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Landessozialgericht NRW·L 13 SB 31/17·05.02.2019

Ablehnung der Kostenübernahme für eingeholte Gutachten (§ 109 SGG)

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenrecht (SGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das LSG NRW lehnt die Übernahme der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachterkosten durch die Landeskasse ab. Streitgegenstand ist, ob nach § 109 SGG die Kosten billigkeitshalber zu tragen sind. Das Gericht entscheidet, dass die Gutachten zwar neue Erkenntnisse lieferten, diese jedoch im Verfahren entstanden und durch einen kostenfreien Verschlimmerungsantrag hätten erlangt werden können. Deshalb wäre eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln unbillig.

Ausgang: Antrag auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse abgewiesen; Kosten werden nicht übernommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 109 SGG ist die Übernahme von Gutachterkosten eine Billigkeitsentscheidung, die davon abhängt, ob das Gutachten der gerichtlichen Entscheidung neue, wesentliche Erkenntnisse verschafft.

2

Gutachterkosten sind nicht der Landeskasse aufzuerlegen, wenn die für die Entscheidung relevanten Befunde sich überwiegend erst im laufenden Verfahren ergeben haben und nicht unabwendbar waren.

3

Kann die Partei die zur Entscheidung führenden Befunde durch weniger belastende oder kostenfreie prozessuale Maßnahmen (z. B. einen Verschlimmerungsantrag) erreichen, ist die Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse unbillig.

4

Beschlüsse über die Nichtübernahme von Gutachterkosten im Sinne des § 109 SGG sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG eingreift und das Gesetz die Beschwerdemöglichkeit ausschließt.

Relevante Normen
§ 109 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 7 SB 839/15

Tenor

Die Kosten der gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten werden nicht auf die Landeskasse übernommen.

Gründe

2

Gemäß § 109 SGG ist eine Billigkeitsentscheidung vom Ermessen über die Gutachterkosten zu treffen, die sich danach richtet, ob ein entsprechendes Gutachten neue für die gerichtliche Entscheidung wesentliche Erkenntnisse geliefert hat oder nicht. Dies ist hier zwar grundsätzlich der Fall. Jedoch betreffen diese Erkenntnisse Befunde, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben. Da der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag hätte leichter - und kostenfrei - erwirken können, wäre es unbillig die Landeskasse mit den daher im Ergebnis überflüssigen Kosten der weiteren Ermittlung zu belasten.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.