Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 14 R 216/05·19.04.2007

FRG/SGB VI: Keine günstigere Qualifikationsgruppe für rumänische Beitragszeiten

SozialrechtRentenversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte eine höhere Altersrente, indem rumänische Beitragszeiten früher der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und ab 1981 der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) zugeordnet werden sollten. Das LSG verneinte eine Einstufung in Gruppe 4 vor Ablauf von sechs Jahren Berufserfahrung, weil die rumänische Elektrikerausbildung unter zehn Monaten nicht einer deutschen Facharbeiterausbildung gleichstehe. Gruppe 2 scheide aus, da der Kläger weder eine Fachschule absolviert noch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe; die Fachhochschulreife genüge nicht. Die Berufung wurde zurückgewiesen und wegen missbräuchlicher Fortführung Verschuldenskosten nach § 192 SGG auferlegt.

Ausgang: Berufung auf höhere Altersrente durch günstigere Qualifikationsgruppeneinstufung zurückgewiesen; Verschuldenskosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weniger als zehn Monate dauernde berufliche Ausbildung im Herkunftsstaat ist regelmäßig nicht einer inländischen Facharbeiterausbildung gleichzustellen und rechtfertigt für sich genommen keine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 zu § 256b SGB VI.

2

Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 kann bei fehlender gleichwertiger Facharbeiterausbildung aufgrund langjähriger Ausübung der entsprechenden Tätigkeit erst nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere nach sechs Jahren Berufserfahrung, in Betracht kommen.

3

Die Fachhochschulreife (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllt nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen); erforderlich ist ein erfolgreicher Abschluss einer Fachschule sowie typischerweise eine entsprechende Tätigkeit.

4

Über rentenrechtliche Streitpunkte, die im Widerspruchsbescheid ausdrücklich von der Entscheidung ausgenommen wurden, ist im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu befinden, solange hierzu kein prozessualer Antrag gestellt ist.

5

Setzt ein Beteiligter ein Berufungsverfahren trotz klarer gerichtlicher Hinweise zur Aussichtslosigkeit und eindeutiger Rechtslage fort, kann dies als missbräuchliche Rechtsverfolgung Verschuldenskosten nach § 192 SGG rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 192 SGG§ 256b SGB VI§ Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)§ Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch VI (SGB VI)§ Anlage 13 zum SGB VI§ 22 Abs. 4 FRG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 3 RJ 122/04

Bundessozialgericht, B 13 R 519/07 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2005 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 € auferlegt.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf eine höhere Altersrente durch eine günstigere Einstufung verschiedener rumänischer Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppen gemäß Anlage 13 zu § 256 b des VI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) hat.

3

Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist am 02.04.1989 als Spätaussiedler aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und verfügt über den Vertriebenenausweis A. Ausweislich der in deutscher Übersetzung vorliegenden Bescheinigung der Maschinenbau-Unternehmen S vom 08.11.1990 war der Kläger vom 01.09.1954 bis 20.01. 1955 in einem Eisenhütten-Combinat der S als Fräser-Schüler beschäftigt und ab 31.01.1955 bis 17.11.1988 bei verschiedenen S-Unternehmen als Elektriker tätig. Nach eigenen Angaben machte er vom 31.01.1955 bis 14.10.1955 eine Lehre als Elektriker. Darüber liegt der in die deutsche Sprache übersetzte Ausweis als qualifizierter Arbeiter Nr. 12 vom 14.10.1955 vor, mit dem der Kläger zum Absolventen der Qualifikations-Schule für Elektriker erklärt wird und die Bewertung der abgelegten Prüfungen bestätigt wird. Nach dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Ausweis eines autorisierten Elektrikers II (zweiten Grades) absolvierte der Kläger insoweit die abschließende Prüfung im Mai 1977. Mit Bescheid vom 06.11.1989 erkannte die Industrie- und Handelskammer zu Köln eine vom Kläger am 10.12.1984 abgelegte Prüfung als Meister im Fach Montierung und Reparaturen an den elektrischen Maschinen und Apparaten als gleichwertig mit der Industriemeisterprüfung Fachrichtung Elektrotechnik an. Mit Bescheinigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 31.01.1992 wurde aufgrund eines Diploms des Industrielyziums in Reschitz die Fachhochschulreife in Deutschland bescheinigt. Als Datum der Hochschulzugangsberechtigung wurde der 04.07.1981 genannt. In dem in deutscher Übersetzung vorliegenden rumänischen Arbeitsbuch des Klägers werden bis zur Auflösung des letzten Arbeitsverhältnisses im November 1988 Tätigkeiten als Elektriker in verschiedenen Kategorien aufgeführt.

4

Auf einen im März 1996 gestellten Antrag auf Kontenklärung stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheiden vom 26.08.1997 und 06.04.1998 die rumänischen Beitragszeiten des Klägers fest und ordnete sie den Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI zu. In einem nachfolgenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 7 RJ 188/98) verpflichtete sich die Beklagte in einem im Erörterungstermin am 10.04.2001 geschlossenen Vergleich, die Zeit ab 01.10.1965 in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI einzustufen. Die Beteiligten erklärten den damaligen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. In einem vom Kläger vorgelegten an ihn gerichteten Brief seines damaligen Rechtsanwalts Volkmar Richter vom 17.04.2001 führte dieser zu dem Vergleich aus, der Kläger könne, wenn er demnächst einen Rentenbescheid erhalte, dagegen wieder unabhängig klagen. Sehr große Hoffnungen dürfe er sich aber nicht machen. Es gehe um die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach den deutschen Verhältnissen, und nicht nach den rumänischen.

5

Auf den am 30.06.2003 gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 28.08.2003 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 01.10.2003 in Höhe von damals 806,95 € monatlich. Dabei legte sie die in den Feststellungsbescheiden vorgemerkten rumänischen Beitragszeiten und Qualifikationseinstufungen unter Berücksichtigung des im Vorprozess geschlossenen Vergleichs zugrunde. Zur Begründung des dagegen am 08.09.2003 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, die Zeiten von Januar 1955 bis September 1965 seien nur der Qualifikationsgruppe 5 zugeordnet worden, obwohl er in diesen Zeiten als Elektriker gearbeitet hatte. Insoweit verwies der Kläger auf seine berufliche Qualifikation als Elektriker im Ausweis vom 14.10.1955. Weiter begehrte er unter Vorlage von Nachweisen über Krankheitszeiten und unbezahlten Urlaub in Rumänien die 6/6- Anerkennung der Zeiten, auch wenn der Rentenbetrag dadurch niediger ausfallen könne. Schließlich begehrte er für die Zeit vom 05.07.1981 bis 07.11.1988 die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) unter Hinweis auf die am 04.07.1981 erworbene Fachhochschulreife.

6

Mit Rentenbescheid vom 21.05.2004 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab. In dem Zusatz zum Rentenbescheid führte sie aus, aufgrund der neu vorgelegten Bescheinigungen könnten Arbeitszeiten zwischen Januar 1955 und November 1988 statt zu 5/6 nunmehr zu 6/6 angerechnet werden. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Weiter führte die Beklagte in dem Zusatz zum Rentenbescheid aus, für die Zeit vom 29.12.1962 bis 30.09.1965 sei statt der Qualifikationsgruppe 5 nunmehr die Qualifikationsgruppe 4 in Ansatz gebracht worden, da aufgrund geänderter Rechtsauffassung die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 (gelernter Facharbeiter) bereits nach 6 und nicht wie bisher nach 10-jähriger Berufserfahrung, wovon das Sozialgericht noch ausgegangen war, möglich sei, wenn keine vollwertige Lehre absolviert worden sei. Nach Anlage 10 zum Rentenbescheid vom 21.05.2004 (Blatt ,162 Verwaltungsakten) wurden die rumänischen Beitragszeiten des Klägers in folgende Qualifikationsgrupppen nach Anlage 13 eingestuft:

7

31.01.1955 - 05.12.1956: Qualifikationsgruppe 5

8

13.12.1956 - 20.10.1960: Qualifikationsgruppe 5

9

24.10.1960 - 30.11.1962: Grundwehrdienst

10

29.12.1962 - 09.12.1984: Qualifikationsgruppe 4

11

10.12.1984 - 17.11.1988: Qualifikationsgruppe 3

12

Die Rente betrug nach dem Rentenbescheid vom 21.05.2004 damals nunmehr 807,62 €; es ergab sich eine Nachzahlung von 73,47 €.

13

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch - soweit ihm nicht abgeholfen worden war - mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach Anlage 13 zum SGB VI könnten in die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) Personen eingestuft werden, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden hätten und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) seien oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden sei. Hierzu zählten nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifikation auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden seien. Der Kläger habe am 12.06.1981 die Qualifikation eines Facharbeiters im Beruf Elektriker erworben. Die vorher von ihm erworbenen Qualifikationen entsprächen nicht einer Facharbeiterprüfung oder eines vergleichbaren Abschlusses. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er nur in Teilbereichen ausgebildet worden sei. Dies werde u. a. anhand der jeweils kurzen Ausbildungsdauer deutlich. So habe er in nur acht Monaten eine Ausbildung zum Elektriker absolviert. Innerhalb eines solch kurzen Zeitraumes könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich das Wissen angeeignet hätte, das üblicherweise innerhalb von zwei bis drei Jahren vermittelt werde. Auch eine evtl. Anrechnung der vorherigen Ausbildungszeit als Fräser ändere an dieser Einschätzung nichts. Da der Kläger gleichwohl als Facharbeiter eingesetzt worden sei, habe er sich im Laufe von 6 Jahren die notwendigen Kenntnisse aneigenen können. Eine Einstufung in die Qualifikationgruppe 4 sei daher ab 29.12.1962 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt habe der Kläger nicht über eine Facharbeiterausbildung im Sinne der Definition der Anlage 13 zum SGB VI verfügt.

14

Weiter wird in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) der Anlage 13 zum SGB VI sei nicht möglich, weil der Kläger keine dafür geforderten Qualifikationen erworben habe. Der von ihm erworbene Abschluss entspreche dem der Fachhochschulreife (Fachabitur), und damit sei er berechtigt an einer Fachschule zu studieren. In die Qualifkationsgruppe 2 seien jedoch Personen einzustufen, die ein Studium an einer solchen Fachschule erfolgreich abgeschlossen hätten. Über einen solchen Abschluss verfüge der Kläger nicht. Darüber hinaus könne eine Einstufung in die Qualifikationsgrupppe 2 nicht erfolgen, da der Kläger keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Sowohl im Arbeitsbuch als auch in der Bescheinigung vom 21.05.1998 werde die Tätigkeit im Zeitraum vom 09.07.1976 bis 17.11.1988 als "Elektriker" angegeben. Für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit lägen außer den eigenen Angaben keine Unterlagen vor. Anhand der beschriebenen Tätigkeitsaufgaben sei der Kläger aber als Vorarbeiter bzw. später als Meister mit Aufsichtsfunktion eingesetzt gewesen. Diese Tätigkeiten entsprächen den Qualifikationsgruppen 4 und 3, in die der Kläger auch eingestuft worden sei. Abschließend wies die Widerspruchsstelle darauf hin, dass über die vom Kläger ebenfalls beanstandete pauschale Reduzierung der Entgeltpunkte auf 60% nicht entschieden worden sei. Hier bleibe die Klärung der Verfasssungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 FRG durch das Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

15

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.09.2004 durch einen Rentenberater als Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Das Mandat endete noch vor Begründung der Klage. Mit Schriftsatz vom 04.10.2004 hat der Kläger sein Begehren dahin konkretisiert, für die Zeit ab 15.10.1955 bis 29.12.1962 die Qualifikationsgruppe 4 und für die Zeit ab 05.07.1981 bis 07.11.1988 die Qualifikationsgruppe 2 anzuerkennen. Zur Begründung hat der Kläger auf seine Ausbildung in Rumänien und seine langjährige Berufserfahrung verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass in Rumänien Beiträge für eine Zusatzrente einbehalten worden seien. Weiter hat er sich für sein Begehren auf die Höhe seines in Rumänien bezogenen Lohnes berufen.

16

Der Kläger hat beantragt,

17

seinen Gründen im Schriftsatz vom 04.Oktober 2004 zu entsprechen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hat ihre angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig gehalten und insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

21

Mit Urteil vom 27.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung i.W. ausgeführt, der Kläger habe im Vorprozess S 7 RJ 188/98 einen rechtskräftigen Vergleich abgeschlossen, mit dem nach Überprüfung sämtlicher vom Kläger geltend gemachten Zeiten die Zeit ab 01.10.1965 in die Qualifikationgruppe 4 einzustufen sei. Im übrigen sei der Rechtsstreit erledigt, d. h., dass grundsätzlich Bestandskraft bezüglich der geltend gemachten Zeiten bestehe. Mit Bescheid vom 21.05.2004 habe die Beklagte aufgrund neu vorgelegter Unterlagen und der Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dem Begehren des Klägers in weiteren Punkten abgeholfen. Darüber hinaus könne sich die Beklagte auf den rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich vom 10.04.2001 berufen. Der Kläger wiederhole lediglich seine bereits im Vorprozess aufgestellten Behauptungen und berufe sich auf die bereits damals zugrundegelegten Unterlagen. Der Vergleich lasse sich ohne neue Beweise auch nicht durch ein Neuaufgreifen unterlaufen. Im übrigen seien die Ausführungen der Beklagten auch materiell zutreffend. Für die Zeit vom 15.10.1955 bis zum 29.12.1962 sei eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe als Elektriker nicht möglich, weil der Kläger die Qualifikation zum Facharbeiter (Elektriker) erst zum 12.06.1981 erworben habe. Davor sei er nur mit einer Ausbildung von 8 Monaten in Teilbereichen des Berufs des Elektrikers tätig gewesen. Insoweit verweist das Sozialgericht auf die im Vorprozess vorgelegten rumänischen Zeugnisse und eine eigene Aufstellung des Klägers. Weiter hat das Sozialgericht ausgeführt, soweit der Kläger für die Zeit vom 05.07.1981 bis zum 07.11.1988 in die Qualifikationsgruppe 2 als Fachhochschulabsolvent eingeordnet werden wolle, sei darauf zu verweisen, dass der Kläger lediglich im Jahre 1981 die Fachhochschulreife erworben habe. Die Qualifikationsgruppe 2 umfasse jedoch lediglich Absolventen einer Fachhochschule. Darüberhinaus heiße es im Arbeitsbuch für die zwischen 1981 und 1988 ausgeführten Arbeiten "Elektriker". Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

22

Gegen das.am 10.08.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.08.2005 Berufung eingelegt und zur Begründung umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die jedoch schon aus den bisherigen Verfahren bekannt sind.

23

Der Kläger beantragt,

24

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.07.2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung der Rentenbescheide vom 28.08.2003 und 21.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2004 zu verurteilen, hinsichtlich der rumänischen Beitragszeiten die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab Oktober 1955 zugrundezulegen und die Qualifikationsgruppe 2 ab Juli 1980 zu berücksichtigen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

28

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage den Kläger darauf hingewiesen, dass die begehrte günstigere Einstufung in die Qualifikationsgruppen für die streitigen rumänischen Zeiten nicht möglich sei. Eine Einstufung der Tätigkeit als Elektriker in der Zeit vom 15.10.1955 bis 29.12.1962 könne nicht erfolgen, weil der Kläger nach deutschen Maßstäben nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt habe und die langjährige Tätigkeit des Klägers nach der Rechtsprechung des BSG erst nach sechs Jahren berücksichtigt werden könne, wie dies die Beklagte auch getan habe. Eine Anerkennung der Zeit vom 05.07.1981 bis 07.11.1988 nach Qualifikationsgruppe 2 (Fachschlulabsolventen) scheide aus, da der Kläger zwar die Fachhochschulreife erlangt habe, aber keine Fachschulausbildung absolviert habe. Auch sei er lediglich als Elektriker tätig gewesen. Der Senat werde daher die Fortführung des Rechtsstreits als missbräuchlich ansehen, da die hier streitigen Fragen auch schon in einem Vorprozess thematisiert worden seien, der durch Vergleich einvernehmlich beendet worden sei. Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens beabsichtige der Senat deshalb, dem Kläger Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 € aufzuerlegen.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie den der ebenfalls beigezogenen Vorprozessakte S 7 RJ 188/98 SG Köln, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Einstufung der streitigen rumänischen Beitragszeiten in günstigere Qualifikationsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI.

32

Die Einstufung bereits der Zeit vom 15.10.1955 bis zum 29.12.1962 in die Qualifikationsgruppe 4 ist auch nach Auffassung des Senats nicht möglich, weil der Kläger bis dahin in Rumänien lediglich eine Ausbildung zum Elektriker von unter zehn Monaten durchlaufen hat. Eine Ausbildung über einen solchen Zeiträume kann nicht einer hiesigen Facharbeiterausbildung gleichgestellt werden. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine langjährige Ausübung solch einer Tätigkeit für die Eingruppierung in die Qualifikationsgrupppe 4 ausreichen kann. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des BSG, die die Beklagte berücksichtigt hat, erst nach sechs Jahren möglich. Insoweit ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Beklagte in den Zeitraum von sechs Jahren auch den Wehrdienst des Klägers einbezogen hat, obwohl während des Wehrdienstes wohl kaum die Tätigkeit eines Elektrikers im Vordergrund gestanden haben dürfte. Insofern ist die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 bereits ab 29.12.1962 für den Klägersehr günstig.

33

Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) für die Zeit ab 05.07.1981 bis 07.11.1988 scheidet aus, weil der Kläger weder eine Fachschule absolviert noch eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Die erworbene Fachhochschulreife erfüllt eindeutig nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2.

34

Über die mit den angefochtenen Rentenbescheiden erfolgte pauschale Reduzierung der Entgeltpunkte auf 60% hatte der Senat nicht zu entscheiden, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich klargestellt hat, dass darüber nicht entschieden werde und die Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) durch das Bundesverfassungsgericht abzuwarten bleibe. Da der Kläger insoweit auch keinen Antrag gestellt hat, wird die Beklagte nach der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit das Widerspruchsverfahren fortsetzen müssen.

35

Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) teilweise die Kosten des Verfahrens auferlegt, da die Fortsetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Qualifikationsgruppeneinstufung angesichts der eindeutigen Rechtslage missbräuchlich war.

36

Dem Kläger ist ausweislich der Sitzungsniederschrift am 20.04.2007 nach Zwischenberatung des Senats die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung eingehend und klar dargelegt worden. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich hier nach Auffassung des Senats insbesondere auch daraus, dass dem Kläger in dem durch Vergleich beendeten Vorprozess die Rechtslage dargelegt worden ist und ihm auch sein damaliger Prozessbevollmächtigter schriftlich mitgeteilt hat, dass er sich keine großen Hoffnungen machen solle, weitere Punkte durchzusetzen. Die Forsetzung des Berufungsverfahrens war nach dem eindeutigen Hinweis des Vorsitzenden des Senats daher missbräuchlich und mutwillig. Als verursachten Kostenbeitrag hat der Senat den Mindestbetrag nach §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs.2 SGG angesetzt.

37

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §§ 193 SGG.

38

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.