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Landessozialgericht NRW·L 13 VK 2/16 B·30.05.2016

Beschwerde gegen Verbindung von Klageverfahren (§113 SGG) als unzulässig verworfen

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, zwei Klageverfahren nach § 113 SGG zu verbinden. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Entscheidungen nach § 113 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 172 Abs. 2 SGG). Die Entscheidung sei unanfechtbar gemäß § 177 SGG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 SGG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen über die Verbindung von Klageverfahren nach § 113 SGG sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG).

2

Entscheidungen nach § 113 SGG sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG dies bestimmt.

3

Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach den ausdrücklichen Vorschriften des SGG; fehlt die gesetzliche Grundlage, ist das Rechtsmittel unzulässig.

4

Selbst fristgerecht erhobene Rechtsbehelfe bleiben unzulässig, wenn das einschlägige Verfahrensrecht die Erhebung des Rechtsmittels ausschließt.

Relevante Normen
§ 113 SGG§ 172 Abs. 2 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 6 VK 70/15

Bundessozialgericht, B 9 V 2/16 S [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Der Kläger wendet sich mit seiner am 15.04.2016 erhobenen Beschwerde gegen den ihm am 08.04.2016 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.04.2016, mit dieses zwei Klageverfahren nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verbunden hat.

3

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Entscheidungen nach § 113 SGG sind gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.