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Landessozialgericht NRW·L 13 VG 45/16 B·06.10.2016

Ratenfreie PKH bewilligt — Leistungsausschluss nach § 2 OEG nicht belegt

SozialrechtOpferentschädigungsrechtVerwaltungsverfahren/SGB/OEGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Klage gegen Ablehnungsbescheide wegen Opferentschädigung. Das LSG stellte fest, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, weil die Bescheide keinen hinreichenden Nachweis eines Ausschlusses nach § 2 OEG enthielten. Insbesondere reichten frühere Prostitution oder Drogenkäufe allein nicht aus; es bedürfe weiterer (z. B. kriminologischer) Feststellungen über einen milieubedingten Zusammenhang.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; ratenfreie PKH unter Beiordnung der Rechtsanwältin bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies erfordert, dass nicht offensichtlich feststeht, dass materielle Anspruchsvoraussetzungen fehlen.

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Ein Leistungsausschluss nach § 2 OEG kann nicht allein aufgrund von Verwaltungsbescheiden festgestellt werden; es bedarf tragfähiger Feststellungen zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der schädigenden Tat und sozialwidrigem Verhalten des Geschädigten.

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Frühere Erwerbung von Drogen durch das Opfer oder die Ausübung von Prostitution begründen nicht automatisch einen Ausschlussanspruch nach § 2 OEG; diese Umstände sind für sich genommen nicht als sozialwidrig im Sinne der Vorschrift zu werten.

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Zur Anwendung von § 2 OEG sind konkrete (z. B. kriminologische) Feststellungen erforderlich, die belegen, dass die schädigende Tat milieubedingt durch ein rechtswidriges bzw. sozialwidriges Verhalten des Opfers verursacht wurde.

Relevante Normen
§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO§ 136 SGG§ 2 OEG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 5 VG 12/16

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.06.2016 geändert und der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus L bewilligt.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin (d. Kl.), über die der Berichterstatter kraft Einverständnisses der Beteiligten als Einzelrichter entscheiden konnte, ist begründet. Denn entgegen der Einschätzung des Sozialgerichts (SG) Köln bietet die Klage der wirtschaftlich bedürftigen Klägerin hinreichend Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG i. V. m. 114 ZPO.

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Die Bescheide der Beklagten, auf die das SG hier gemäß § 136 SGG Bezug genommen hat, genügen nämlich nicht, um feststellen zu können, dass der Klägerin - die unstreitig Opfer eines versuchten Mordes und schwerer Körperverletzung geworden ist - eine Entschädigung gemäß § 2 OEG zu versagen ist. Dass die Klägerin in früherer Zeit Drogen vom Täter gekauft hatte und als Prostituierte arbeitete, erfüllt nicht automatisch die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblichen Bedingungen für einen Leistungsausschluss gemäß § 2 OEG (dazu z. B. Gelhausen / Weiner OEG 6. Auflage; § 2 RdNr. 28).

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Dazu bedarf er vielmehr noch weiterer - hier bislang fehlender - (z. B. kriminologischer) Feststellungen dazu, ob ein Mordversuch, wie ihn d. Kl. erlitten hat, tatsächlich in Bezug auf den illegalen Konsum von Kokain "milieubedingt" ist oder nicht.

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Nur hierauf ist für § 2 OEG abzustellen. Denn die Ausübung der Prostitution durch d. Kl. war nicht illegal oder rechtsfeindlich bzw. sozialwidrig und kann daher nicht Anknüpfungspunkte für eine Versorgung gemäß § 2 OEG sein.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.