Beschwerde gegen Verbindung von Klageverfahren (§113 SGG) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, zwei Klageverfahren nach § 113 SGG zu verbinden. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Entscheidungen nach § 113 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 172 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung sei unanfechtbar gemäß § 177 SGG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 SGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 SGG sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).
Entscheidungen nach § 113 SGG sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG dies bestimmt.
Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach den ausdrücklichen Vorschriften des SGG; fehlt die gesetzliche Grundlage, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Selbst fristgerecht erhobene Rechtsbehelfe bleiben unzulässig, wenn das einschlägige Verfahrensrecht die Erhebung des Rechtsmittels ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 6 VK 70/15
Bundessozialgericht, B 9 V 2/16 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.