhaftmachung, wobei die gute Möglichkeit genügt, dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird. Es muss jedoch mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen.   

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Nach Gesamtwürdigung aller Umstände teilt der Senat die von der Beklagten aus den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung, dass eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung im Sinne von § 1 ZRBG im Falle des Klägers nicht angenommen werden kann. Insoweit ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Kläger unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Erklärung seiner Mutter vom 11.06.1962 im Entschädigungsverfahren einen Aufenthalt im "Ghetto" Czernowitz nur für den Zeitraum Oktober/November 1941 aufgeführt hat. Der 1937 geborene Kläger war somit zu Beginn seines sich aus den Entschädigungsakten ergebenden Aufenthalts im Ghetto Czernowitz (ungeachtet der Bewertung des Ghettobegriffs) im Oktober 1941 gerade einmal 4 Jahre und bei Ende des Verfolgungszeitraums (26.01.1944) noch 6 Jahre alt. Ungeachtet des Umstands, dass sich, auch in der Entschädigungsakte kein Hinweis auf eine Tätigkeit findet (auch nicht im Sinne von Zwangsarbeit) und der Kläger in den zeitnäheren Angaben schon 1962 erklärt hatte, er könne sich an die Einzelheiten der Verfolgung nicht erinnern, da er damals noch ein Kind gewesen sei, ist selbst bei Zugrundelegung seiner erstmals im Klageverfahren inhaltlich konkretisierten Angaben eine solche Beschäftigung nicht darstellbar. Zwar kann man zugunsten des Klägers unterstellen, dass er seiner Mutter bei deren Arbeit "geholfen" hat. Altersgemäß kann es sich dabei aber nach Auffassung des Senats jedoch keinesfalls um eine Beschäftigung im Sinne von § 1 ZRBG bzw. dem FRG gehandelt haben, die dann auch noch auf einem freien Willensentschluss des Kindes beruht haben müsste. Unabhängig davon, wie der Begriff der Beschäftigung .unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.12.2006, aaO.) zu verstehen ist, können darunter nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht Aktivitäten von Kindern im Vorschulalter gerechnet werden, die im Falle des Klägers von der Mutter mit zu deren Arbeit genommen worden sind und dann der Mutter geholfen haben (so auch BSG, Beschluss vom 23.10.2007, Az.: B 5a R 414/07 B). Es fehlt insoweit an einer von der Tätigkeit der Mutter bzw. der Eltern abgrenzbaren eigenständigen Tätigkeit, so dass auch keine Zuordnung der spezifischen Tätigkeit zu einem eigenen Willensentschluss des Kindes bzw. eines Entgelts vorgenommen werden kann. Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeiten im Ghetto Czernowitz ist daher nach Auffassung des Senats auch bei großzügigster, am Gedanken der Wiedergutmachung orientierten Auslegung des ZRBG bzw. FRG nicht möglich. Da somit unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Klägers bereits eine Beschäftigung als solche nicht glaubhaft gemacht ist, bedarf es keiner weiteren Darlegungen zu den sonstigen Voraussetzungen , des ZRBG, insbesondere auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob bei der Beurteilung der Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit von den Maßstäben der bisherigen Ghetto-Rechtsprechung oder denen im neueren Urteil des 4. Senats des BSG vom 14!12.2006 (Az.: B 4 R 29/06 R) auszugehen ist.

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Eine Beschäftigung als solche muss nämlich nach der Rechtsprechung aller mit dem ZRBG befassten Senate des BSG glaubhaft gemacht sein.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben sind, da es sich um eine Beweiswürdigung im Einzelfall handelt.