Keine Erwerbsminderungsrente bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach Ablehnung durch die Rentenversicherung eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Streitpunkt war, ob aufgrund kardialer, orthopädischer und psychischer Erkrankungen ein Leistungsvermögen unter 6 bzw. unter 3 Stunden täglich vorliegt oder ein Katalogfall (Wegeunfähigkeit) gegeben ist. Das LSG wies die Berufung zurück, weil der Kläger nach den eingeholten Gutachten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann und Wegeunfähigkeit nicht besteht. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheiterte zudem an der Stichtagsregelung des § 240 SGB VI.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen; kein Leistungsfall nach § 43 SGB VI und § 240 SGB VI nicht anwendbar.
Abstrakte Rechtssätze
Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt ein auf nicht absehbare Zeit herabgesunkenes Leistungsvermögen von unter 6 Stunden (teilweise) bzw. unter 3 Stunden (voll) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes voraus.
Kann die Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare und erfolgversprechende medizinische Therapie innerhalb eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten wieder auf mindestens 6 Stunden täglich angehoben werden, fehlt es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit („auf unabsehbare Zeit“) der Leistungsminderung.
Wegeunfähigkeit als rentenrechtlicher Katalogfall liegt nicht vor, wenn Versicherte Wegstrecken von jeweils etwas mehr als 500 m in angemessener Zeit bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel nutzen können.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist nicht anzunehmen, wenn trotz qualitativer Einschränkungen keine gravierenden, den allgemeinen Arbeitsmarkt verschließenden Funktionsdefizite festgestellt sind.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI ist bei nach dem Stichtag 02.01.1961 Geborenen ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 34 R 1192/15
Bundessozialgericht, B 13 R 94/20 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1964 geborene Kläger ist von Beruf Schuhmodelleur und Techniker. Der Kläger unterzog sich am 15.03.2012 im Herzzentrum E einer koronaren Revaskularisation (= Wiederherstellung der Durchblutung). Eine Nachuntersuchung am 21.10.2013 erbrachte dann eine partielle Sternumdehiszenz (Auseinanderklaffen der Sternumhälften). Anschließend nahm der Kläger an einer ganztägigen ambulanten Rehabilitationsmaßnahme vom 23.04.2012 bis zum 16.05.2012 in der Rehabilitationsklinik in F teil; die Klinik schätzte den Kläger im Entlassungsbericht vom 01.05.2012 als leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr ein.
Am 05.08.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte holte ein neurologisches Gutachten von Herrn A vom 16.09.2014 ein. Der Gutachter diagnostizierte bei dem Kläger den Verdacht auf eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung sowie eine Anpassungsstörung nach herzchirurgischem Eingriff. Der Kläger könne sowohl als Techniker arbeiten als auch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2014 den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen legte der Kläger am 03.11.2014 Widerspruch ein und führte aus, bei dem Brustbeinschaden handele sich nicht um eine Funktionsstörung, sondern um eine Quer- bzw. Längsfraktur.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von Dr. B vom 27.02.2015 ein. Dr. B erstattete das Gutachten nach Aktenlage, da der Kläger eine klinische Untersuchung und die Vorlage weiterer Arztberichte verweigerte. Der Gutachter führte aus, der Kläger sei weiterhin in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten 6 Stunden und mehr täglich zu verrichten. Außerdem lag der Beklagten auch das im sozialgerichtlichen Verfahren vom Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 7 SB 893/13 eingeholte Gutachten von dem Internisten Prof. Dr. C vom 17.10.2013 zur Feststellung des GdB vor.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 04.08.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und geltend gemacht, die vorliegenden ärztlichen Unterlagen seien von der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers Dr. G und Dr. H beigezogen. Dr. G hat in seinem Befundbericht vom 30.09.2015 mitgeteilt, dass aktuell keine Arbeit vorstellbar sei. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H hat in seinem Befundbericht vom 28.09.2015 zur aufgeworfenen Beweisfrage nach dem Restleistungsvermögen keine Stellung genommen. Sodann hat das SG die Ärztin für Orthopädie Dr. J und die Ärztin für Neurologie und Sozialmedizin Dr. L zu Sachverständigen bestellt. Der Kläger hat sich geweigert, der Begutachtung nachzukommen. Mangels Mitwirkung des Klägers an den Begutachtungen hat das SG die Sachverständigen gebeten, die Gutachten nach Aktenlage zu erstellen.
Dr. J hat in ihrem orthopädischen Gutachten vom 19.02.2016 unter Berücksichtigung des neurologischen Zusatzgutachtens von Dr. L vom 25.01.2016 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Minderbelastbarkeit des Thorax bei Falschgelenkbildung des Brustbeines nach erfolgter Sternotomie im Rahmen einer stattgehabten aortokoronaren Venenbypassoperation im Jahre 2012 mit bestehender Querfraktur,
- leichte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei beginnenden Aufbraucherscheinungen der unteren Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen, ohne Nervenwurzelreiz- oder Ausfallerscheinungen,
- Bluthochdruckleiden,
- Adipositas,
- Nikotinabusus,
- Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung.
Die Gutachterin hat mitgeteilt, dass der Kläger nach Auswertung der überlassenen Akten nur noch körperlich leichte Tätigkeiten jedoch noch 6 Stunden und mehr verrichten können. Zur Beurteilung der kardialen Belastbarkeit sei eine internistisch-kardiologische Untersuchung zielführend, nicht jedoch in Form eines Gutachtens nach Aktenlage. Der Kammervorsitzende hat den Kläger daraufhin befragt, ob er bereit sei, sich einer internistischen Begutachtung zu unterziehen. Dem hat der Kläger letztlich nicht zugestimmt.
Mit Urteil vom 09.12.2016 hat das SG die Klage daraufhin abgewiesen. Gegen das am 17.12.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2017 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, im November 2011 sei bei ihm bei einer Routineuntersuchung eine schwere Herzkrankheit festgestellt worden. Sein Gesundheitszustand habe sich trotz Reha verschlechtert. Das Brustbein sei nicht mehr zusammengewachsen. Es liege auch ein Gutachten eines Prof. Dr. C vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.12.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2015 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Berufungsbegründung enthalte keine neuen Gesichtspunkte.
Der Kläger hat auf Bitten des Senats mitgeteilt, er sei bereit, sich untersuchen zu lassen. Anschließend hat der Senat Dr. K mit der Erstellung eines orthopädischen Hauptgutachtens sowie Dr. M mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens und Dr. N mit der Erstellung eines internistischen Zusatzgutachtens beauftragt.
Der neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachter Dr. M hat daraufhin sein Gutachten am 27.06.2018 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 28.05.2018 erstattet. Der Sachverständige hat beim Kläger auf seinem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte:
1. Anhaltende Schmerzstörung und
2. gemischte Persönlichkeitsstörung.
Der Kläger könne nur noch einfache Aufgaben erledigen. Er könne keine Wechselschicht und keine Nachtschicht und auch keine Arbeiten unter Zeitdruck durchführen. Die Arbeiten sollten ohne Publikumsverkehr durchgeführt werden. Nur geringe Anforderungen dürften an die geistigen Fähigkeiten gestellt wird. Psychiatrischerseits könne eine vollschichtige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Gehfähigkeit müsse vom Hauptgutachter beurteilt werden.
Der internistische Zusatzgutachter Dr. N hat sein Gutachten am 31.10.2018 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 30.11.2018 erstellt. Der Sachverständige hat zunächst mitgeteilt, der Kläger habe in der Klinik auf der Ebene und mittels Fahrstuhl problemlos Wege zu Fuß bewältigen können. Anschließend hat der Sachverständige beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostizierte:
- Erkrankung der Herzkranzgefäße mit Zustand nach Bypass-Operation,
- schwere, unbehandelte Bluthochdruckerkrankung (Grad III nach WHO) mit belastungsindizierbaren Beschwerden,
- arterielle Verschlusskrankheit der Kopf-Hals-Gefäße mit chronischem Verschluss der Arteria carotis interna links und Zustand nach Desobliteration der Arteria carotis interna rechts,
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Übergewicht, erhöhte Blutfettwerte, Tabakkonsum, Verdacht auf Blutzuckerstoffwechselstörung, positive Familienanamnese.
Auf körperlichem Gebiet zeigten die Erkrankungen des internistischen-kardiologischen Fachgebietes, dass der Kläger nur noch leichte allenfalls kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten durchführen könne, um eine kardiovaskuläre Belastung zu vermeiden. Aufgrund der Belastungseinschränkung und unter Voraussetzung einer durchgeführten medikamentösen Therapie sei die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzt. Die Arbeiten könnten auch noch unter betriebsüblichen Bedingung verrichtet werden. Bei fehlenden Anzeichen einer Durchblutungsstörung und normalem Gangbild sei eine Gehstrecke von 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zumutbar. Es bestünden auch keine Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Unter Voraussetzung einer durchgeführten medikamentösen Therapie könne der Kläger auch fünf Tage pro Woche arbeiten. Krankheitsbedingte Ausfälle beliefen sich auf Tage bis Wochen. Unter medikamentöser Therapie könne sicher binnen weniger als sechs Monate eine Besserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden.
Anschließend hat der orthopädische Hauptsachverständige Dr. K sein Gutachten am 29.09.2019 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 22.07.2019 erstattet. Der Sachverständige hat mitgeteilt, orthopädische Hilfsmittel würden vom Kläger nicht getragen. Der Sachverständige hat auf orthopädischem und algesiologischem Fachgebiet beim Kläger folgende Beeinträchtigungen diagnostiziert:
- chronische Schmerzkrankheit III. Grades nach Gerbershagen mit gemischt nozizeptiv, neuropathisch myofaszialen Schmerzen
nach Thorakotomie für aortokoronaren Bypass 2012 mit sternaler Pseudoarthrose und Hyperalgesie und Allodynie / Berührungsempfindlichkeit ventraler Thorax
neuropathischen Schmerzen im Bereich der Entnahmestelle der Vena Saphena rechter Unterschenkel
Haltungsinsuffizienz mit degenerativer (…) Fehlhaltung und mit muskulärer Fehlsteuerung des Schultergürtels bei Adipositas und muskulärer Dekonditionierung
degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Spondylolisthesis I Grades nach Meyerding L5/S1, Bandscheibenprotrusion mit neuroforaminaler Enge im lumbosakralen Übergang beidseits, muskulärer Fehlsteuerung, Insuffizienz ohne Nervenwurzelreizzeichen oder radikuläre sensormotorische Ausfallsbefunde
mit sozialem Rückzug (…)
Hinweise auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Persönlichkeitsstörung
- Zustand nach Sprunggelenksfraktur
Außerdem hat Dr. K auch die Fachdiagnosen auf neurologisch-psychiatrischem und auf internistischem Fachgebiet berücksichtigt und ausgeführt, der Kläger könne noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten erbringen. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände erforderten, seien zu erbringen. Die Gebrauchshand sei rechts. Eine eingeschränkte Handfunktion sei nicht nachgewiesen. Aus den Gesundheitsstörungen resultiere keine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens. Unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet könne der Kläger noch vollschichtig arbeiten. Allerdings sei unter Verweis auf das internistische Zusatzgutachten von Dr. N unter Voraussetzung einer durchgeführten medikamentösen Therapie die tägliche Arbeitszeit auf 6 Stunden begrenzt. Die Gehfähigkeit sei auch unter Hinweis auf das internistische Gutachten nicht eingeschränkt. Der Kläger könne täglich viermal etwas mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurücklegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids 21.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) VI (hierzu unter 1.). Auch steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI zu (hierzu unter 2.).
1. Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung richtet sich nach § 43 SGB VI. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger ist danach bereits nicht erwerbsgemindert; er hat den Nachweis eines quantitativ abgesunkenen Leistungsvermögens auf unter 6 oder unter 3 Stunden nicht führen können (hierzu unter A.); auch begründet den Anspruch nicht der Katalogfall der Wegeunfähigkeit (hierzu unter B.). Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor (hierzu unter C.).
A. Der Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere im Berufungsverfahren durchgehend seit Rentenantragstellung nicht erwerbsgemindert. Den Leistungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung konnte der Kläger nicht im Vollbeweis darlegen.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3, 1. Halbsatz SGB VI). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats durch die eingeholten Zusatzgutachten auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dr. M und auf internistischem Fachgebiet von Dr. N und zusammenfassend auch aus dem orthopädischen Hauptgutachten von Dr. K.
Nach den gerichtlich eingeholten Gutachten kann der Kläger trotz der Verschlechterung auf internistischem Fachgebiet noch körperlich leichte bis gelegentlich sogar Tätigkeiten mindestens 6 Stunden (arbeits-)täglich, d.h. an fünf Tagen in der Woche, verrichten.
Auf psychiatrischem Fachgebiet bestehen insoweit keine hinreichenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die ein Absinken des quantitativen Restleistungsvermögens auf unter 6 Stunden oder gar unter 3 Stunden nahelegen. Die Ausführungen von Dr. M führen zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beeinträchtigung des Klägers. Diese sind diagnostisch nur marginal und führen lediglich zu qualitativen Leistungseinbußen. Dr. M hat eine Leistungsfähigkeit des Klägers von 6 Stunden und mehr unter Berücksichtigung der psychiatrischen Beeinträchtigungen für möglich erachtet.
Auch unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Klägers auf internistischem Fachgebiet ist nicht von einem hinreichend abgesunkenen quantitativen Restleistungsvermögen auszugehen; dies ergibt sich aus dem Begriff der (teilweisen bzw. vollen) Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI. Der Kläger führt aktuell zwar keine hinreichende medikamentöse Therapie durch, was nach dem Gutachten von Dr. N eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögens wäre. Allerdings weist Dr. N auch darauf hin, dass mit einer durchgeführten effizienten medikamentösen Therapie und bei Therapietreue binnen eines Zeitraums von weniger als sechs Monaten eine Besserung der Leistungsfähigkeit – auch heute noch – erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe „auf unabsehbare Zeit“, die es erforderlich macht, dass der Versicherte voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten außer Stande ist, mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein (Freudenberg in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 SGB VI, Rdn. 93, m.w.N. in Fn 43), scheidet die Annahme einer Erwerbsminderung aus. Führt der Kläger nämlich die medikamentöse Therapie durch, ist die Leistungsfähigkeit von mindestens 6 Stunden in weniger als sechs Monaten erreichbar, so dass auf internistischem Fachgebiet noch innerhalb eines Zeitraums, der durch die Arbeitsunfähigkeit abgedeckt wird, ein quantitatives Restleistungsvermögen erreichbar ist, das eine Erwerbsminderung ausschließt. § 43 Abs. 3 SGB VI regelt insoweit, dass derjenige nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Aus internistische Sicht liegt daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI vor.
Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet ergibt sich ebenfalls kein Anspruch auf die geltend gemachte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Dr. K hat ausgeführt, dass der Kläger allein in orthopädischer Hinsicht vollschichtig leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführung des internistischen Gutachters Dr. N hat sich Dr. K als Hauptgutachter dessen Ausführungen angeschlossen und auch in der Gesamtschau keine Notwendigkeit gesehen, das quantitative Restleistungsvermögen des Klägers als auf unter 6 oder gar unter 3 Stunden reduziert anzusehen. Damit ist auch unter Berücksichtigung der vom Hauptgutachter anzustellenden Gesamtwürdigung aller Erkrankung des Klägers ein hinreichend abgesunkenes Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden nicht belegt.
B. Auch wird der Anspruch des Klägers nicht unter Berücksichtigung des Katalogfalls der Wegeunfähigkeit begründet. Der Kläger kann nach übereinstimmender Feststellung aller Gutachter täglich zu Fuß eine Strecke von viermal etwas mehr als 500 m in einer vertretbaren Zeit von ca. 15 bis maximal 20 Minuten ohne unzumutbare Schmerzen und ohne Gefährdung der Gesundheit zurücklegen. Dies wird vom orthopädischen Sachverständige Dr. K auch sehr detailliert beschrieben und begründet mit den Hinweisen auf die seitengleiche Abnutzung der Schuhe, die seitengleiche Beschwielung der Füße und die ansonsten flüssigen Gangbilder. Die Wegefähigkeit bejaht im Übrigen auch Dr. N unter Berücksichtigung der insoweit führenden internistischen Beeinträchtigungen des Klägers. Auch kann der Kläger öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
C. Es liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Insbesondere hat Dr. K mitgeteilt, dass die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände erhalten ist.
2. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 SGB VI besteht nicht. Der Kläger ist am 00.00.1964 geboren, so dass die Stichtagsregelung – 02.01.1961 – nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI den Anspruch bereits ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen.