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Landessozialgericht NRW·L 14 B 21/03 RJ·09.02.2004

LSG NRW: Teilweise Übernahme von Gutachterkosten nach §109 SGG

SozialrechtRentenversicherungsrechtVerfahrensrecht (Kostenrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Übernahme der Kosten eines nach §109 SGG eingeholten Gutachtens. Das LSG änderte den Beschluss des Sozialgerichts und ordnete an, die Staatskasse solle die Gutachterkosten zur Hälfte übernehmen; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht würdigt die objektive Bedeutung des Gutachtens für die Sachverhaltsaufklärung und übt sein Ermessen hinsichtlich einer Teilung der Kosten aus.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Staatskasse trägt die Gutachterkosten zu 50 %, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übernahme von Gutachterkosten nach § 109 SGG unterliegt einer Ermessensentscheidung, bei der zu berücksichtigen ist, ob das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert und für die Entscheidung Bedeutung erlangt hat.

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Eine Teilung der nach § 109 SGG entstandenen Gutachterkosten zwischen Staatskasse und anderen Beteiligten ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung zulässig und sachgerecht.

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Dass ein Gutachten nicht zur Zuerkennung der ursprünglich begehrten Leistung geführt hat, schließt nicht aus, dass das Gutachten für andere Leistungsanerkennungen (z. B. Einschränkung der Verweisungstätigkeiten, Anerkennung von Berufsunfähigkeit) bedeutsam ist und somit eine (teilweise) Kostenübernahme rechtfertigt.

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Beschlüsse über die Kostenübernahme im Rahmen des § 109 SGG sind nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 2 RJ 217/01

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.11.2003 geändert. Die Kosten, die durch das von Dr. C auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG erstattete Gutachten vom 24.03.2003 entstanden sind, sind von der Staatskasse zur Hälfte zu übernehmen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet.

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Über den Antrag des Klägers, die Kosten für das auf seinen Antrag nach § 109 SGG eingeholte Gutachten auf die Landeskasse zu übernehmen, hat der Senat nach seinem Ermessen zu entscheiden. Er hat dabei zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert und für die Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat. Auch die Teilung der Kosten ist möglich (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr. 16 a zu § 109).

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Das von Dr. C eingeholte neurochirurgisch-schmerztherapeutische Gutachten hatte - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - insoweit objektiv Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts, als der Sachverständige der von ihm bestätigten chronischen Schmerzsymptomatik eine größere Bedeutung zugemessen und das Leistungsvermögen des Klägers deshalb geringer als die Vorgutachter eingeschätzt hat. Dies hat zwar nicht zur Zuerkennung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geführt. Die Feststellungen von Dr. C hatten aber Bedeutung für die von der Beklagten anerkannte Berufsunfähigkeit, denn sie schränken den Kreis der für einen gelernten Maler und Lackierer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten weiter ein. Insbesondere dürfte spätestens nach Eingang des Gutachtens von Dr. C klar gewesen sein, dass der Kläger die im Widerspruchsverfahren diskutierte Tätigkeit eines Hauswarts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Dies mag sich - worauf das Sozialgericht im Ergebnis abstellt - auch schon aus dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters N1 vom 23.10.2002 ergeben haben. Der Senat kann bei seiner Ermessensentscheidung aber auch nicht unberücksichtigt lassen, dass das Sozialgericht die Übersendung des Gutachtens von Herrn N1 mit der Frage verbunden hatte, ob die - hilfsweise auch auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit gerichtete - Klage im Hinblick auf den Inhalt des Gutachtens zurückgenommen werde. Schließlich ist zu bedenken, dass das aus dem Verfahren des Klägers gegen die Holz-Berufsgenossenschaft beigezogene orthopädische Gutachten von Dr. N auch eine schmerztherapeutische Begutachtung empfohlen und die Beklagte dies in ihrem Schriftsatz vom 29.04.2002 aufgegriffen hatte. Der Senat kann deshalb nachvollziehen, dass der Kläger auf den Hinweis des Sozialgerichts, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt, nach § 109 SGG einen Sachverständigen benannt hat, dessen Behandlungsschwerpunkt die Schmerztherapie ist.

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Andererseits hat der Kläger sein Begehren, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, auch nicht unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. C durchsetzen können.

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Nach Abwägung der dargelegten Gesichtspunkte sieht der Senat hier die ausgesprochene Teilung der nach § 109 SGG entstanden Kosten als sachgerecht an.

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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).