Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung in Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren vor dem LSG. Zentral war, ob die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht habe und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung in der Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit voraus.
Fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Bei der Erfolgsaussicht der Berufung kann das Berufungsgericht auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen.
Beschlüsse über Prozesskostenhilfeentscheidungen können gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein, soweit das Gesetz dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 14 SB 1148/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 26.10.2016 und im Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 Bezug genommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.