Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 14 R 213/05·10.11.2005

Berufungsrückweisung: Klage auf Rentenanpassung mangels Verwaltungsentscheidung

SozialrechtRentenrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine Rentenanpassung ab 01.01.2005. Das Sozialgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine den Kläger belastende Verwaltungsentscheidung über die Rentenanpassung nicht vorliegt und konkrete Anträge sowie substantiiert vorgetragene Begründungen fehlen. Die Berufung wurde zurückgewiesen, Kosten nicht erstattet und Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Gerichtsbescheid wegen Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage ist unzulässig, wenn keine den Kläger betreffende Verwaltungsentscheidung vorliegt, durch die er in seinen Rechten belastet wird.

2

Für die Zulässigkeit einer Berufung sind konkrete Anträge und eine substantiiert vorgetragene Begründung erforderlich; fehlt es hieran, ist die Berufung unbegründet oder unzulässig.

3

Das Sozialgericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entscheiden und auch in der Abwesenheit des ordnungsgemäß benachrichtigten Klägers verhandeln und entscheiden (§§ 124 Abs.1, 153 Abs.1 SGG).

4

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 SGG nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 105 SGG§ 124 Abs. 1 SGG§ 153 Abs. 1 SGG§ 193 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 5 R 207/05

Bundessozialgericht, B 4 RA 331/05 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob der Kläger ab 01.01.2005 Anspruch auf eine Rentenanpassung bzw. höhere Altersrente hat.

3

Der am 00.00.1929 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 1991 Altersruhegeld bzw. Altersrente. In den Jahren 1998 bis 2003 wandte sich der Kläger wiederholt erfolglos gegen nach seiner Auffassung zu niedrige Rentenanpassungen durch die Beklagte. Die von ihm überwiegend bis zum Bundessozialgericht betriebenen Gerichtsverfahren blieben erfolglos. Im Parallelverfahren L 14 RA 113/04 ist die nicht erfolgte Rentenanpassung zum 01.07.2004 sowie die ab 01.04.2004 geltende Neuregelung der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung allein durch die Rentner streitig.

4

Am 03.01.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben, mit der er eine Rentenanpassung ab 01.01.2005 begehrt. Zur Begründung trägt er vor, die Rentenanpassung wie das Alterseinkünftegesetz ab 01.01.2005 entbehre jeglicher Grundlage und beeinträchtige die Bürger als Rentner in ihren Rechten.

5

Mit Beschluss vom 13.04.2005 hat sich das Sozialgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Düsseldorf verwiesen.

6

Der Kläger hat schriftsätzlich keinen konkreten Antrag gestellt.

7

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Klage für unzulässig gehalten, weil keine Verwaltungsentscheidung getroffen worden sei, durch die der Kläger in seinen Rechten beschwert sein könnte.

10

Das Sozialgericht hat den Beteiligen unter dem 12.05.2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden. Dazu haben sich die Beteiligen nicht geäußert.

11

Mit Gerichtsbescheid vom 05.07.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da eine den Kläger betreffende Verwaltungsentscheidung nicht vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides verwiesen.

12

Gegen den am 23.07.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.08.2005 Berufung eingelegt und zur Begründung insbesondere vorgetragen, der Gerichtsbescheid entbehre jeder Grundlage und sei nichtig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 29.07.2005 verwiesen.

13

Ein konkreter Antrag ist den Schriftsätzen des Klägers nicht zu entnehmen. Dem Vorbringen des Klägers entnimmt der Senat, dass der Kläger sinngemäß beantragt,

14

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.07.2005 abzuändern und ihm ab 01.01.2005 eine Rentenanpassung zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie hält die Berufung für unzulässig, da eine den Kläger belastende Verwaltungsentscheidung nicht vorliege und dem Schriftsatz des Klägers eine konkrete Berufungsbegründung zudem nicht zu entnehmen sei.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger zum Termin nicht erschienen ist. Er ist mit der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1,153 Abs. 1 SGG) hingewiesen worden.

21

Die fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat nach Auffassung des Senats zutreffend entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten bezüglich der Rentenanpassung ab 01.01.2005 nicht vorliegt. Die Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben.

22

Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger wie im Parallelverfahren L 14 RA 113/04 z.B. von den Sozialverbänden betriebene Musterprozesse abwarten sollte.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

24

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.