Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 14 R 16/05·26.07.2007

Keine Erwerbsminderungsrente mangels Nachweis eines Versicherungsfalls vor 1984

SozialrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rente wegen Erwerbs- hilfsweise Berufsunfähigkeit und machte geltend, der Versicherungsfall sei bereits 1981 bzw. spätestens im 1. Halbjahr 1984 eingetreten. Entscheidend war, ob damit die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum) erfüllt wären. Das LSG wies die Berufung zurück, weil sich der Eintritt von Berufs-/Erwerbsunfähigkeit vor 1984 anhand der damaligen Befundlage nicht im Vollbeweis feststellen ließ. Die private Berufsunfähigkeitsrente seit 1981 begründet keinen Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung; zudem fehlten Hinweise auf relevante psychische Erkrankungen bis 1984.

Ausgang: Berufung gegen die Versagung einer Rente wegen (Berufs-/Erwerbs-)Unfähigkeit mangels nachgewiesenem Versicherungsfall vor 1984 zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit setzt voraus, dass der Eintritt des Versicherungsfalls im Vollbeweis nachgewiesen wird, wenn hiervon das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängt.

2

Lassen die ärztlichen Unterlagen aus dem maßgeblichen Zeitraum keine hinreichend durchgehenden, aussagekräftigen Befunde erkennen, kann der Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu einem zurückliegenden Stichtag nicht festgestellt werden.

3

Aus der Bewilligung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente folgt kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil die Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Bezugstätigkeit und Verweisbarkeit) abweichen können.

4

Für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich auf die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit abzustellen; eine zuletzt ausgeübte selbständige Tätigkeit ohne Versicherungspflicht ist hierfür nicht maßgebend.

5

Weitere medizinische Ermittlungen sind nicht veranlasst, wenn aus den vorhandenen Unterlagen keine Anknüpfungstatsachen für den behaupteten früheren Eintritt der Leistungsminderung ersichtlich sind und keine realistische Aussicht auf zusätzliche aufklärende Befunde besteht.

Relevante Normen
§ 43 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 44 SGB VI§ 177 SGG§ 43, 44 SGB VI a. F.§ 6 Abs. 2 ArVNG a. F.§ 153 Abs. 2 SGG§ 109 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 10 RJ 96/03

Bundessozialgericht, B 5a R 392/07 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit spätestens im ersten Halbjahr 1984 eingetreten ist, weil nur dann die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt wären.

3

Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist gelernter Bauzeichner (Gehilfenbrief vom 31.08.1964). Bis Oktober 1973 war er nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern als angestellter Bauleiter beschäftigt. Bereits seit 1972 hatte er daneben ein selbständiges Bauplanungsbüro. In den Anfangsjahren bis 1979 war er nach eigenen Angaben alleine tätig, danach mit zwei angestellten Bauzeichnern und einer weiblichen Bürokraft sowie seiner damaligen Ehefrau als mithelfende Familienangehörige. Nach einem Unfall im Jahre 1981 beendete er die selbständige Tätigkeit und bezog ab April 1981 eine private Berufsunfähigkeitsrente von der Schweizerischen Rentenanstalt in München.

4

Ausweislich eines Schriftsatzes der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 28.02.1992 in einem Vorprozess vor dem Sozialgericht Regensburg (Az.: S 11 An 2/92) wurde ein Antrag des Klägers vom 16.09.1981 auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.01.1982 abgelehnt. Der Kläger hat allerdings im damaligen Prozess durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.03.1992 vortragen lassen, den Bescheid zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben.

5

Mit Schreiben vom 14.08.1986 (Eingangsstempel der BfA 15.08.1986/19.08.1986, Bl. 7 der Verwaltungsakten) hatte sich der Kläger an die BfA gewandt wegen einer "Weiterverfolgung des gestellten Rentenantrags vom 10.09.1981". Mit Bescheid vom 26.11.1986 lehnte die BfA den Rentenantrag zunächst wegen fehlender Mitwirkung seitens des Klägers ab. Mit Bescheid vom 11.09.1991 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19.08.1986 nochmals mit der Begründung ab, die ab 01.01.1984 geltenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (mindestens 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Kalendermonaten) vor Eintritt des Versicherungsfalls seien nicht erfüllt, da der letzte Beitrag für Februar 1974 entrichtet worden sei und danach lediglich Arbeitslosigkeit bis April 1975 gemeldet worden sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der BfA mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.1991 zurück. Ergänzend führte sie aus, selbst unter Berücksichtigung von sieben Kalendermonaten Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung im Jahre 1989 und den geltend gemachten Zeiten der Kindererziehung für die am 00.01.1987 und 00.12.1987 geborenen Kinder lasse sich kein Fünfjahreszeitraum bilden, in dem mindestens 36 Kalendermonate Beitragszeit vorhanden sei. Der nachfolgende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg (s. o.) endete mit einer Klagerücknahme seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.1994 im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist.

6

Mit Schreiben vom 04.07.2000 beantragte der nunmehr in Spanien lebende Kläger Rente wegen Erwerbsminderung unter Hinweis darauf, dass seine private Berufsunfähigkeitsrente im Jahre 2001 auslaufe. Die Beklagte zog von der BfA, der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, von der der Kläger eine Rentenauskunft erhalten hatte sowie der Schweizerischen Rentenanstalt in München die dort jeweils über den Kläger vorhandenen Unterlagen bei. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass der Kläger Anfang der 80er Jahre insbesondere bei Dr. A, Dr. K und Dr. D in ärztlicher Behandlung war. Die zahlreichen Arztberichte enthalten hauptsächlich orthopädische Diagnosen. Nachdem eine von der Beklagten zunächst beabsichtigte ärztliche Untersuchung des Klägers in Spanien nicht zustande gekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2001 den Rentenantrag vom 04.01.2000 mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente seien nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe auch weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit.

7

Zur Begründung des am 17.09.2001 erhobenen Widerspruchs verwies der Kläger insbesondere auf den bereits im Jahre 1981 bei der BfA gestellten Rentenantrag. Damals, also schon vor dem 01.01.1984 seien die Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt gewesen. Trotz der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit habe er nochmals versucht, in der Zeit vom 15.02.1989 bis 30.10.1989 zumindest eine Teilzeittätigkeit auszuüben, was aufgrund der Schwere der körperlichen Tätigkeit zur totalen Bewegungseinschränkung für körperliche anstrengende Tätigkeiten geführt habe.

8

Die Beklagte veranlasste eine orthopädische Begutachtung des Klägers durch Dr. B, Barcelona. Dr. B stellte in seinem Gutachten vom 18.02.2002 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 17.06.2002 und 18.09.2002 folgende Diagnosen: Zervikalgien, Lumbalgien, beidseitige Omalgien, beidseitige Gonalgien, Kopfschmerzen, Gastritis, Depression und Angstsyndrom. In der sozialmedizinischen Beurteilung hielt Dr. B den Kläger für fähig, vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck und ohne die Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen zu verrichten. In einem von der Beklagten weiter in Spanien veranlassten neurologisch-psychiatrischen Gutachten wird ausgeführt, die verschiedenen Erkrankungen und die erlittenen Unfälle ebenso wie diverse Probleme sowohl im Arbeits- als auch persönlichen Umfeld hätten in progressiver Form zur aktuellen psychischen Störung des Klägers geführt, welche sich zusammensetze aus: starken chronischen ängstlich-depressiven Syndrom mit Selbstmordgedanken, welches sich gegen die verschiedenen Therapien als resistent erwiesen habe. Die psychiatrische Pathologie zusammen mit den diversen Schädigungen des lokomotorischen Apparates führten dazu, dass der Kläger für jegliche Art von Arbeit ungeeignet sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 wies die Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach den im Widerspruchsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen und Gutachten sei nunmehr davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen des Klägers ab 04.01.2000 aufgehoben sei und er erwerbsunfähig sei. Eine entsprechende Rente könne jedoch nicht gewährt werden, weil weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum 04.01.2000 nicht erfüllt seien. Insoweit verwies die Beklagte auf die Ausführungen im Bescheid vom 09.08.2001.

9

Zur Begründung der am 06.05.2003 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere seine Auffassung wiederholt, er sei bereits seit 1981 berufs- bzw. erwerbunfähig. Insoweit verweist er auf die von der Schweizerischen Rentenanstalt bezogene private Berufsunfähigkeitsrente und die seinerzeitigen ärztlichen Behandlungen.

10

Die Beklagte hat ihre getroffenen Entscheidungen weiterhin für zutreffend gehalten und ist der Auffassung, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger bereits vor dem 01.01.1984 erwerbs- bzw. berufsunfähig gewesen sei.

11

Mit Beweisanordnung vom 15.07.2004 hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. E L, Wuppertal, zum Sachverständigen ernannt und um ein Gutachten nach Aktenlage insbesondere zu der Frage, ob die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit schon vor dem 01.01.1984 bestanden hat, gebeten. Mit Schreiben vom 22.07.2004 hat der Sachverständige dem Sozialgericht mitgeteilt, die Durchsicht der ihm zugeschickten Akten habe folgendes ergeben: sämtliche in den Akten vorhandenen ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten über den Kläger, insbesondere die in der Beiakte enthaltenen, ließen ausführliche, zeitlich durchgehende eindeutige orthopädische (und auch nicht-orthopädische) Befunde vermissen. Stattdessen fänden sich dort unzählige sich überschneidende Diagnosen, Einschätzungen über eine jeweilige, auch unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit und psychologische Betrachtungen. Dies gelte sowohl für den Zeitraum vor dem Stichtag 01.01.1984 als auch danach. Bei dieser Sachlage könne er ein Gutachten zu der Frage, ob bereits zum 01.01.1984 bzw. davor beim Kläger Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe, nicht erstellen. Auch hinsichtlich möglicherweise unfallbedingter mehr oder weniger lange andauernder Arbeitsunfähigkeitszeiten könne er mangels klarer, ausführlicher durchgehender orthopädischer Befunde jetzt 20 Jahre später keine eindeutige Aussage treffen. Etwas besser befundmäßig nachvollziehbar erscheine das letzte erstellte orthopädischchirurgische Gutachten vom 18.09.2002 von Dr. B, wenngleich auch dieses Gutachten den von ihm als notwendig erachteten formalen, in der BRD allgemein üblichen Befund-Standard nicht erreiche.

12

Mit Urteil vom 14.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung i. W. ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil er die Voraussetzungen der §§ 43, 44 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung (a. F.) nicht erfülle. Er weise in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auf. Diese Voraussetzung wäre nur dann erfüllt, wenn der Kläger bereits vor dem 01.01.1984 erwerbsunfähig geworden wäre. Hierfür lägen zur Überzeugung des Sozialgerichts keine Anhaltspunkte vor. Dabei stütze sich das Sozialgericht insbesondere auf die gutachterliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. L vom 22.07.2004. Dr. L habe in der gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage geschildert, dass die Arztberichte usw. aus der Zeit Anfang der 80er Jahre keine Einschätzung nach Aktenlage darüber erlauben würden, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits erwerbsunfähig gewesen sei. Dies sei darin begründet, dass diese Arztberichte eindeutige orthopädische (und auch nicht-orthopädische) Befunde vermissen lassen würden. Diese Einschätzung halte das Sozialgericht für überzeugend, weil sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen seien. Diagnosen alleine erlaubten nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Beurteilung des (beruflichen) Leistungsvermögens. Deswegen habe das Sozialgericht auch davon abgesehen, eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet einzuholen. Denn diesbezüglich ergebe sich die gleiche Fragestellung wie auf orthopädischem Fachgebiet. Auch habe das Sozialgericht davon abgesehen, den Kläger persönlich durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen. Denn aufgrund eines solchen Gutachtens hätte nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht geklärt werden können, unter welchen Erkrankungen der Kläger in der Zeit vor dem 01.01.1984, also vor 20 Jahren gelitten habe und welche Auswirkungen diese auf sein Leistungsvermögen hatten. Dies berücksichtigend stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. zu, da auch dieser Rentenanspruch davon abhängig sei, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre mit Pflichtbeträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Rentenkonto verzeichnet seien. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil die Arztberichte aus der Zeit Anfang der 80er Jahre mangels Befunden keine ausreichende Grundlage bieten würden, um den Eintritt von Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 beurteilen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochten Urteils verwiesen.

13

Gegen das am 20.12.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.01.2005 durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, nach seiner Auffassung habe bereits vor dem 01.01.1984 Erwerbsunfähigkeit vorgelegen. Die damals vorliegenden körperlichen Leiden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Nach seiner Auffassung reiche die gutachterliche Stellungnahme von Dr. L nicht aus; es hätte eine ordnungsgemäße Begutachtung - ggf. auch mit Untersuchung - durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei ihm hinsichtlich des im Jahre 1981 gestellten Rentenantrags nie ein Bescheid erteilt worden. Vor der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Fax vom 25.07.2007 nochmals seine schwierige persönliche Situation dargestellt und auf eine von ihm bereits früher vorgelegte Aufstellung aller ärztlichen Gutachten verwiesen.

14

Der Kläger beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2003 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor, auch nach Kenntnis der vorliegenden medizinischen Befundunterlagen lasse sich eine Vorverlegung des Versicherungsfalles auf das erste Halbjahr 1984 nicht begründen.

19

Mit Beschluss vom 27.06.2005 hat der Senat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Daraufhin hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass er den Kläger nicht länger vertrete.

20

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben vorgetragen, soweit sich das Sozialgericht auf die gutachtliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. L vom 22.07.2004 berufe, sei nicht nachvollziehbar, ob es von einer Einschätzung, oder von einer gutachtlichen Stellungnahme des Orthopäden Dr. L ausgehe. Dr. L habe auch nicht spezifiziert ausgeführt, was er denn für ein Gutachten noch bräuchte, er führe nur negativ aus, was er nicht habe. Der Kläger regt daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Weiter verweist er auf die von der Schweizerischen Rentenanstalt in München gewährte Berufsunfähigkeitsrente. Es wäre völlig lebensfremd, daran zu glauben, eine große Versicherungsgesellschaft würde ein solches Versicherungsrisiko im Versicherungsfalle nicht äußerst genau prüfen.

21

Mit Beschluss vom 29.08.2006 hat der Senat auch einen erneuten Antrag der jetzigen Prozessbevollmächtigten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Berufung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15.09.2006 Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Senats, dass eine Beschwerde gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist, haben die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29.09.2006 gebeten, die Beschwerde ggf. als Gegenvorstellung zu behandeln. Den Prozessbevollmächtigten ist mit Richterbrief vom 12.03.2007 mitgeteilt worden, dass eine nochmalige Befassung des Senats mit dem PKH-Antrag jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigt sei. - Mit in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss hat der Senat der Gegenvorstellung des Klägers nicht entsprochen. -

22

Der Kläger hat in einem persönlichen Schriftsatz vom 18.01.2007 seine diversen ärztlichen Behandlungen dargestellt und auf eine in den Jahren 1985/86 zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.01.2007 und 25.07.2007 (s. o.) sowie ein Schreiben vom 25.03.2007 an seinen Prozessbevollmächtigten und die diversen von ihm in Kopie übersandten Unterlagen Bezug genommen.

23

Nach dem von der Beklagten auf Bitten des Senats vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20.06.2005 wurden für den Kläger von1965 bis zum 15.02.1974 Pflichtbeiträge entrichtet. In den Jahren 1974/75 folgen Zeiten der Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit. Ab 01.02.1987 bis 31.01.1989 sind insgesamt 24 Monate an Pflichtbeiträgen gespeichert. Vom 15.02.1989 bis 30.10.1989 folgen sieben Monate Pflichtbeiträge aus der vom Kläger genannten Teilzeitbeschäftigung (s. o.). Weiter sind in dem Bescheid Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 27.01.1987 bis 30.06.1992 gespeichert.

24

Mit Bescheid vom 23.04.2007 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Der Bescheid enthält einerseits den Hinweis, er werde Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens; andererseits enthält er die Rechtsbehelfsbelehrung, es könne innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie den der vom Sozialgericht Regensburg beigezogenen Vorprozessakten S 11 An 2/92, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 SGB VI a. F.. Zwar ist der Kläger, wovon auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeht, jedenfalls seit Antragstellung am 04.01.2000 erwerbsunfähig. Ein Rentenanspruch bestünde jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 oder spätestens im ersten Halbjahr 1984 (vgl. § 6 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs- Neuregelungsgesetz - ArVNG a. F.) eingetreten wäre. Dies lässt sich aber aufgrund der aus der damaligen Zeit vorhandenen ärztlichen Unterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit (Vollbeweis) feststellen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt.

28

Bereits im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte ein ärztliches Gutachten von Dr. B in Barcelona eingeholt, der den Kläger aus orthopädischer Sicht sogar im Jahre 2002 noch für fähig gehalten hat, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck ohne die Notwendigkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen vollschichtig zu verrichten. Zwar wird in einem von der Beklagten dann auch in Spanien eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten ausgeführt, die verschiedenen Erkrankungen, Unfälle und diversen Probleme hätten in progressiver Form zur aktuellen psychischen Störung des Klägers geführt, die dazu führten, dass jegliche Art von Arbeit für den Kläger ungeeignet sei. Den vorliegenden ärztlichen Unterlagen bis zum ersten Halbjahr 1984 ist jedoch zu entnehmen, dass damals orthopädische Erkrankungen im Vordergrund standen, allenfalls akute Herz- Kreislaufstörungen behandelt wurden (vgl. ärztliche Unterlagen von Dr. D vom 09.04.1981, 06.06.1983, 04.01.1983, 28.10.1983; Dr. K vom 08.07.1981, 10.12.1981, 25.10.1983; Dr. A vom 22.01.1982 u. a.). Hinweise auf relevante Erkrankungen bzw. Behandlungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet finden sich bis zum ersten Halbjahr 1984 nicht. Es ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die im Jahre 2000 festgestellte Erwerbsunfähigkeit, die wesentlich auf Erkrankungen auf neurologischpsychiatrischem Gebiet beruht, auch schon 1984 bestanden haben könnte. Insoweit sieht der Senat weder eine Möglichkeit noch eine Notwendigkeit für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten weiteren medizinischen Ermittlungen bzw. die Einholung von Gutachten. Auf die Möglichkeit eines Antrags gemäß § 109 SGG ist der Kläger durch den Beschluss des Senats vom 29.08.2006 hingewiesen worden. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Auch ist weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt, von wo noch weitere ärztliche Unterlagen, die weiteren Aufschluss über seinen damaligen Gesundheitszustand geben könnten, beigezogen werden könnten.

29

Ein Rentenanspruch des Klägers zumindest auf Berufsunfähigkeitsrente lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Schweizerische Rentenanstalt in München dem Kläger seit 1981 eine private Berufsunfähigkeitsrente gewährt hat. Bereits mit Beschluss vom 27.06.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass für private Berufsunfähigkeitsrenten und solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Voraussetzungen gelten können. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die private Berufsunfähigkeitsversicherung evtl. auf die letzte berufliche Tätigkeit abstellt. Insoweit ist hier festzustellen, dass der Kläger zuletzt bis 1981 selbständig tätig war. Da für diese Tätigkeit keine Versicherungspflicht bestand und Versicherungsbeiträge demgemäß nicht entrichtet worden sind, ist diese Tätigkeit für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht maßgebend. Sein Versicherungsschutz beurteilt sich vielmehr nach den zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeiten. Dies waren nach seinen Angaben Tätigkeiten als Bauleiter.

30

Weiter ist in der gesetzlichen Rentenversicherung im Gegensatz zu manchen privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht nur zu prüfen, ob der Betroffene seine letzte Tätigkeit noch ausüben kann, sondern auch, ob er noch ihm sozial und gesundheitlich zumutbare andere Tätigkeiten ausüben kann. Insoweit ist hier festzustellen, dass der Kläger gelernter Bauzeichner ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bis zum ersten Halbjahr 1984 eine Tätigkeit als Bauzeichner nicht mehr ausüben konnte, bestehen nicht. Die bei ihm damals im Vordergrund stehenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Gebiet standen einer Tätigkeit als Bauzeichner, die in der Regel in geschlossenen Räumen ohne die Notwendigkeit des Besuchs von Baustellen ausgeübt werden kann, nicht entgegen. Selbst nach dem Gutachten von Dr. B aus dem Jahre 2002 waren aus orthopädischer Sicht solche Tätigkeiten noch möglich. Es besteht daher kein zwingender Widerspruch zwischen der Gewährung der privaten Berufsunfähigkeitsrente ab 1981 und der Verneinung von Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Zudem ist zu bedenken, dass der Kläger damals erst 37 Jahre alt war und in diesem Alter schon sehr erhebliche Erkrankungen vorgelegen haben müssten, die ein Leistungsvermögen für eine körperlich leichte Tätigkeit als Bauzeichner in geschlossenen Räumen ausgeschlossen hätten. Dies lässt sich jedenfalls aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen heute nicht mehr feststellen.

31

Soweit der Kläger auf psychische Beeinträchtigungen wegen zu Unrecht erlittener Haft in den Jahren 1985/86 verweist, ist festzustellen, dass dies nicht geeignet ist, einen Versicherungsfall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bereits im ersten Halbjahr 1984 zu begründen.

32

Auch der Hinweis des Klägers auf den im Jahre 1981 gestellten Rentenantrag ist nicht geeignet, die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente anzunehmen. Selbst wenn ein solcher im Jahre 1981 bei der BfA gestellter Rentenantrag noch offen wäre, wovon der Senat angesichts der dem Kläger später von der BfA erteilten Bescheide nicht ausgeht, könnte der Kläger aus dem Antrag aus dem Jahre 1981 keinen Rentenanspruch herleiten. Zwar galten, worauf der Kläger zurecht hinweist, noch nicht die zum 01.01.1984 eingeführten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ein Rentenanspruch vor dem 01.01.1984 setzte aber auch voraus, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbminderungsrente nachgewiesen waren. Dies ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. Auch ein evtl. noch offener Rentenantrag aus dem Jahre 1981 führte daher für den Kläger nicht zu einem Rentenanspruch.

33

Auch nach neuem Recht (§§ 43, 240 SGB VI) hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die sich gegenüber dem früheren Recht nicht geändert haben, auch für diese Renten nicht erfüllt sind. Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

34

Der Bescheid vom 28.12.2006, mit dem die Beklagte die Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen abgelehnt hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da es sich um eine völlig andere Rentenart mit anderen Voraussetzungen handelt. Sofern der Kläger sich gegen diesen Bescheid wenden will, muss er, worauf in der allerdings widersprüchlichen Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden ist, gesondert bei der Beklagten Widerspruch erheben.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

36

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGG nicht erfüllt sind.